Rückabwicklung vs. Rückkaufswert: So groß sind die Unterschiede, wenn Sie eine Lebensversicherung kündigen

Wer eine Lebensversicherung kündigt und sich dabei mit dem Rückkaufswert zufrieden gibt, den ihm die Versicherung bietet, verschenkt in vielen Fällen eine ganze Menge Geld. Wesentlich lukrativer ist ein Widerspruch der Lebensversicherung, der eine Rückabwicklung des Vertrags nach sich zieht. Voraussetzung dafür sind Fehler in der Widerspruchsinformation des Versicherungsvertrags. Nach Schätzungen der Interessengemeinschaft Widerruf sind mehr als die Hälfte aller Versicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, von solchen Fehlern betroffen. Der Widerspruch kommt auch für jene in Frage, die eine Lebens- oder Rentenversicherung bereits gekündigt haben, und den Rückkaufswert von der Versicherung kassiert haben.

 

Schauen wir uns einmal anhand eines konkreten Beispiels an, welche Nachbesserung durch den Widerspruch einer Lebensversicherung erzielt werden kann:

 

Ein Nutzer der IG Widerruf hatte im Juli 1998 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Sein monatlicher Beitrag betrug anfänglich 200 D-Mark, also etwa 102 Euro. Die Versicherung war mit einer sogenannten Dynamik ausgestattet, die den Beitrag jährlich um sechs Prozent steigen ließ. Im Juli 2013, also 15 Jahre nach Abschluss, wurde die Versicherung gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kunde rund 28.500 Euro an Beiträgen eingezahlt.

 

Die Versicherung errechnete jedoch nur einen Rückkaufswert von 24.500 Euro – deutlich weniger als die Summe der Einzahlungen. Wichtigster Grund: die hohen Vertriebs- und Verwaltungskosten, mit denen Lebensversicherungen belastet sind. Diese werden aus den Beiträgen der Versicherten bezahlt werden. Insofern ist es nicht ungewöhnlich, dass bei der Kündigung einer Lebensversicherung nach 15 Jahren der Rückkaufswert noch nicht einmal die Summe der eingezahlten Beiträge erreicht.

 

Der Versicherte hat nun zwei Möglichkeiten: Entweder er nimmt das Rückkaufangebot der Versicherung an und beendet die Sache an dieser Stelle. Dann kassiert er 24.500 Euro und nimmt einen Verlust von 4.000 Euro (sowie 15 Jahre ohne Rendite) in Kauf. Oder er widerruft seine Lebensversicherung mit Hilfe eines Anwalts und verlangt eine Rückabwicklung seiner Police. Dies kann er entweder tun, wenn die Versicherung noch läuft. Er kann es aber auch tun, wenn die Versicherung bereits gekündigt und der Rückkaufswert schon ausgezahlt wurde. Der Versicherte hat bei einer Rückabwicklung Anspruch auf die Rückzahlung seiner eingezahlten Beiträge, zuzüglich einer Verzinsung.

 

Im konkreten Beispiel sieht die Rechnung so aus: Dem Versicherten stehen seine Einzahlungen in Höhe von 28.500 Euro zu. Dazu kommt eine Verzinsung in Höhe jener Rendite, die die Versicherung erzielt hat, indem sie mit dem Geld des Kunden gearbeitet hat. In aller Regel wird dazu die Nettoverzinsung auf die Kapitaleinlagen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft herangezogen, die zumeist zwischen vier und fünf Prozent schwankt. In unserem Fall wies die Versicherung eine durchschnittliche Nettoverzinsung ihrer Kapitalanlagen von 4,3 Prozent p.a. aus. Rechnet man dies über 15 Jahre, so werden aus den 28.500 Euro, die der Kunde Monat für Monat eingezahlt hat, immerhin 38.000 Euro.

