Widerrufsjoker: Verwirkung laut OLG Frankfurt auch fünf Jahre nach Ende des Darlehens nicht gegeben

Eine mögliche Hürde für Verbraucher, die ein bereits beendetes Darlehen noch widerrufen möchten, ist die sogenannte Verwirkung. Der BGH hat in seinem letzten Urteil offengelassen, wann das Widerrufsrecht bei einem bereits getilgten Darlehen verwirkt sein kann. Umso interessanter ist es, zu sehen, wie sich die unteren Instanzen zu diesem Thema positionieren. Das OLG Frankfurt sagt nun: Auch fünf Jahre nach Beendigung des Darlehens kann der Verbraucher noch widerrufen und den sogenannten Widerrufsjoker nutzen.

Der Beschluss des OLG Frankfurt (23 U 46/16) ist insbesondere aus drei Gründen interessant. Erstens ist das Frankfurter Gericht für viele Kredit-Widerrufe zuständig, da entsprechende Klagen in der Regel am Standort der Bank eingereicht werden und Frankfurt als Bankenstandort besonders relevant ist.

Zweitens hatte der BGH mit seinen jüngsten Äußerungen eine gewisse Unsicherheit rund um den Widerrufsjoker geschaffen, als er erklärte, das Widerrufsrecht bei bereits beendeten Krediten könne unter bestimmten Umständen verwirkt sein, ohne aber klare Kriterien dafür zu nennen. Insofern verdienen die Urteile der Oberlandesgerichte besondere Beachtung.

Drittens handelt es sich um einen Fall, bei dem die Spanne zwischen Beendigung des Darlehens und Erklärung des Widerrufs mit fünf Jahren recht lang ist. Insofern ist das Urteil ein klares Statement dafür, dass Verbraucher auch mehrere nach Ende der Baufinanzierung noch den Widerrufsjoker ziehen können, ohne Verwirkung fürchten zu müssen.

Im vorliegenden Fall hatte der Verbraucher ein Darlehen bei der Wiesbadener Volksbank abgeschlossen, das eine fehlerhafte, weil missverständliche Widerrufsbelehrung enthält. Dieser Kredit wurde 2010 vorzeitig durch Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung beendet. Erst fünf Jahre später, also 2015, nutzte der Kunde den Widerrufsjoker und erklärte den Widerruf. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Wiesbaden bereits die Bank zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie einer Verzinsung von 5 Prozent über Basiszins seit dem Widerruf verurteilt.

Gegen dieses Urteil hatte die Bank Revision eingelegt – erfolglos. Das OLG Frankfurt stellte klar, dass das Widerrufsrecht trotz der recht langen Spanne von fünf Jahren schon deshalb nicht verwirkt sein kann, weil die Bank zu keiner Zeit eine Korrektur der fehlerhaften Widerrufsbelehrung, eine sogenannte Nachbelehrung, vorgenommen habe. Ganz im Gegenteil habe sie vor Gericht daran festgehalten, dass die Widerrufsbelehrung gar nicht fehlerhaft gewesen sei.

Auch das Argument des Kreditinstituts, der Kunde habe rechtsmißbräuchlich gehandelt, wiesen die Richter ab. Die Bank hatte argumentiert, dass es dem Kunden bei seinem Widerruf offenbar nur darum gegangen sein, seine Vorfälligkeitsentschädigung zurück zu bekommen. Dies sei aber nicht Sinn und Zweck des Widerrufsrechts. Die Richter dagegen machen deutlich, dass die Motivation für den Widerruf keine Rolle spielt. Eine „Gesinnungsprüfung“ finde nicht statt. Vielmehr sei es legitim, wenn der Verbraucher den Widerruf aufgrund der gesunkenen Zinsen erkläre.

Das Urteil ist nach Ansicht der Interessengemeinschaft Widerruf ein klares Signal dafür, dass Verbraucher auch bei bereits beendeten Baufinanzierungen den Widerrufsjoker ziehen können. Mit Hilfe der IG Widerruf können Sie unter www.widerruf.info kostenlos und unverbindlich prüfen lassen, ob Ihr Kreditvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung hat und daher für einen Widerruf in Frage kommt.

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