Widerrufsjoker: Die Tücke der doppelten Widerrufsbelehrung bei ING Diba und DSL-Bank

Der Widerruf eines Darlehens ist für Verbraucher dann möglich, wenn er nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Worin diese fehlerhafte Widerrufsbelehrung besteht, dafür haben wir in unserer Kolumne zum Widerrufsjoker schon einige Beispiele aufgezeigt. Heute soll es um einen Fall gehen, der vor allem für Kunden der ING DiBa und der DSL Bank interessant sein kann. In zahlreichen Kreditverträgen dieser beider Banken – aber auch bei anderen Kreditinstituten – finden sich nämlich gleich zwei Widerrufsbelehrungen. Sind diese beiden Belehrungen nicht identisch, so ergibt sich für den Kunden häufig ein großes Fragezeichen: Welche der beiden Informationen gilt denn nun?

Schon im Jahr 2005 hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass zwei Widerrufsbelehrungen unzulässig sind, vor allem wenn sie dem Verbraucher abweichende Informationen bieten. D.h. für sie: Beinhaltet ihre Baufinanzierung mehr als nur eine Widerrufsinformation, dann haben sie gute Chancen auf einen nachträglichen Widerruf des Kreditvertrags und damit auf einen Ausstieg aus der teuren Finanzierung („Widerrufsjoker“). Sie sollten ihren Darlehensvertrag auf jeden Fall durch einen Fachmann prüfen lassen, zum Beispiel kostenlos durch einen Kooperationsanwalt der Interessengemeinschaft Widerruf.

Schauen wir uns einige Fälle aus der Praxis der IG Widerruf an, in denen doppelte Widerrufsbelehrungen für Verwirrung sorgen. Die ING Diba beispielsweise hat im Jahr 2011 bei zahlreichen Finanzierungen eine solche Doppelung verwendet. Eine Widerrufsbelehrung ist dabei Teil des eigentlichen Kreditvertrags (bei der Diba „Vertragsangebot“ genannt). Eine weitere Widerrufsbelehrung findet sich im sogenannten „Europäischen Standardisierten Merkblatt“, das den Kreditunterlagen ebenfalls beiliegt. Die Formulierungen unterscheiden sich dabei in wichtigen Punkten, beispielsweise bei der Definition der Widerrufsfrist. Im Kreditangebot heißt: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben (…) erhalten hat.“

Im Europäischen Merkblatt lautet der Text dagegen: Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen die Pflichtangaben (…) zur Verfügung gestellt wurden, jedoch nicht vor Abschluss des Vertrags.

Es handelt sich also um zwei verschiedene Informationen, die sich mit Blick auf den Beginn der Frist widersprechen. Der Verbraucher ist dadurch missverständlich informiert. Dies macht den Kredit angreifbar. Der Widerruf ist somit auch Jahre nach Abschluss des Vertrags noch möglich.

Ein anderes Beispiel betrifft Kunden, die bei der DSL-Bank finanziert haben. Die Bonner haben vielen Kreditverträgen, die bis 2012 abgeschlossen wurden, ein Schreiben beigelegt, das mit „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher“ überschrieben ist. In diesem Merkblatt findet sich – zumeist auf der letzten Seite – eine Widerrufsinformation, die häufig der gleichzeitig ausgehändigten Widerrufsinformation im Kreditvertrag widerspricht.

Für den Verbraucher gilt also: Zwei widersprüchliche Widerrufsbelehrungen sind genauso angreifbar wie eine fehlerhafte. Lassen Sie Ihren Kreditvertrag mit Hilfe der IG Widerruf kostenlos von unabhängigen Rechtsanwälten prüfen und erfahren Sie dadurch, ob der Widerrufsjoker auf für Sie in Frage kommt. Achten Sie dabei darauf, ob in ihren Kreditunterlagen nicht nur eine, sondern gleich zwei Widerrufsinformationen enthalten sind, die sich widersprechen könnten. Schicken Sie uns in diesem Fall beide Unterlagen, damit der Anwalt eine mögliche Abweichung prüfen kann.

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