Widerrufsjoker – BGH kippt Widerrufsbelehrung der Sparkassen

Ein neues BGH-Urteil ermöglicht etlichen Tausend Sparkassen-Kunden den Ausstieg aus einer hochverzinsten Baufinanzierung – auch wenn die Zinsbindung noch läuft. Das bringt in den meisten Fällen eine Ersparnis von mehreren Tausend Euro. Aber dafür gibt es eine wichtige Voraussetzung.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Aussichten für private Kreditnehmer beim Widerruf von Baudarlehen gestärkt. Sie können nun mit Hilfe des sogenannten Widerrufsjokers aus einem laufenden Immobilienkredit aussteigen. In dem Verfahren ging es um eine Widerrufsbelehrung der Sparkasse Nürnberg, die so oder ähnlich auch von zahlreichen Sparkassen im Zeitraum 2005 bis 2009 verwendet wurde. Sie beinhaltete Fußnoten, in denen es unter anderem heißt „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“.

Der BGH hat nun entschieden (Az. XI ZR 564/15), dass diese Widerrufsbelehrung ungültig sei. Dies liegt daran, dass es in dem Text heißt, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung…“. Dies sei für den Verbraucher verwirrend und unklar.  Zum anderen können sich die Bank aufgrund der Fußnoten auch nicht darauf berufen, den Mustertext des Gesetzgebers verwendet zu haben. Aufgrund dieser Tatsache fängt die übliche 14tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen an. Damit sind solche Darlehen auch Jahre nach Abschluss noch widerrufbar und müssen rückabgewickelt werden.

Der Widerruf ist für viele private Immobilienbesitzer enorm lukrativ, da die Zinsen in den vergangenen Jahren stark gesunken sind. Wer beispielsweise im Jahr 2008 eine Baufinanzierung mit zehnjähriger Zinsbindung abgeschlossen hat, zahlt typischerweise rund fünf Prozent Zinsen. Die gleiche Finanzierung ist heute für etwa 1,5 Prozent Zins zu bekommen. Durch den Widerruf eines laufenden Darlehens kann der Kreditnehmer sofort in ein niedrig verzinstes Darlehen wechseln. Zudem hat er durch die Rückabwicklung des Darlehens einen Anspruch auf eine sogenannte Nutzungsentschädigung gegen sein Kreditinstitut. Diese ergibt sich daraus, dass die Bank dem Verbraucher sämtliche Zahlungen (Zinsen, Tilgung, Sondertilgung) verzinsen muss.

Allerdings hat das heutige BGH-Urteil auch einen Haken. Profitieren können davon überwiegend nur Verbraucher, die ihr Darlehen bereits vor dem 22. Juni 2016 bei Ihrer Bank widerrufen haben. Denn das neue Gesetz für Wohnimmobilienkredite sieht vor, dass Darlehen, die vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden, bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden mussten. Danach geht nichts mehr – selbst wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Deswegen hatten zahlreiche Verbraucherschützer wie die Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info) dazu aufgerufen, Darlehensverträge vorsorglich zu widerrufen. Kreditnehmer, die diesen Rat befolgt haben und rechtzeitig widerrufen haben, können nun auf Basis des aktuellen BGH-Urteils die nächsten Schritte machen. Sie sollten mit Hilfe eines Anwalts das Gespräch mit der Bank suchen und den bereits erklärten Widerruf durchsetzen – notfalls vor Gericht.

Zwar bezieht sich das Urteil in erster Linie auf eine Widerrufsbelehrung der Sparkassen, doch haben auch etliche andere Kreditinstitute Widerrufsbelehrungen mit missverständlichen Fußnoten verwendet. Dazu gehören beispielsweise Volksbanken, Raiffeisenbanken und Sparda-Banken. Auch bei diesen Darlehen dürfte das BGH-Urteil den Verbrauchern Rückenwind verschaffen.

Positiv aus Sicht der Verbraucher ist zudem zu werten, dass der BGH feststellt, dass das Widerrufsrecht im vorliegenden Fall weder verwirkt sei noch rechtsmißbräuchlich ausgeübt worden sei. Damit werden die beiden wichtigsten Argumente der Banken ausgehebelt, mit denen diese sich gegen den Widerrufsjoker wehren. So haben die Kreditinstitute in der Vergangenheit häufig argumentiert, dass Verbraucher ihre Darlehen nur widerrufen, um Zinsen zu sparen. Dies sei rechtsmißbräuchlich und widerspreche dem eigentlich Sinn des Widerrufsrechts. Zudem sei das Widerrufsrecht verwirkt, da der Abschluss des Darlehens längere Zeit zurückliege. Beide Argumente hat der BGH zumindest für den vorliegenden Fall verneint.

