Widerrufsjoker: BGH erteilt Verwirkung und Rechtsmißbrauch beim Widerruf von Darlehen eine Absage

Lange haben Verbraucher und Banken auf die Begründung des BGH-Urteils (XI ZR 564/15) vom 12. Juli 2016 zum Widerruf einer Baufinanzierung (sogenannter Widerrufsjoker) gewartet. Jetzt sind Details da – und geben einige Aufschlüsse. Dennoch bleiben auch Unklarheiten.

Mit dem Urteil hatte der Bundesgerichtshof eine weit verbreitete Widerrufsbelehrung der Sparkassen aus den Jahren 2003 bis 2008 für ungültig erklärt. Doch neben dem konkreten Spruch im Einzelfall finden sich in der Begründung auch einige Aussagen, die auf zahlreiche andere Widerrufsfälle übertragbar sind.

Wichtigste Punkte aus Sicht von Verbrauchern: Der BGH erteilt den beiden wichtigsten Argumenten, mit denen viele Kreditinstitute sich gegen den Widerruf von Baufinanzierungen wehren, eine deutliche Absage. Sowohl Verwirkung (der Widerruf kommt zu spät) als auch Rechtsmißbrauch (das Widerrufsrecht wird ausgenutzt, weil sich der Kunde damit lediglich einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen will) sind nach Aussage des BGH beim Widerrufsjoker nur in seltenen Fällen anzunehmen.

So verweisen die obersten Richter beispielsweise darauf, dass Verwirkung bei einem noch laufenden Darlehen allein schon deshalb nicht vorliegen kann, weil das Kreditinstitut den Kunden jederzeit eine korrigierte Widerrufsbelehrung zukommen lassen könnte. Dies passiert jedoch in der Praxis nicht, weil eine solche Nachbelehrung ein sofortiges Widerrufsrecht für den Verbraucher nach sich ziehen würde. Das erhöht die Chancen für den Widerruf von noch laufenden Baufinanzierungen deutlich.

Im Umkehrschluss bedeutet das aber nicht, dass der Widerruf von bereits beendeten Krediten automatisch der Verwirkung unterliegt. Stattdessen sagt der BGH, dass es sowohl für Verwirkung als auch für Rechtsmißbrauch besonderer Umstände im Einzelfall bedarf – leider allerdings ohne diese zu konkretisieren. Es ist jedoch anzunehmen, dass alleine die Tatsache, dass der Kunde sich durch den Widerrufsjoker eine Zinsersparnis verspricht (was in der Praxis der häufigste Grund für den Widerruf sein dürfte) keine rechtsmißbräuchliche Handlung darstellt.

An dieser Stelle versäumt es der BGH leider, Ross und Reiter klar zu benennen. So hätte er beispielsweise eine Richtschnur bieten können, indem er gesagt hätte, dass der Widerruf eines Darlehens z.B. ab fünf Jahre nach Beendigung des Kredits als verwirkt anzusehen ist. So aber fürchten wir bei der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info), dass bei beendeten Darlehen die Richter in den unteren Instanzen nach Lust und Laune auf Verwirkung entscheiden können – oder eben nicht. Der Widerruf von noch laufenden Darlehen dürften aber nun nicht mehr mit dem Argument der Verwirkung auszuhebeln sein – und nur in sehr seltenen Fällen mit der Rechtsmißbräuchlichkeit.

Unter dem Strich versäumt es der BGH zwar, ganz klare Leitlinien zu setzen. Das Urteil ist dennoch ein Sieg für Verbraucher. Direkte Auswirkungen hat es allerdings in erster Linie für Darlehen aus der Zeit vor 2010. Um hier eine Rückabwicklung zu erzielen, mussten Verbraucher den Widerruf vor dem 22. Juni 2010 ausgesprochen haben. Aber auch für jüngere Darlehen ab Juni 2010, die derzeit noch uneingeschränkt widerrufbar sind, zeigen etliche Gerichtsurteile der vergangenen Wochen, dass der Widerrufsjoker greift. Verbraucher sollten daher mit Hilfe der Interessengemeinschaft Widerruf unter www.widerruf.info kostenlos und unverbindlich prüfen lassen, ob ihre Baufinanzierung angreifbar ist und damit widerrufen werden kann.