 

Diese 38.000 Euro sind also die Forderung des Kunden bei einer Rückabwicklung der Versicherung. Diese Summe ist um 13.500 Euro höher als der von der Versicherung gebotene Rückkaufswert von 24.500 Euro. In der Regel nehmen die Gerichte von dieser Summe noch einen kleinen Abschlag vor, weil die Versicherung ja schließlich in den 15 Jahren Laufzeit einen Schutz für den Todesfall geboten hat. Doch dieser Abschlag ändert nichts an dem deutlich überlegenen Ergebnis einer Rückabwicklung.

 

Wie ist nun die sinnvollste Vorgehensweise um zu prüfen, ob eine Rückabwicklung für Sie in Frage kommt?

1. Lassen Sie ihren Versicherungsvertrag auf eine fehlerhafte Widerspruchsinformation prüfen, z.B. kostenlos bei der IG Widerruf unter www.widerruf.info/lebensversicherung. Ist der Vertrag korrekt, besteht keine Möglichkeit, aktiv zu werden. Werden Fehler festgestellt, geht es weiter bei Punkt 2.

2. Haben Sie noch keine Rechtsschutzversicherung, dann sollten Sie jetzt einen solchen Vertrag abschließen. Benötigt wird eine Absicherung für Vertragsrecht. Diese ist in der Regel im Modul „Privat-Rechtsschutz“ enthalten ist. Wir empfehlen beispielsweise eine Police bei der Bavaria Direkt, die keine Wartezeit hat und recht preisgünstig bei Tarifcheck24 abgeschlossen werden kann.  Sie müssen dort lediglich den Haken bei “Privater Bereich” setzen. Alle anderen Bereiche können Sie abwählen, um die Kosten für die Versicherung niedrig zu halten. Wenn Sie eine andere Rechtsschutzversicherung als die Bavaria Direkt wählen, müssen Sie die Wartezeit beachten, bevor Sie die nächsten Schritte unternehmen.

3. Nachdem Sie die erste Rate für die Rechtsschutzversicherung bezahlt haben (oder die entsprechende Wartezeit verstrichen ist), erklären Sie gegenüber Ihrer Lebensversicherung den Widerspruch gegen die Lebensversicherung. Dazu können Sie beispielsweise das Musterschreiben der IG Widerruf verwenden.

4. In der Regel wird die Versicherung diese Forderung zurückweisen und Ihnen erklären, dass keine Grundlage für den Widerspruch besteht. Lassen Sie sich davon aber nicht abschrecken!

5. Nun sollten Sie einen Fachanwalt mit der Durchführung des Widerspruchs beauftragen, beispielsweise einen Kooperationsanwalt der IG Widerruf. Er wird bei ihrer Rechtsschutzversicherung Deckung beauftragen, so dass Ihnen keine Kosten entstehen (mit Ausnahme einer möglichen Selbstbeteiligung). Dann wird er die nötigen rechtlichen Schritte gegen ihre Lebensversicherung vornehmen.

 

In der Regel wird eine Klage gegen die Lebensversicherung nötig sein. Die Chancen, einen solchen Prozess zu gewinnen oder zumindest einen lukrativen Vergleich zu erzielen, sind jedoch sehr gut. Durch die abgeschlossene Rechtsschutzversicherung ist Ihr Kostenrisiko zudem minimal.

Dieser Beitrag hat 29 Kommentare

  1. Markus

    Hallo, diesen Artikel hätte ich mal vor gut einem Jahr benötigt als ich aus privaten Gründen meine LV kündigen musste. Ich habe gerade mal meine eingezahlten Beiträge zurückbekommen nebst einer Minimalstverzinsung. Da ich aber das Geld dringend benötigte, habe ich das Angebot angenommen und bin von dannen gezogen….Nun ärgere ich mich nachträglich, nachdem ich Ihren Artikel hier gelesen habe. Das es diese Möglichkeit, wie von Ihnen aufgezeigt, gibt, war mir so nicht bewusst 🙁

    Gruss
    Markus Gildemeister

  2. Roland Klaus

    Hallo Herr Gildemeister,

    es gibt keinen Grund, sich zu ärgern. Auch wenn Sie die Versicherung schon gekündigt haben und den Rückkaufswert von der Versicherung schon kassiert haben, können Sie immer noch widersprechen. In diesem Fall verlangen Sie mit Hilfe eines Anwalts den Differenzbetrag zwischen dem durch eine Rückabwicklung erreichten Wert und dem von Ihnen bereits vereinnahmten Rückkaufswert. Dies ist auch mehrere Jahre nach Kündigung einer Lebensversicherung noch möglich. Voraussetzung ist eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung in Ihrem Versicherungsvertrag.

