Widerrufsjoker: Sparkasse räumt durch Nachbelehrung fehlerhafte Widerrufsbelehrung ein

In der Diskussion um den sogenannten Widerrufsjoker, also den Widerruf eines Kreditvertrags aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung wird ein neues Kapitel aufgeschlagen. Ein Verbraucher hat nun erstmals mit Hilfe der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info) eine sogenannte Nachbelehrung von seiner Bank erhalten. Darin räumt diese die fehlerhafte Widerrufsbelehrung ein und gesteht dem Kunden eine neue Widerrufsfrist zu. Damit kann dieser aus seinem Darlehen aussteigen.

Bisher hatten sich Banken und Sparkassen stets mit Händen und Füssen gegen eine solche Nachbelehrung gewehrt. Stattdessen wurde gegenüber den Kunden und auch vor Gericht argumentiert, dass die eigene Widerrufsbelehrung korrekt sei und/oder der Widerruf des Kunden aus anderen Gründen (Verwirkung, Rechtsmißbrauch) nicht mehr zulässig sei.

Nun hat die Sparkasse Verden erstmals den aus unserer Sicht korrekten Weg gewählt und gesteht die fehlerhafte Widerrufsbelehrung ein. In einem Schreiben an den Kunden nimmt sie eine sogenannte Nachbelehrung vor und nennt die zuständige Aufsichtsbehörde (Bafin). Diese war im ursprünglichen Kreditvertrag nicht enthalten, obwohl die Widerrufsbelehrung dies als Voraussetzung nennt, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.

Der Kunde hatte sich zuvor an die Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info) gewandt und mit unserer Hilfe den Darlehensvertrag unter Hinweis auf die fehlende Pflichtangabe widerrufen. Aller Wahrscheinlichkeit nach hat dies erst zu der Nachbelehrung geführt. Gut für den Kunden: Eine solche Nachbelehrung setzt eine neue Widerrufsfrist in Gang. Der Kunde kann also einen Monat lang nach Erhalt des Schreibens seinen Kreditvertrag (erneut) widerrufen – und zwar ohne Wenn und Aber.

Ein Widerruf führt in diesem Fall zu einer Rückabwicklung des Darlehens. Der Kunde kann also aus dem Kredit aussteigen. Zusätzlich schuldet ihm das Kreditinstitut einen sogenannten Nutzenersatz. Sie muss also sämtliche Zahlungen des Kunden seit Beginn des Darlehens verzinsen. Auch die außergerichtlichen Anwaltskosten müsste die Bank in diesem Fall übernehmen. Immerhin ist die Nachbelehrung erst erfolgt, nachdem der Kunde mit anwaltlicher Hilfe den Widerruf erklärt hat.

Bemerkenswert ist, dass die Nachbelehrung der Sparkasse bereits drei Wochen vor dem entsprechenden BGH-Urteil erfolgt ist. Die obersten Richter hatten am 22. November 2016 eine vergleichbare Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2010 für ungültig erklärt. Tenor: Wenn die Widerrufsbelehrung die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde vorsieht, dann muss diese auch im Darlehensvertrag genannt werden. Insbesondere Sparkassen und ING Diba, aber auch andere Kreditinstitute hatten in den Jahren 2010 und teilweise auch noch 2011 hier falsche Kreditverträge verwendet, die es den Kunden auch heute noch ermöglichen, den Widerrufsjoker zu ziehen und ihr Darlehen zu widerrufen.

Wir gehen bei der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info) davon aus, dass weitere Kreditinstitute dem Vorbild der Sparkasse Verden folgen könnten und dem Kunden eine Nachbelehrung schicken könnten und ihm damit eine neue Widerrufsfrist gewähren. Dies wird mit ziemlicher Sicherheit jedoch nicht freiwillig geschehen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde eigenständig oder mit anwaltlicher Hilfe den Kreditvertrag widerruft und auf die fehlerhafte Pflichtangabe hinweist.

Die IG Widerruf bietet allen Verbrauchern unter www.widerruf.info eine kostenlose und unverbindliche Prüfung ihrer Darlehensverträge. Wird dabei festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, sagen wir Ihnen, welche Schritte sinnvoll sind, um zu ihremRecht zu kommen.

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