So schlampen die Sparkassen bei Kreditverträgen

Der Gesetzgeber stellt an eine wirksame Widerrufsbelehrung gewisse Ansprüche. Die vielleicht wichtigste ist das sogenannte Deutlichkeitsgebot: Die Erläuterung des Widerrufsrechts muss umfassend, unmissverständlich und eindeutig sein.

Erstaunlich, dass rund 70 Prozent aller privaten Immobilienkredite, die zwischen Ende 2002 und 2011 geschlossen wurden, diese Voraussetzung nicht erfüllen. Sie sind daher anfechtbar und können noch Jahre später widerrufen werden. Verbraucher können daher mit dem sogenannten Widerrufsjoker viel Geld sparen, indem sie aus ihren teuren Altkrediten aussteigen.

Die Fehler, die die Banken dabei gemacht haben, sind vielfältig. Ein Klassiker ist die Formulierung, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne. Diese Belehrung ist für den Darlehensnehmer nicht eindeutig. Man kann ihr zwar entnehmen, dass der Fristbeginn unter Umständen noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, doch unklar bleibt, worum es sich dabei handelt.

Ein anderer Fehler tritt vor allem bei Kreditverträgen von Sparkassen auf. Es handelt sich um mehrere Fußnoten, die kleingedruckt unter dem eigentlichen Text stehen und bei objektiver Betrachtung den Leser eher verwirren als aufklären. Die Sparkassen argumentieren zwar, dass diese Fußnoten gar nicht für den Kreditnehmer gedacht sind, sondern für den bearbeitenden Mitarbeiter. Das macht die Sache aber nicht besser, sondern eher schlimmer. Denn was haben Anweisungen für Mitarbeiter in der Ausfertigung des Kreditvertrags, den der Kunde erhält, verloren?

So findet sich häufig bereits in der Überschrift „Widerrufsbelehrung zu….“ ein Hinweis auf eine Fußnote, in der es dann heißt: „Bezeichnung des konkreten Geschäfts, z.B. Kreditvertrag vom…“ Seltsamerweise ist in etlichen Kreditverträgen, die uns bei der IG Widerruf (www.widerruf.info) zur Prüfung eingereicht wurden, dieser Teil vom Bankmitarbeiter gar nicht ausgefüllt worden. Die Zeile bleibt einfach leer – und ist damit für den Kunden natürlich alles andere als eindeutig.

Eine andere häufig anzutreffende Fußnote macht die Sache noch seltsamer. So heißt es im Text der Widerrufsbelehrung: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen … widerrufen.“ Hinter den „zwei Wochen“ findet sich eine Fußnote, die im unteren Teil der Seite wie folgt aufgelöst wird: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Also was denn nun?

Die Gerichte äußern sich zu diesem Fußnoten-Fiasko recht eindeutig: Das OLG Brandenburg nennt die Zusätze „verwirrend“. Das OLG München geht sogar noch weiter und meint: Soweit die Klägerin (also die Sparkasse) dazu meint, diese Fußnote richte sich offensichtlich an ihre Mitarbeiter, die nach Prüfung die jeweils einschlägige Frist einsetzen sollten, erklärt das nicht, warum die Fußnote dann in der Ausfertigung für den Beklagten verblieben ist. Eine solche Fußnote kann beim Verbraucher ganz offensichtlich zu weiteren Unklarheiten hinsichtlich des Fristbeginns führen, weil sie die Fehlvorstellung wecken könnte, dass der Verbraucher selbst die Frist im Einzelfall noch prüfen solle.“

Eine klare Watschn für die Bank, würde man in Bayern wohl sagen. Aber warum finden sich die immer gleichen Fehler in den Kreditverträgen so vieler Sparkassen? Nun, offenbar sind diese Texte zentral vom Sparkassenverband angefertigt worden und anschließend von zahlreichen Sparkassen übernommen worden. So eindeutig die Fehlerhaftigkeit, so unterschiedlich ist die Reaktion der Sparkassen, wenn Sie von unseren Partneranwälten darauf aufmerksam gemacht werden. Etliche Banken knicken schon im außergerichtlichen Bereich ein und bieten den Kunden lukrative Vergleiche an, beispielsweise eine deutliche Absenkung des laufenden Zinssatzes. Andere zeigen sich wenig kompromissbereit und lassen es offenbar darauf ankommen, ob der Kunde bereit ist, zu klagen.

Unter dem Strich bieten die genannten Abweichungen gute Chancen für Kreditnehmer, ihren Vertrag zu widerrufen und damit den Ausstieg aus ihrem Kredit oder zumindest eine deutliche Absenkung ihres Zinssatzes zu erreichen. Allerdings ist nach unserer Erfahrung eine kompetente anwaltliche Begleitung nötig, um die Banken zu einem vernünftigen Angebot zu bewegen. Der erste Schritt sollte daher immer eine kostenlose Prüfung durch die Partneranwälte der IG Widerruf (www.widerruf.info) sein, die sagen können, ob auch Ihr Vertrag fehlerhaft ist.

 

Dieser Beitrag hat 2 Kommentare

  1. Gosselaar

    Alle angesprochenen Fehler in der WRB hat meine Sparkasse auch gemacht ! Erstes Schreiben vom Fachanwalt haben sie mit Standard-Brief abgetan. Mal sehen wie weit sie es treiben wollen !! RSV ist vorhanden

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