    Lassen Sie Ihren Vertrag am besten durch einen Anwalt prüfen:

    https://www.widerruf.info/kostenlose-pruefung-lebensversicherung/

    Sie bekommen dann nach wenigen Tagen eine Rückmeldung, ob Ihre Lebensversicherung eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung hat und somit angreifbar ist.

    1. Apel Thorsten

      2 Fragen:
      1) Fondspolice 2012 gekündigt und keine Unterlagen mehr vorhanden.
      Leider habe ich im Zuge meiner Kündigung auch alle Unterlagen vernichtet. Habe ich einen Rechtsanspruch, dass meine ehemalige Versicherung mir meinen alten Vertrag (in Kopie) zusendet, um den Rückabwicklungsanspruch im Nachhinein prüfen zu können. (Die Versicherung könnte ja den “Braten riechen” und die Unterlagen daher verweigern)?

      2) Rechtschutzversicherung:
      Angeblich haben einige Versicherer in den neuen Tarifen die Deckung hierfür ausgeschlossen?
      Bzw. welche Rechtschutzversicherungen sind denn “empfehlenswert”?

      Danke!

      Thorsten Apel

      1. Roland Klaus

        Hallo Herr Apel,

        das müssten wir mal durch einen Anwalt im Details prüfen lassen. Meines Wissens hat die Versicherung eine Aufbewahrungsfrist für die Altverträge und muss die Police aushändigen. Das Problem ist aber, dass die Widerspruchsinformation oft nicht in der Police stehen, sondern im Anschreiben, das Sie nach Vertragsabschluss erhalten.

        Um das in Ihrem Fall prüfen zu können, schicken Sie uns bitte evtl. noch vorhandene Informationen über das Formular “Kostenlose Prüfung” auf dieser Webseite.

        Was die Frage zu Rechtsschutz angeht: Bisher ist uns nicht aufgefallen, dass Versicherungen dieses Thema aus den Leistungen gestrichen haben. Das ist auch gar nicht so einfach möglich. Denn man braucht neue Allgemeine Rechtsschutzbedingungen und die Altkunden müssen diesen zustimmen. Aber es ist nicht auszuschließen, dass es in Zukunft solche Veränderungen geben wird. Empfehlenswert sind die gleichen Gesellschaften, die wir auch beim Thema Kredit-Widerruf genannt haben: Allianz, DAS, Roland, HUK (jeweils mit Wartezeit) sowie ÖRAG und Deurag, wenn Sie die Wartezeit vermeiden wollen.

    2. Sahin

      ich habe eine Fondsgebundene Lebensversicherung im Jahr 2006 bei der derzeitigen Generali Versicherung, vorher Volksfürsorge, abgeschlossen. Die Widerufsbelehrung sieht fehlerhaft nach meinen Recherchen aus.

      Ich spiele nun mit dem Gedanken die Lebensversicherung zu widerrufen. Meine Frage ist aber nun, wenn es dazu kommt, wird dann der derzeitige Kurs der Fonds verwendet und verkauft, sodass der Betrag inkl. Gewinn oder Verlust ausgezahlt wird oder die monatlich eingezahlten Beträge ?

      Ich möchte dann einschätzen, ob ein Widerruf sich dann lohnt.