Wie sollten betroffene Verbraucher nun vorgehen? Kreditnehmer, die ihr Darlehen vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossen haben und bisher noch nicht widerrufen haben, können von dem Urteil nicht mehr profitieren. Wurde der Widerruf dagegen erklärt, sollte mit anwaltlicher Hilfe noch einmal das Gespräch mit der Bank gesucht werden und notfalls Klage eingereicht werden.

Kreditnehmer, die nach dem 10. Juni 2010 finanziert haben, dürften durch das Urteil ebenfalls bessere Chancen haben. Zwar wurden die dem heutigen Verfahren zugrundeliegenden Widerrufsbelehrungen in diesem Zeitraum kaum noch verwendet. Doch die Äußerungen des BGH zu Rechtsmißbrauch und Verwirkung sind auch hier hilfreich. Da für diese Darlehen keine Frist für den Widerruf existiert, sollten Kreditnehmer zunächst ihre Darlehen bei der Interessengemeinschaft Widerruf anwaltlich prüfen lassen und auf Basis des Ergebnisses weitere Schritte erwägen.

Dieser Beitrag hat 25 Kommentare

  1. Interessent

    Hallo,
    könnte man dieses Urteil auch auf die Nachfolgeversion der Sparkassenwiderrufsbelehrung Fassung Juli 2008 anwenden? Hier geht es ja auch um eine Fußnote (Nicht für Fernabsatzverträge), ein weißes unausgefülltes Feld hinter “zwei Wochen” und den Absatz über finanzierte Geschäfte, obwohl keines vorliegt. Wahrscheinlich muss man das genaue Urteil im Wortlaut abwarten, oder kann man hierzu schon eine Äußerung abgeben?
    MFG

    1. Roland Klaus

      Für mein Verständnis sollte das Urteil grundsätzlich die Position der Widerrufsbelehrungen mit Fußnoten verbessern. Ob sich die Sparkassen hier jedoch außergerichtlich zu vernünftigen Vergleichen bereit erklären werden oder ob der Klageweg nötig sein wird, bleibt abzuwarten. Allerdings hat unser Prozessfinanzierer bereits erklärt, dass er bei Widerrufsbelehrungen der Sparkassen mit Fußnote eine Prozessfinanzierung anbietet.

  2. Susi Sauber

    Guten Abend,
    kann mir einer erklären wie bindend dieses BGH Urteil ist?
    Ich habe es nocht nicht ganz verstanden. Ich weiß nur, dass ich rechtzeitig Widerspruch per Anwalt eingelegt habe (2 Tage vor Ende der Frist). Sparkasse hat vor wenigen Tagen abgelehnt.
    Nun das BGH Urteil, das genau die Formulierungen ablehnt, die so in meinem Vertrag sind.
    Mein Anwalt versucht nun seit zwei Tagen die Sparkasse zu erreichen, ob sie nun zu einem Kompromiss bereit sind oder ob wir doch noch klagen müssen.
    Das verstehe ich eben nicht ganz. Muss man überhaupt noch klagen, wenn solch ein genau passendes Urteil per BGH gefallen ist?

    1. Roland Klaus

      Das Urteil ist zunächst einmal nur für den einen Fall bindend, für den es geurteilt wurde. Allerdings ist ziemlich klar, dass alle ähnlich gelagerten Fälle künftig genauso geurteilt wären. Insofern wäre es wenig rational, wenn es die Sparkassen künftig in jedem Fall auf ein Urteil ankommen lassen würden – die Kosten dafür wären reichlich hoch. Wir gehen aber davon aus, dass auch künftig anwaltliche Unterstützung nötig sein wird, um eine Rückabwicklung durchzusetzen. Die eine oder andere Sparkasse wird es vielleicht auch künftig auf eine Klage ankommen lassen, das müssen wir abwarten.