Dieser Beitrag hat 7 Kommentare

  1. Martin

    Vielen Dank auch für diesen informativen Beitrag! Leider werden sich viele Banken, aufgrund der vom BGH bedauerlicherweise offengelassenen Punkte, in ihrer „Verschleppungsstrategie“ weiter bestätigt sehen. Die Zeit tickt dabei ja auch tatsächlich für die Bank, eins bis zwei Jahre je Instanz, der Schuldendienst läuft weiter, die Grundschuld ist für Umschuldungen / Neuaufnahmen blockiert, etc., alles Druckmittel gegen den DN.

    Um der Bank hier die Macht zu nehmen, bietet sich für DN ggf. an, das Darlehen „hilfsweise“ zu kündigen. Neben der Kündigung gem. § 489 BGB „ohne Extra-Kosten“, gibt es ja auch ein Sonderkündigungsrecht aus wichtigen pers. Gründen, wie Arbeitslosigkeit oder Erkrankung eines Darlehensnehmer, Tod eines nahen Angehörigen usw..

    Die Grundschuld muss mit Ablösung des Darlehens ja sofort freigegeben werden und zur Herausgabe der verlangten Vorfälligkeitsentschädigung wird die Bank dann aufgrund des Widerrufs im Verfahren mit verpflichtet.

    Wie hoch sind die Anforderungen an das Sonderkündigungsrecht durch den DN? Muss dabei eine „wirtschaftliche Notlage“ objektiv vorhanden sein bzw. bevorstehen oder reichen die Tatsachen der Kündigungsgründe als solches aus? Ist der zeitliche Zusammenhang von Bedeutung oder kann der Tod des nahen Angehörigen auch schon zwei/drei Jahre zurückliegen, das Arbeitsverhältnis schon länger gekündigt sein? Reicht z. B. die Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass sich einer der Kreditnehmer als “Arbeitssuchender” gemeldet hat?

    1. Roland Klaus

      Zu diesen Anforderungen kann ich nichts sagen, weil wir dazu keine Erfahrungen haben. Mir ist dieses Sonderkündigungsrecht auch nicht bekannt. Ich bin aber recht sicher, dass alles andere als einfach sein dürfte, auf diese Weise aus dem Darlehen zu kommen. Als Arbeitssuchender gemeldet zu sein, dürfte jedenfalls kaum reichen.

      1. Martin

        Doch, das kann schon interessant sein, insbesondere wenn der DN die nur noch zu einem kleineren Teil valutierte Grundschuld für neue Investitionen nutzen möchte. Beträgt z. B. die Restzinsbindung bzw. die Zeit bis zur Kündigungsmöglichkeit nach gem. § 489 BGB nur noch so eineinhalb / zwei Jahre und die Restschuld bei 40/50tsd, dann ist die Vorfälligkeitsentschädigung meist nicht höher als 2-3tds EURO. Der DN ist sofort aus dem Darlehen draußen und hat auch für Verhandlungen über die Anschluss- und Neufinanzierung ein ganz anderes Standing, als mit einer Hängepartie durch einen abgelehnten Widerruf. Zumal ja auch noch die Höhe des an die Bank zu zahlende Zinses für die ggf. mehrere Jahre umfassenden Zeitraum zwischen eingegangenem Widerruf und rechtskräftig gewordener Rückabwicklung strittig ist.

  2. DGR

    OLG Schleswig v. 06.10.2016 (5 U 72/16) – Revision zugelassen. Wenn man sich die Urteilsbegründung durchliest, dann ist der Widerruf doch bei abgelösten und erledigten Darlehen überhaupt nicht mehr möglich. Lt. OLG sind sowohl Zeit- als auch Umstandsmoment bei alten abgelösten Darlehen gegeben. Dem OLG Schleswig werden andere LG/ OLG`s mit Sicherheit für die Bankenlobby folgen. Steine statt Brott wird mal wieder Wirklichkeit. So blutet man Kläger finanziell problemlos aus. Und nun?

    1. Roland Klaus

      Richtig ist, dass die Luft für bereits abgelöste Darlehen zuletzt dünner geworden ist, insbesondere wenn die Beendigung schon länger zurückliegt. Allerdings heißt das nicht, dass die Sichtweise des OLG Schleswig zum deutschlandweiten Standard wird. Der BGH hat sich zur Verwirkung bei beendeten Darlehen leider vage geäußert, wie ich auch oben geschrieben habe. Dieser Interpretationsspielraum wird mal in die eine Richtung – mal in die andere Richtung ausgelegt werden, solange es keine höchstrichterliche Präzisierung gibt.
      Wenn eine Rechtsschutzversicherung greift, spricht wenig dagegen die Chance auch bei beendeten Darlehen weiterhin zu suchen. Bei Selbstzahlern gilt es, sehr genau abzuwägen.

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