      1. Roland Klaus

        Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind mögliche Verluste der Fonds im Rahmen einer Rückabwicklung vom Versicherten zu tragen. Allerdings erhalten Sie sämtliche Kosten für Vertrieb und Verwaltung zurück, so dass Sie sich im Rahmen einer Rückabwicklung deutlich besser stellen als bei einer Kündigung. Verluste der Fonds bekommen Sie dabei jedoch nicht zurück.

        1. Sahin

          Beim heutigen Stand liegt der Kurswert im Plus mit 30 % über die letzten 5 Jahre , dass würde bedeuten, dass ich diesen Überschuss auch ungefähr bekommen würde ?

          Danke für Ihre Ausführungen im Voraus.

    1. Roland Klaus

      Diese Frage lässt sich natürlich nicht pauschal beantworten, weil sie stark vom Einzelfall abhängt. Unsere Erfahrungen zeigen jedoch, dass die Wahrscheinlichkeit für einen Sieg sehr hoch ist, wenn die Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsinformation gegeben ist (was ja vorab vom Anwalt geprüft wird).
      Die Zeitdauer hängt stark vom jeweiligen Gericht ab. Sie können aber von wenigen Monaten bis zu einem Jahr je Instanz ausgehen.

  3. A.Zeller

    Hallo
    Wie sieht es aus wenn die Fonds einer fondsgebundenen Renterversicherung in die die gezahlten Prämien geflossen sind mit der Zeit Verluste erwirtschafen. Bekommt man trotzdem die durchschnittliche Nettoverzinsung gutgeschrieben? Oder mus man sich den Verlsust anrechnen lassen und kann dabei Zinstechnisch leer ausgehen?

    Gruß
    A. Zeller

    1. Roland Klaus

      Nach dem jüngsten BGH-Urteil sieht es so aus, dass Versicherte die Verluste aus den Fonds selbst tragen müssen.
      Allerdings können im Rahmen einer Rückabwicklung jene Beiträge zurückgefordert werden, die gar nicht erst in die Fonds geflossen sind. Also jener Teil, der von der Versicherung für Verwaltungs- und Vertriebskosten verwendet wurde. Diese Beiträge müssen in der Rückabwicklung verzinst werden, nach unserem Verständnis mit der Eigenkapitalrendite der Versicherungsgesellschaft.
      Insofern ist die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Police in der Regel nicht ganz so lukrativ wie bei einer normalen kapitalbildenden Versicherung. Sie ist aber immer noch (deutlich) besser als die Kündigung der Lebensversicherung.

  4. Jasmin

    Hallo,

    nehmen wir mal an, dass die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung gegeben sind und insgesamt eine Nutzungsentschädigung von 40.000€ vorliegt. Wie viel behalten sich die Herren Anwälte hier zurück? Arbeiten sie nach den allgemeinen Streitwert Tabelle oder haben die hier besondere Konditionen (XX% vom erzielten Betrag)

    Danke und Gruß
    Jasmin

    1. Roland Klaus

      Unsere Anwälte rechnen nach Gebührenordnung abhängig vom Streitwert ab – kein weiteres Erfolgshonorar. Ihr Beispiel mit der Nutzungsentschädigung lässt sich nicht beantworten, da die Nutzungsentschädigung nicht gleich dem Streitwert ist. Vielmehr kommt es darauf an, wieviel Sie mit dem Widerruf an Mehrwert gegenüber dem Rückkaufswert erzielen können.

  5. Micha

    Hallo,
    Ich habe zum Thema Rückabwicklung 2 Fragen:
    1. Wie wird die Rückabwicklung beim Finanzamt behandelt? Ich habe die Beiträge ja über Jahre hinweg als Sonderausgabe Steuermindernd angerechnet. Will das Finanzamt da nun was zurück, wenn der ganze Vertrag eigentlich von vorne herein ungültig war?
    2. Lassen sich auch englische Kapital-Lebensversicherungen (Standard Life) rückabwickeln? Ich habe einen Vertrag von 2003.