  3. Susi Sauber

    Hallo, wollte mich ja nochmal melden. Nachdem ich ja recht knapp einen Widerspruch eingelegt hatte, kam direkt am 12.07 die schriftliche Ablehnung. Mein Anwalt hat die Sparkasse daraufhin telefonisch kontaktiert und gerade eben schickt er mir folgenden Vergleichsvorschlag: Rückzahlung der bereits geleisteten Vorfälligkeit plus Übernahme der Rechtsanwaltskosten.
    Uiii, das ging aber nun schnell….
    Ich glaube ich mach das der Bequemlichkeithalber, denn die komplette Rückabwicklung würde Klage bedeuten und wie heißt es so schön, lieber den Spatz inder Hand als die Taube auf dem dach, zumal es mir immer nur um diese Vorfälligkeit auch ging.
    Oder bin ich zu vorschnell? Habe Zeit bis zum 27.7 um dem zuzustimmen.

    1. Roland Klaus

      Das hängt davon ab, welche Widerrufsbelehrung in Ihrem Fall verwendet wurde. Wenn es die “BGH-Widerrufsbelehrung” dann ist das Angebot definitiv zu wenig. Der Großteil des Vorteils der Rückabwicklung liegt in der Nutzungsentschädigung – diese ist meist höher als die Vorfälligkeitsentschädigung. Aber mal ganz ehrlich: Wenn Sie einen Anwalt beschäftigen, sollte der ihnen diese Fragen beantworten, weil er ihren Fall kennt und die verschiedenen Szenarien vergleichen kann. Wir können hier ohne konkrete Angaben nur im Nebel stochern.

  4. Sascha Patrick

    Guten Tag,

    erst einmal Glückwunsch an Sie Frau Sauber zu Ihrem erfolgreichen und doch recht schnell abgewickelten Widerruf.

    Mein Fall ist ähnlich gelagert, bzw. enthalten beide meiner Widerrufserklärungen der Sparkasse den Passus “Frist beginnt frühestens….” und der Fußnote “Frist im Einzelfall prüfen”. Die Verträge wurden 2005 abgeschlossen und 2013 vorzeitig gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 13200 Euro aufgelöst. Der Widerruf erfolgte nach den zahlreichen Aufforderungen vieler Anwaltskanzleien und Foren im Internet und in den Medien, rechtzeitig bis zum 21.06.16 und der Eingang wurde von der Sparkasse bestätigt.
    Kurz darauf kam die Ablehnung der Sparkasse mit den wie zu erwarteten Standard Texten und veralteten Urteilen, bzw. Urteile die sich nicht konkret auf meinen Fall beziehen.
    Ich habe dabei meine Widerrufserklärungen schon im Vorfeld durch eine, ähnlich wie Ihre, Interessengemeinschaft prüfen lassen. Diese kam zu dem Ergebnis das die Widerrufserklärungen fehlerhaft sind und mir wurde zur Durchsetzung ein Prozesskostenfinanzierer angeboten, der aufgrund positiver Erfolgsaussichten die Kosten übernehmen würde.

    Leider wurde nach dem kostenlosen und weniger aussagekräftigen Erstgespräch weitere Fragen zur Handhabung und Abrechnung des Prozesskostenfinanzierers recht unverständlich bis gar nicht beantwortet. Auch wollte die “Interessengemeinschaft” nur die Vorfälligkeitsentschädigung einfordern und sah von einer Rückabwicklung der Verträge ab.

    Nach aktuellem Urteil des BGH vom 12.06.16 sind die Widerrufsbelehrungen mit den o.g Inhalten fehlerhaft. Mir ist bewusst das sich dieses Urteil nur auf diesen Fall bezieht. Ich glaube aber nicht das sich die Sparkasse dazu nochmal auf einen Rechtsstreit einlässt.

    Ich bin mir deshalb unsicher ob ich dazu noch einen PKF hinzuziehen soll. Dieser würde sich außergerichtlich mit 38% am Erfolg beteiligen. Das wären bei einem Streitwert von 13200 Euro gut 5000 Euro!! Sollte es wie bei der Vorrednerin nach einmaliger Aufforderung durch einen Anwalt zur Anerkennung des Widerrufes kommen, so finde ich die Verhältnismäßigkeit doch recht hoch. Mir wird auch nicht gesagt ob sich bei diesem “geringen” Aufwand das Erfolgshonorar evtl senkt oder anders gestaffelt wird.

    Da ich keine Rechtsschutzversicherung habe und sich eine Vorfinanzierung aus eigener Tasche eher schwer bewältigen lässt, habe ich nochmals ein Schreiben an die Bank aufgesetzt, weiter am Widerruf festzuhalten, die “Fehler” nochmals aufgeführt und diese mit den aktuellen Urteilen belegt.

    Leider bekomme ich auch keine Auskunft darüber, was die vorab Durchsicht durch einen Anwalt kostet.

