Widerruf einer Lebensversicherung: So berechnen Sie den Rückabwicklungswert

Dass die Rückabwicklung einer Lebens- oder Rentenversicherung in den meisten Fällen eine lukrative Angelegenheit ist, habe ich in diesem Blog schon mehrmals aufgezeigt. Allerdings ist es recht kompliziert, den konkreten Anspruch, also den Rückabwicklungswert, zu berechnen. Umso interessanter, dass die Verbraucherzentrale Hamburg nun einen Online-Rechner zur Verfügung stellt, mit dem das näherungsweise möglich ist.

Der Bundesgerichtshof hat Versicherten eine harte Nuss zu knacken gegeben, als er im vergangenen Jahr grundsätzlich über die Rückabwicklung einer Lebensversicherung entschieden hat. Er urteilte dabei nämlich, dass der sogenannte Nutzenersatz, der dem Versicherten im Rahmen einer Rückabwicklung zusteht, individuell berechnet werden muss – und zwar vom Kläger, also dem Versicherten.

Anders als beim Widerrufsjoker bei Baufinanzierungen, wo der Nutzenersatz pauschal ermittelt wird (2,5 Prozent über Basiszins bzw. 5 Prozent über Basiszins) muss also bei Lebensversicherungen errechnet werden, welche konkrete Verzinsung die Versicherungsgesellschaft mit den Beiträgen des Kunden erzielt hat (sogenannter „Nutzen“). Dieser Nutzen ist dann im Rahmen der Rückabwicklung an den Versicherten herauszugeben.

Im Detail ist das eine Aufgabe, an der sich die meisten Kunden und auch ihre Anwälte häufig die Zähne ausbeißen. Denn die konkreten Renditen für die Kapitalanlagen der einzelnen Versicherungen sowie deren Eigenkapitalrenditen müssen mühsam recherchiert werden. Zudem muss berücksichtigt werden, welchen Risikoschutz die Versicherung geboten hat (Todesfall, Berufsunfähigkeit, etc.). Dieser Risikoschutz muss nämlich bei einer Rückabwicklung vom Anspruch des Kunden abgezogen werden.

Erst spezielle Sachverständige konnten hier bisher mit ihren Datenbanken Licht ins Dunkel bringen. Umso interessanter ist es, dass die Verbraucherzentrale Hamburg nun mit einem Online-Rechner diese Kalkulation zumindest näherungsweise übernimmt – kostenlos und für jeden zugänglich im Internet. Mit diesem Tool können Versicherte überschlagen, ob Widerruf und die daraus folgende Rückabwicklung der Versicherung für sie sinnvoll ist.

Besonders interessant ist das für all jene, die ihre Versicherung ohnehin kündigen wollen oder dies bereits in der Vergangenheit gemacht haben. Denn auch dann ist ein nachträglicher Widerruf noch möglich – und in den meisten Fällen auch höchst lukrativ. Ein erster Test kann dabei wie folgt aussehen: Lassen Sie sich von ihrer Versicherung den Rückkaufswert ihrer Police mitteilen. Das ist jener Betrag, den Sie erhalten, wenn Sie die Versicherung heute kündigen.

Vergleichen Sie diesen Rückkaufswert mit dem Rückabwicklungswert, den ihnen der Online-Rechner der Verbraucherzentrale Hamburg unter www.vzhh.de/versicherungen nennt. Meine ersten Tests zeigen, dass die Verbraucherzentrale eher konservativ kalkuliert, so dass Sie hier auf der sicheren Seite sein sollten. Dennoch liegt in fast allen Fällen der Rückabwicklungswert spürbar höher, teilweise sogar beim Doppelten bis Dreifachen des Rückkaufswerts!

Doch das ist nur der erste Schritt, den Sie zu einer Rückabwicklung tun müssen. Der zweite Schritt besteht darin, festzustellen, ob ihr Versicherung überhaupt widerrufbar ist. Das ist zwar bei der Mehrheit aller Policen aus den Jahren 1991 bis 2007 – aber eben nicht bei allen. Die Interessengemeinschaft Widerruf bietet dazu unter www.widerruf.info/lebensversicherung eine kostenlose Prüfung durch erfahrene Anwälte.

Gerade weil die Rückabwicklung einer Lebens- oder Rentenversicherung für den Versicherten so lukrativ ist (und für die Versicherungsgesellschaft so teuer), ist sie nicht einfach zu erreichen. Ein einfaches Widerrufsschreiben an die Lebensversicherung reicht nicht. Im Regelfall brauchen Sie einen Anwalt, nicht selten auch eine Klage.

Im Rahmen der Prüfung durch die Experten der Interessengemeinschaft Widerruf erfahren Sie deshalb, ob ihre Versicherung angreifbar ist und welche Kosten durch die Umsetzung des Widerrufs entstehen würden. Natürlich steht Ihnen der Anwalt, der die Prüfung durchgeführt hat, auch für die anschließende Durchsetzung der Rückabwicklung zur Verfügung, wenn Sie dies möchten.

In den meisten Fällen übernimmt dabei eine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten. Wer clever vorgeht, kann sogar noch eine Rechtsschutzversicherung abschließen, bevor er den Widerruf erklärt. Auch dann werden die Kosten übernommen. Allerdings besteht diese Möglichkeit nur noch bei wenigen Rechtsschutzversicherungen. Informieren Sie sich auch dazu im Blog der Interessengemeinschaft Widerruf unter www.widerruf.info.

Dieser Beitrag hat 2 Kommentare

  1. K.Roch

    Mein Arbeitgeber hat im Dez.2004 bei der AXA eine Direktversicherung abgeschlossen. Rentenbeginn bei mir wäre der 1.12.2018.
    DER Monatsbetrag von meinem Bruttolohn beträgt ca.150,-€ dann soll ich ca.26.400€ bekommen. Leistung bei Rückkauf wäre z.Zt. ca.20670,-€.
    Lohnt es sich solche Verträge wegen falschen Widerruf zu überprüfen?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.