    Vielen Dank und viele Grüße

    1. Roland Klaus

      Zu 1: Nun, wir sind hier keine Steuerberater, daher kann ich Ihnen keine verbindliche Antwort geben. Aber für mein Verständnis müssten steuerliche Vorteile im Rahmen der Rückabwicklung zurückgezahlt werden. Zudem unterliegen meines Wissens jene Komponenten des Rückabwicklungswerts, die die gezahlten Beiträge übersteigen, der Abgeltungssteuer.

      Zu 2: Ja, wenn die Police nach deutschem Recht abgeschlossen wurde.

    1. Roland Klaus

      Grundsätzlich ist die Rückabwicklung für Verträge ab 1991 möglich, da zu diesem Zeitpunkt ein Widerrufsrecht eingeführt wurde, das im Jahr 1994 modifiziert wurde. Die Voraussetzungen für einen Widerruf sind also im Zeitraum 1991 bis 1994 gegeben, sie unterscheiden sich aber von den Verträgen ab 1994. Wir prüfen alle Verträge zurück bis 1991.

      1. Christian Böhm

        Vielen Dank, und wie verhält es sich wenn die Lebensversicherung eine Jährliche Dynamik mit 5% hat, und jedes Jahr für die Dynamik ein unterVertrag entstanden ist, und ich nun eigentlich einen Hauptvertrag habe und 20 Unterverträge, ?
        Kann es sein dass es für die Unterverträge der Dynamik ein anderes Widerspruchsrecht zum Tragen kommt?
        Und kann ich in dem Fall auch meine KV jetzt kündigen und später noch die Rückabwicklung machen?
        Vielen Dank

        1. RobertM

          Ich würde mal sagen: Dann wird es kompliziert. Ich kann mir zwar nicht vorstellen, dass die Dynamisierungen bestehen bleiben, wenn der “Hauptvertrag” widerrufen wird, aber es kann gut sein, dass die Versicherung ihren Kunden mit der Nachricht über eine dieser Dynamisierungen eine korrekte Widerrufsbelehrung “untergeschoben” hat. Das geht nämlich auch: Wenn die Versicherung nachträglich korrekt über das Widerrufsrecht informiert hat, ist die Widerrufsfrist inzwischen abgelaufen.

  6. Jens Kleinholz

    Hallo Herr Klaus!
    Danke für das interessante und praxisnahe Beispiel! Ich hatte schon von dem Rückkauf der LV gehört, aber bin bisher nicht in die Verlegenheit gekommen zu kündigen. Aber man weiss ja nie. Und für den Fall der Fälle ist es gut zu wissen, dass man mit der Rückabwicklung deutlich besser dasteht!
    Ihnen und Ihren Lesern ein schönes Weihnachtsfest!

  7. Andreas

    Hallo,
    in meiner Rechtsschutz-Versicherung ist folgender Passus zu zeitlichen Ausschlüssen vorhanden:
    “Kein Versicherungsschutz besteht, […] wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach […] ausgelöst hat”?
    Da die Rentenversicherung viel früher abgeschlossen wurde als die Rechtsschutzversicherung, ist die Frage, ob der Widerruf dennoch abgedeckt ist? Zählt hier der Abschluss oder die Verweigerung der Versicherung, den Widerruf anzuerkennen?
    Danke und viele Grüße

    1. Roland Klaus

      Da müsste man mal die genannte Stelle im Kontext lesen und prüfen. Mir ist nicht klar, was beispielsweise mit dem “Verstoß” gemeint ist. Unsere Anwälte würden sich das im Rahmen der “kostenlosen Prüfung” einer Versicherungspolice mit anschauen.

