Widerrufsjoker: Der Notausgang für Darlehen in Schweizer Franken

Als die Schweizer Notenbank Mitte Januar die Bindung des Schweizer Franken (CHF) an den Euro löste, sorgte sie damit für Verwerfungen an den Finanzmärkten. Der Schweizer Franken stieg binnen Minuten um rund 30 Prozent gegenüber dem Euro. Auch wenn sich die Aufwertung des Franken mittlerweile wieder etwas reduziert hat, so ist dies doch eine Bewegung, die viele Kreditnehmer in Schwierigkeiten bringt. Betroffen sind nicht nur einige deutsche Kommunen und ein deutscher Drogerieunternehmer – sondern auch zahlreiche Immobilienbesitzer, die ihr Haus oder ihre Wohnung in Schweizer Franken finanziert hatten.

Denn während die Hypothekenzinsen in Euro erst in den vergangenen Jahren auf tiefe Niveaus gefallen sind, sind die Zinsen für Kredite in Schweizer Franken schon seit längerer Zeit traumhaft niedrig. Das hat etliche Häuslebauer dazu verleitet, ihren Kredit in Schweizer Franken aufzunehmen statt in Euro. Häufig wurden diese Kredite auch von den Banken als günstige Alternative zum Euro angeboten. Die Kalkulation dahinter: Der Schweizer Franken wird einigermaßen stabil zum Euro bleiben – eine Hoffnung, die sich bewahrheitete, als die Schweizer Notenbank SNB 2011 den Schweizer Franken an den Euro kettete.

Doch jetzt, wo die Notenbank den Franken wieder aufwerten lässt, geraten diese Kredite in arge Probleme. Durch den Anstieg des Franken steigt auch die Kreditsumme urplötzlich um rund 20 Prozent und bringt damit viele Kreditnehmer ins Schwitzen. Den Geiz bei den Zinsen müssen sie nun teuer bezahlen.

Doch auch hier kann es eine Lösung durch den sogenannten Widerrufsjoker geben. Enthält der Kredit nämlich eine falsche Widerrufsklausel, dann kann der Kunde ihn gegenüber seiner Bank auch jetzt noch – Jahre nach Vertragsabschluss – widerrufen und eine Rückabwicklung fordern. Im Endeffekt muss er dann von der Bank so gestellt werden, als hätte er den Kredit nicht abgeschlossen. Der Verlust durch den aufwertenden Franken bleibt dann an der Bank hängen und nicht am Kunden.

Voraussetzung dafür ist, dass Sie den Kredit als privater Verbraucher (also nicht als Bauträger oder gewerblicher Immobilienhändler) bei einer deutschen Bank oder der deutschen Tochtergesellschaft einer ausländischen Bank abgeschlossen haben. Denn die falschen Widerrufsklauseln, über die wir hier sprechen, sind nur nach deutschem Recht zu belangen. Haben Sie den Kredit direkt in der Schweiz abgeschlossen, dann kommt der Widerrufsjoker für Sie nicht in Frage.

Treffen die genannten Voraussetzungen zu, dann stehen Ihre Chancen nicht schlecht. Denn mehr als 70 Prozent der Kreditverträge, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden, enthalten falsche Widerrufsbelehrungen – und zwar unabhängig davon, ob die Kredite auf Euro, Schweizer Franken oder eine andere Währung lauten. Auch später abgeschlossene Darlehen kommen in Frage, bei ihnen ist die Fehlerquote allerdings geringer.

Neben der falschen Widerrufsbelehrung gibt es einen weiteren Ansatzpunkt, um den Ausstieg aus einem CHF-Kredit zu suchen. Besonders wenn Ihnen dieser von Ihrer Bank aktiv empfohlen wurde, kann man die Frage stellen, ob diese Beratung ausreichend über die möglichen Risiken aufgeklärt hat. Kann man diese beiden Faktoren kombinieren – fehlerhafte Widerrufsbelehrung und fragwürdige Risikoaufklärung – dann steigen die Chancen auf eine erfolgreiche Rückabwicklung des Kredits deutlich.

Der erste Schritt ist die kostenlose Prüfung Ihres Kreditsvertrags durch einen Fachanwalt. Danach wissen Sie, ob es eine Handhabe gibt, um gegen Ihre Bank vorzugehen.

Dieser Beitrag hat 3 Kommentare

  1. Claudia

    Hallo,
    ist es tatsächkich so, das der Verlust durch die Aufwertung des Schweizer Franken bei der Rückabwicklung an der Bank hängen bleibt? Gibt es hierzu schon Gerichtsurteile?
    Der Vertrag wurde bei der DZ Bank International in Luxemburg geschlossen. Es steht aber expliziert drin das das Recht der Bundesrepublik Deutschland gilt. Der Widerruf wurde rechtzeitig erteilt.

    Viele Grüße
    Claudia

    1. Roland Klaus

      Die Rückabwicklung von CHF-Darlehen ist alles andere als unstrittig. Man kann die Rechtsauffassung vertreten, dass der Währungsschaden von der Bank zu tragen ist, aber die Banken sehen es (naturgemäß) meist anders. Mir sind noch keine rechtskräftigen Urteile bekannt, die das endgültig klären.

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