Widerrufsjoker: Wie realistisch ist die Rückabwicklung eines Kredits?

Mit dem Widerruf eines Darlehens verbinden zahlreiche Kreditnehmer die Hoffnung auf deutlich niedrigere Zinszahlungen für ihre Baufinanzierung. Das ist für viele eine Ersparnis in Höhe von etlichen Hundert Euro pro Monat. Möglich wäre aber sogar noch mehr, nämlich die vollständige Rückabwicklung des Kredits. Das ist nämlich die rechtliche Konsequenz eines Widerrufs: Man tut so, als sei der Kredit nie zustande gekommen. Alle Leistungen werden zurückgezahlt. Die Bank erhält also die Kreditsumme zurück. Der Verbraucher bekommt die gezahlten Zinsen sowie die erbrachten Tilgungsleistungen zurück. Dazu kommen diverse Verzinsungskomponenten. Die Bank bekommt die Kreditsumme zwar verzinst, allerdings nicht mit dem vereinbarten Vertragszins, sondern mit dem (niedrigeren) Marktzins, der sich über die Laufzeit an den Kapitalmärkten gebildet hat. Der Kreditnehmer bekommt seine Zins- und Tilgungszahlungen ebenfalls verzinst, in der Regel mit 5 Prozent über Basiszins.

In der Summe ergibt sich aus dieser Berechnung ein wirtschaftlicher Vorteil für den Kreditnehmer, der noch einmal deutlich höher ist, als der bloße Ausstieg aus dem Darlehen. Die genaue Berechnung ist abhängig von den individuellen Daten hinsichtlich Vertragszins, Laufzeit und zwischenzeitlicher Entwicklung bei den Marktzinsen. Nicht selten führt die Kalkulation jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kunde nicht die komplette Restschuldsumme des Kredits an die Bank zurückzahlen muss, sondern nur rund 85-90 Prozent davon. Konkret: Valutiert das Darlehen zum Zeitpunkt des Widerrufs noch mit 100.000 Euro (Restschuldsumme), muss der Kunde nur 85.000 bis 90.000 Euro an die Bank zurückzahlen. Grund sind die in den vergangenen Jahren stark gesunkenen Marktzinsen.

Die Rückabwicklung ist also die für den Kreditkunden die mit Abstand lukrativste Konsequenz eines Widerrufs. Aber wie realistisch ist das in der Realität? Nun, die Praxis bei der IG Widerruf (www.widerruf.info) zeigt, dass die Hoffnungen auf eine Rückabwicklung in den meisten Fällen nicht erfüllt werden. Im außergerichtlichen Bereich geht in Sachen Rückabwicklung so gut wie nichts. Zwar sind viele Banken durchaus gesprächsbereit, wenn es um die Anpassung des zukünftigen Zinssatzes für laufende Kredite geht. Eine Kompensation der Vergangenheit, um die es bei der Rückabwicklung geht, ist aber so gut wie ausgeschlossen.

Bleibt der Klageweg. Jüngste Fälle zeigen, dass dort zumindest Teile der Rückabwicklung erzielt werden können. So berichtet die Stiftung Warentest von einem Vergleich vor dem LG Hannover, in dem die BHW die Restschuld eines widerrufenen Kredits um 45.000 Euro reduziert hat. Knapp 30.000 Euro davon entfallen auf die Streichung eines Teils der zukünftigen Zinsen, stellen also den Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung dar. Um weitere 15 000 Euro reduzierte die Bausparkasse die Rest­schuld wegen des Rechts auf Rück­abwick­lung. Es geht also etwas vor Gericht, auch wenn die 15.000 Euro weit entfernt vom Resultat einer vollständigen Rückabwicklung liegen dürften.

Allerdings ist der Weg vor Gericht für den Verbraucher mit einem großen Kostenrisiko verbunden. Denn bei einer Klage wird vom Gericht in der Regel die gesamte Restschuld des Kredits als Streitwert genommen und nicht nur das, was der Kreditnehmer sparen kann. Das treibt die Kosten deutlich nach oben. Und auch wenn es einige nicht gerne hören: Es ist nicht gesagt, dass vor Gericht immer der Verbraucher gewinnt. Gerade in der ersten Instanz kann es auch andersherum ausgehen. Dann kommen noch die Kosten der Gegenseite dazu. Empfehlenswert ist dieser Weg für die meisten also nur dann, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.

Fazit: Wie in vielen Bereichen des Lebens, ist es auch hier ratsam, nicht zu gierig zu sein. Die Partneranwälte der IG Widerruf empfehlen ihren Mandanten in der Regel, ein vernünftiges Vergleichsangebot der Bank anzunehmen. Damit hat man zwar in der Regel bereits viel Geld gespart, vergibt aber jeglichen Anspruch auf eine Kompensation der bereits abgelaufenen Kreditzeit. Allerdings ist der Weg zu einer vollständigen Rückabwicklung so steinig und riskant, dass er nur denjenigen empfohlen werden kann, die eine Rechtsschutzversicherung im Rücken haben. Wichtig ist, dass ihr Anwalt einschätzen kann, bei welchen Banken und bei welchen Widerrufsbelehrungen bereits außergerichtlich ein attraktives Angebot zu erwarten ist. Das können Anwälte in der Regel nur dann, wenn Sie selbst bereits eine große Zahl von Widerrufen betreut haben oder Zugriff auf ein Netzwerk haben, in dem diese Erfahrungen vorhanden sind. Eine kostenlose Prüfung des Kreditvertrags durch die Anwälte der IG Widerruf (www.widerruf.info) ist ein sinnvoller erster Schritt zum Widerruf des Darlehens.

Dieser Beitrag hat 6 Kommentare

    1. Roland Klaus

      Das können Sie zwar versuchen. Unsere Erfahrung zeigt aber eindeutig, dass die Banken in aller Regel keinerlei Kompromissbereitschaft zeigen, solange der Kunde nicht seine Entschlossenheit dadurch zeigt, dass er einen Anwalt einschaltet. Zudem sollten Sie auf keinen Fall die Bank vorschnell kontaktieren, wenn Sie noch eine Rechtsschutzversicherung abschließen wollen. Ist der Widerruf gegenüber der Bank ausgesprochen, dann kann keine RSV mehr abgeschlossen werden.

      1. Stephan

        Ich habe einen Darlehensvertrag bei der ERGO. Allerdings ist meine Rechtschutzversicherung bei der DAS, also einer ERGO-Tochter. Wird die RS-Versicherung leisten, wenn es gegen die “MUtter” geht?

  1. Anzon

    Hallo,
    Vielen Dank super erklärt. Gibt es von höheren Instanzen Urteile, dass die Bank Ihr Darlehen mit dem marktüblichen Zins verzinsen muss?
    Ansonsten denke ich ist das nur Theorie.
    Vielen Dank

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