Widerrufsjoker: Prozessfinanzierung für ING Diba und Sparkassen Kredite aus 2010 und 2011 mit Nennung der Aufsichtsbehörde

Mit seinem jüngsten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Weg frei gemacht für den Widerruf zahlreicher Darlehen aus dem Zeitraum 2010 und 2011. Insbesondere Baufinanzierungen der Sparkassen und der ING Diba sind dabei aussichtsreich. Die Interessengemeinschaft Widerruf bietet nun erstmals eine Prozessfinanzierung für alle, die den Widerrufsjoker ohne Kostenrisiko ziehen wollen.

 

In dem Urteil hat sich der BGH insbesondere mit dem Thema der Pflichtangaben in einer Widerrufsbelehrung beschäftigt. Diese Pflichtangaben sind bestimmte Informationen, die das Kreditinstitut gemäß §492 BGB dem Verbraucher im Kreditvertrag mitteilen muss, damit die 14-tägige Widerrufsfrist für das Darlehen zu laufen beginnt. Dazu zählt beispielsweise der effektive Jahreszins und die Kreditlaufzeit. Der BGH widersprach dabei zahlreichen Gerichten der unteren Instanzen, die zuvor geurteilt hatten, dass bereits die Aufzählung einer falschen Pflichtangabe die Widerrufsbelehrung fehlerhaft mache. In der Praxis geht es dabei insbesondere um die sogenannte Aufsichtsbehörde, die sich in zahlreichen Widerrufsbelehrungen findet, obwohl sie gar nicht zu den gesetzlich geforderten Pflichtangaben für Immobilienkredite gehört.

 

Der BGH urteilte nun, dass es nicht schädlich sei, wenn die Aufsichtsbehörde in der Widerrufsbelehrung aufgezählt wird. Wenn dies jedoch geschieht, dann muss die konkrete Aufsichtsbehörde auch im Darlehensvertrag genannt werden. Ansonsten ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und die 14-tägige Frist, die dem Verbraucher für einen Widerruf zur Verfügung steht, beginnt nicht zu laufen. Tatsächlich war es so, dass die Aufsichtsbehörde im vorliegenden Kreditvertrag einer Sparkasse nicht aufgeführt wurde. Deswegen ist die Rückabwicklung des Darlehens die logische Konsequenz. Der Widerrufsjoker greift also hier.

 

Wir haben bei der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info) nun untersucht, inwieweit sich dieser Fehler auf andere Darlehen von Sparkassen übertragen lässt. Tatsächlich ist es so, dass im Zeitraum zwischen Mitte 2010 und Mitte 2011 die meisten Sparkassen die “Aufsichtsbehörde” in der Widerrufsbelehrung aufführen, ohne diese im Kreditvertrag zu nennen. Einige Sparkassen führen die Bafin als zuständige Aufsichtsbehörde in einem Beiblatt, dem sogenannten “Europäischen Standardisierten Merkblatt (ESM)” auf. Doch dies ist unseres Erachtens nicht ausreichend, da das ESM nicht Teil des Kreditvertrags ist.

 

Verbraucher, die im Zeitraum Mitte 2010 bis Mitte 2011 eine Baufinanzierung bei einer Sparkasse abgeschlossen haben, sollten daher kostenlos und unverbindlich bei der Interessengemeinschaft Widerruf unter www.widerruf.info prüfen lassen, ob dieser Fehler in ihren Darlehensvertrag vorliegt. Ist dies der Fall, dann haben sie sehr gute Chancen mithilfe des Widerrufsjokers aus ihren Darlehensvertrag auszusteigen und die aktuellen Niedrigzinsen für eine Umschuldung zu nutzen.

 

Falls keine Rechtsschutzversicherung greift, die die Kosten für den Rechtsstreit übernimmt, bietet Ihnen die Interessengemeinschaft Widerruf eine Prozessfinanzierung, die für diese Kosten aufkommt. In diesem Fall fällt lediglich dann ein Erfolgshonorar an, wenn der Widerruf erfolgreich umgesetzt werden konnte. Der Verbraucher hat dabei keinerlei Kostenrisiko. Denn bei dieser Prozessfinanzierung ist es ausgeschlossen, dass Kosten entstehen, ohne dass der Fall letztlich für den Verbraucher erfolgreich ist.

 

Neben Sparkassen-Krediten können auch Darlehen anderer Banken und Versicherungen betroffen sein. Nach unseren Erkenntnissen sind unter anderem Baufinanzierungen der ING DiBa und der Münchener Hypothekenbank (Münchener Hyp) deutlich fehlerhaft. Von daher lohnt auf jeden Fall eine kostenlose Prüfung unter www.widerruf.info.

Dieser Beitrag hat 3 Kommentare

  1. Herbert te Kock

    Es gibt auch Banken, die die Aufsichtsbhörde in den anhängenden AGB nennen. Dies ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichend, da nach § 492 (2) a.F. in Verbindung mit Artikel 247 §§ 6 bis 13 a.F. der Vertrag , soweit er die Aufsichtsbehörde in der Widerrufsbelehrung nennt, diese in der Vertragsurkunde (Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 3 ) selbst nennen muss. Ein Beschluss des OLG München 5 J 2693/16 hingegen lässt die Aufsichtsbehörde in den AGB zu, was nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
    Hier hat wohl jemand die Gesetzestexte nicht genau gelesen.

    1. Roland Klaus

      Es ist strittig, ob die AGBs zum Kreditvertrag gehören oder nicht. Auf jeden Fall bedeutet derzeit ein Vorgehen gegen Kreditinstitute, die die Aufsichtsbehörde in den AGBs genannt haben (z.B. die Volks- und Raiffeisenbanken) ein erhöhtes Risiko. Wir erhoffen uns von der Urteilsbegründung des BGH Aufschluss darüber, in welchen Fällen die Nennung als ausreichend anzusehen ist – und wann nicht.

      Bis dahin gilt: Bei Sparkassen-Darlehen stehen die Chancen gut bis sehr gut. Bei anderen Banken sollte eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden.

  2. Herbert te Kock

    Prof. Marina Tamm von der UNI Rostock bezeichnet in ihrer Habilitationsschrift AGB als Nebenbestimmungen des Darlehensvertrags.
    EG 247 § 2 a.F. differenziert zwischen Vertragsbestimmungen und Allg. Geschäftsbedingungen ebenso wie EG 247 §6 a.F. , der zwischen Verbraucherdarlehensvertrag und weiteren Vertragsbedingungen( AGB) unterscheidet. Wenn in der Widerrufsbelehrung explizit die Aufsichtsbehörde in der Darlehensurkunde verlangt wird, wie bei vielen VR- Banken, dann reicht es nach hiesiger Auffassung nicht, sie in den beigefügten AGB als Nebenbestimmungen zu erwähnen. Eine gerichtliche Klärung dieser Frage ist demnächst zu erwarten, da ich sie initiert habe.

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