    Ich finde es schade, dass im Vorfeld soviel Aufsehen erregt wird und man im nachhinein so im ungewissen und dunklen gelassen wird. Das Honorar sollte ganz bestimmt jedem Anwalt und jeder Interessensgemeinschaft zustehen, aber die Kosten und der Ablauf sollten auch transparent und für den Laien verständlich sein.

    1. Roland Klaus

      Leider ist Ihr Fall auch nach dem BGH-Urteil nicht ganz zweifelsfrei, denn drei Jahre nach Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung könnte mancher Richter trotz BGH auf Verwirkung entscheiden. Insofern ist ein Vorgehen auf eigene Kosten möglich, aber nicht risikolos.
      Zu dem von Ihnen genannten anderen Angebot kann ich wenig sagen. Bei uns ist es so: Wenn der Prozessfinanzierer den Fall akzeptiert, dann werden 34,5 Prozent Erfolgshonorar vom wirtschaftlichen Erfolg (Zinsersparnis, Nutzungsentschädigung, Rückzahlung VFE) fällig. In der Regel wird dann eine vollständige Rückabwicklung eingefordert – zunächst außergerichtlich, dann notfalls per Klage. Allerdings schaut man sich jeden Fall einzeln an und entscheidet individuell über das Vorgehen.

      1. Sascha Patrick

        Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und Ihre hilfreiche Einschätzung.

        Eine Frage erlaube ich mir noch zu stellen.

        Sind die Anwaltskosten im Erfolgshonorar inkludiert und werden diese Anwaltskosten mit eingefordert, bzw muss die Bank diese mit erstatten?

        Vielen Dank für Ihr Bemühen

        1. Roland Klaus

          Die Anwalts- und Gerichtskosten werden im Rahmen der Prozessfinanzierung vom Prozessfinanzierer gezahlt (sonst bräuchte man ja keinen Prozessfinanzierer). Kommt es zu einem Urteil oder Vergleich, bei dem der Gegner (also das Kreditinstitut) diese Kosten übernehmen muss, dann erhält der Prozessfinanzierer dieses Geld zurück. Das Erfolgshonorar wird unabhängig davon fällig, sobald der Kunde einen wirtschaftlichen Erfolg erzielt.

          1. Sascha Patrick

            Vielen Dank,
            somit sind alle Unklarheiten beseitigt und ich hoffe das dieser Dialog auch anderen Ratsuchenden hilfreich ist.

            Sollte sich in meinem Fall ein positiver Ausgang ergeben, erlaube ich mir hier weiter darüber zu informieren um die Quote der erfolgreichen Widerrufungen zu erhöhen und andere Betroffene zu ermutigen.

            Daumen hoch für dieses Forum!

  5. Martina Ritter

    Hallo,
    wir haben rechtzeitig Widerspruch eingelegt und unsere Sparkasse hat uns mit Schreiben vom 14.7.2016 mitgeteilt, dass eine endgültige Auswertung des Urteils erst nach Vorliegen der Urteilsgründe möglich ist und sie sich nach der Analyse der Urteilsgründe des BGH-Verfahrens melden wollen.
    Wie lange müssen wir da auf eine Meldung von Seiten der Sparkasse warten, bevor wir wieder tätig werden können?

    1. Roland Klaus

      Wenn Sie der Bank in dem Widerrufsschreiben eine Frist gesetzt haben und diese Frist abgelaufen ist, dann gilt der Widerruf als abgelehnt. Leider sehen wir derzeit, dass viele Banken auf Zeit spielen und die Kunden vertrösten. Je länger das (teure) Darlehen läuft, desto billiger wird nachher ein möglicher Kompromiss für die Bank.
      Wir raten deshalb dazu, eine solche Verzögerungstaktik nicht mitzumachen. Gerade Sparkassen-Fälle haben derzeit gute Chancen auf eine Rückabwicklung, die mit Hilfe einer Prozessfinanzierung ohne Kostenrisiko erzielt werden kann, siehe:
      https://www.widerruf.info/widerrufsjoker/widerrufsjoker-bgh-urteil-sparkassen-kreditnehmer-koennen-rueckabwicklung-ohne-kostenrisiko-umsetzen/

        1. Sascha Patrick

          Hallo Frau Ritter,

          die Urteile des BGH finden sie unter http://www.bgh.de, in der Rubrik Pressemitteilungen.
          Allerdings sind die Urteile bzw Begründungen vom 12.07.16 noch nicht schriftlich online.
          Man kann sich aber über einen Link dort das Urteil bei Veröffentlichung zuschicken lassen.