  8. Marcel

    Guten Tag Herr Klaus,
    vielen Dank für die hilfreichen Infos!
    Meinem selbst verfassten Widerrufsantrag wurde nach 7 Tagen ohne anwaltliche Unterstützung stattgegeben.
    Die Versicherung berechnet nun nach eigenen Angaben den Rückabwicklungswert.
    Wie lange darf dieser Vorgang dauern (Wartezeit bisher 4 Wochen)?
    Ist eine erneute Fristsetzung ratsam, um bspw. eine Einbeziehung des Ombudsmannes zu ermöglichen?
    Besten Dank und viele Grüße

    1. Roland Klaus

      Hallo Marcel, zur Wartezeit kann ich Ihnen nichts sagen. Sie sollten jedoch dranbleiben, um eine unnötige Verschleppung der Sache zu verhindern. Wichtiger ist aber noch, dass der Rückabwicklungswert korrekt berechnet wird. Beachten Sie, dass es nicht “den einen” Rückabwicklungswert gibt. Hier gibt es einen erheblichen Spielraum bei der Berechnung, den die Versicherung möglicherweise zu ihren Gunsten nutzen könnte. Auch dazu ist die Unterstützung eines kompetenten Anwalts oder Gutachters sinnvoll, die wir bei der IG Widerruf bieten. Ohne ihren Fall im Detail zu kennen: Einem Widerruf ist schnell stattgegeben, weil Versicherungen durchaus ein Interesse daran haben, alte Verträge (mit hohen Garantiezinsen) loszuwerden. Das heißt aber noch lange nicht, dass Sie auch einen vernünftigen Rückabwicklungswert ausgezahlt bekommen.

      1. Marcel

        Hallo Herr Klaus,
        danke für die sehr schnelle Antwort und den Hinweis.

        Ich habe vor dem Widerruf eine detaillierte Kostenaufschlüsselung für jedes Jahr bei der Versicherung angefragt und erhalten. Die Rendite der tatsächlich investierten Beträge ist pro Jahr veröffentlicht. Zudem rechnet der Versicherer mit internem Zinsfluss und hat die durchschnittliche jährliche Rendite angegeben. Schlussendlich kenne ich nur den fiktiv genossenen Versicherungsschutz für die Todesfallsumme nicht exakt. D.h. ich glaube den Rückabwicklungswert abschätzen zu können. Sofern die Abweichung des Angebots nicht über den RA Kosten liegt, würde ich es akzeptieren.
        Mache ich hier einen offensichtlichen Fehler?

        Bezüglich der Berechnung und Auszahlung des Versicherers setze ich eine neues Schreiben auf, um den Vorgang zu beschleunigen. Es wundert mich, dass die Versicherung gesetzte Fristen ohne Folgen ignorieren kann.

        Sollten detaillierte Zahlen oder Infos zu dem Vorgang für Leser interessant sein, kann ich diese gerne bereitstellen.

        Beste Grüße

        1. Roland Klaus

          Hallo Marcel,
          das klingt schon mal ganz gut. Wichtig ist, dass durch die Rückabwicklung ein signifikanter Mehrwert im Vergleich zum Rückkauf zustandekommt.
          Allerdings muss ich sagen, dass ich weder Rechtsanwalt, noch Gutachter bin und auch kein Experte in der Rückabwicklung von Lebensversicherungen. Wenn Sie jedoch mit dem Ergebnis zufrieden sind, dann hat sich die Sache gelohnt.
          Zahlen wären sicher interessant – genauso wie die spätere Information, ob die Versicherung die Rückabwicklung wirklich sauber durchführt.

          1. Marcel

            Hier eine kurze Rückmeldung zum Ausgang der Rückabwicklung.
            Die Versicherung hat den Rückabwicklungsbetrag sehr fair und transparent berechnet und direkt ausgezahlt.

            Eingezahlte Beiträge: ~ 13.000 Eur
            Rückkaufwert: ~ 16.000 Eur
            Erstattung: ~ 19.000 Eur

            Aufwand für das Verfahren waren 2 wohl überlegte Briefe an die Versicherung, die Einholung einer Ersteinschätzung sowie Einarbeitung in das Thema. Kosten sind mir keine entstanden. Der gesamte Vorgang hat gut 2 Monate gedauert.

            Ich bedanke mich noch einmal für die nützlichen Informationen hier auf der Seite.

            Besten Gruß

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.