          Ich hoffe ich konnte Ihnen weiter helfen.

          Ein Mitwiderrufer

          1. Martina Ritter

            Hallo Herr Sascha Patrick,
            ganz herzlichen Dank für den Tipp. Die Sparkasse beruft sich in Ihrem Schreiben auf das “Abwarten und Analysieren der Urteilsbegründung”.
            Viel Erfolg bei Ihrem Widerruf!

  6. Sascha Patrick

    Guten Tag,

    mir stellt sich die Frage, ob man die kostenlose und unverbindliche Prüfung nach positivem Ergebnis selbst an die Bank als Zusatz in einem eigenständigen Schreiben verwenden darf, bzw die Interessensgemeinschaft/Kanzlei XY namentlich erwähnt werden darf? Ohne das vorher ein Mandat erteilt wurde?

    Mfg

  7. Doreen Stoye

    Leider ist das ganze Thema völlig an mir vorbei gegangen und somit mein vetrag von 2009 nicht widerrufbar, obwohl er widerrufbar wäre.;(
    Eine Frage habe ich. Wir möchten unsere bestehende Immobilie mit viel Gewinn verkaufen und neu bauen u neu finanzieren.
    Kurz gesagt, das alte darlehen läuft noch 2 Jahre.
    Kann ich mit dem Hinweis vom verpassten widerruf freundlich vorstelligen werden , um der vorfälligkeitsentschädigung zu entkommen? Muss man tatsächlich diese Entschädigung bezahlen, obwohl man die neue Finanzierung auch bei der gleichen Bank abschließen will? Wie soll ich mich im Verhandlungsgespräch verhalten?
    Danke für die Hilfe

    1. Roland Klaus

      Sie können das gerne versuchen, aber es wird Ihnen nach unserer Erfahrung nichts bringen. Warum sollte die Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verzichten, die ihr zusteht?
      Wenn Sie aber ohnehin ein neues Objekt planen, sollten Sie mal das Thema “Objektwechsel” prüfen und mit dem Kreditinstitut besprechen. Wenn die Bank mitspielt, müssten Sie keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen, sondern könnten das Darlehen für ihre neue Immobilie nutzen.

  8. Dejan Jusic

    Mein Immobiliendarlehensvertrag (abgeschlossen in 02/2010) hat alle Voraussetzungen erfüllt, um einer Rückabwicklung positiv entgegen zu sehen. Nach 4 jährigen Prozeß hat nun der BGH abgelehnt ohne Begründung. Meine Anwältin und ich sind der Meinung , daß der BGH hier nach Willkür gehandelt hat. Wer weiß was alles im Hintergrund gelaufen ist ?!

    1. Roland Klaus

      Richtig, dabei handelt es sich allerdings nicht um die Sparkassen-Widerrufsbelehrung, die oben im Text besprochen wurde, sondern um das “Nachfolgemodell”, das im Zeitraum 2009 bis Juni 2010 verwendet wurde. Die Rechtsprechung des BGH zu dieser Widerrufsbelehrung kam für uns auch überraschend und ist nicht nachvollziehbar. Hintergründe sind uns nicht bekannt. Auffällig ist jedoch schon, dass zumindest der zuständige BGH Richter Ellenberger eine gewisse Nähe zum Sparkassen-Sektor zu haben scheint. Zitat dazu aus http://www.test.de:

      “Jürgen Ellen­berger, Vorsitzender des fürs Bank­recht zuständigen XI. Senats am Bundes­gerichts­hof, leitet im laufenden Semester gemein­sam mit Peter O. Mülbert an der Uni Mainz ein Block­seminar zum Bank- und Kapitalmarkt­recht. Mülbert ist Professor für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirt­schafts­recht an der Uni Mainz und Direktor des Instituts für deutsches und interna­tionales Recht des Spar,- Giro- und Kreditwesens. Träger des Instituts: Wissen­schafts­förderung der Sparkassen-Finanz­gruppe e. V., Landes­bank Baden-Württem­berg und Landes­bank Rhein­land-Pfalz. Zuletzt hatte Mülbert sich als Experte im Bundes­tags-Rechts­ausschuss dafür ausgesprochen, dass das Widerrufs­recht für Kredit­verträge mit fehler­hafter Belehrung aus den Jahren 2002 bis 2010 erlöschen soll.”

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