Wie die Rechtsschutzversicherung ÖRAG / Bavaria Direkt sich vor einer Deckungszusage drückt

*** UPDATE vom 7.10.2016: Mittlerweile hat die ÖRAG ihre Blockadehaltung aufgegeben. Mehrere Kanzleien haben gleichlautende Schreiben erhalten, in denen die ÖRAG darauf hinweist, dass sie nicht länger an dem Argument der Vorvertraglichkeit festhält. Damit wird Deckung gewährt, wenn die Versicherung rechtzeitig vor dem Widerruf abgeschlossen wurde. Für einen Neuabschluss kommt die ÖRAG allerdings nicht mehr in Frage, da mittlerweile die Rechtsschutzbedingungen geändert wurden, siehe unten.***

 

*** UPDATE: Die ÖRAG / Bavaria Direkt Rechtsschutzversicherung hat in ihren ab August 2016 geltenden Rechtsschutzbedingungen die Kostenübernahme für den Widerruf eines Darlehens augeschlossen. Damit kommt die ÖRAG für alle Kunden, die den ARB 2016 unterliegen, nicht mehr in Frage. Wir empfehlen derzeit für alle, die ihr Darlehen noch nicht widerrufen haben, den Abschluss einer RSV bei HUK Coburg bzw. HUK24. Siehe dazu diesen Bericht. ***

Beim Widerruf eines Baudarlehens können Verbraucher unter gewissen Umständen die Hilfe einer Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen. Das bedeutet: Ist die finanzierte Immobilie kein Neubau und auch nicht vermietet, dann muss die Rechtsschutzversicherung für die Kosten des Rechtsstreits (Anwalt, Gerichtskosten) im Rahmen des Widerrufsjoker aufkommen.

Es ist möglich, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, bevor der Widerruf des Immobilienkredits erklärt wird. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das klarstellt, dass der relevante Schadensfall erst dann eintritt, wenn das Kreditinstitut den Widerruf des Kunden ablehnt. Damit steht fest: die Rechtsschutzversicherung muss nicht bereits zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem der Kunde den Immobilienkredit abgeschlossen hat.

Bisher hat sich die ÖRAG auch vollkommen korrekt gemäß dieser Regelung verhalten und Deckungszusagen problemlos erteilt, auch wenn die Rechtsschutzversicherung erst wenige Wochen oder gar Tage alt war. Nun aber scheint die Zahl der Schadensfälle der ÖRAG zu viel zu werden. Denn wie uns mehrere Nutzer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info) berichten, lehnt die ÖRAG seit einigen Tagen die Deckungszusage bei Widerrufsjoker-Fällen ab. Sie begründet das damit, dass die Rechtsschutzversicherung noch nicht zu dem Zeitpunkt bestanden hat, als der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde.

Um es deutlich zu sagen: Diese Argumentation ist Unsinn. Das wissen höchstwahrscheinlich auch die Experten der ÖRAG, denn schließlich haben sie sich bis vor kurzer Zeit noch völlig anders verhalten und richtigerweise Deckungszusage erteilt, auch wenn die Rechtschutzversicherung erst wenige Tage vor dem Widerruf der Baufinanzierung abgeschlossen worden war. Offenbar handelt es sich hier um den Versuch, sich vor den (zugegebenermaßen nicht gerade niedrigen) Kosten, die für eine Rechtsschutzversicherung mit einem Widerrufsjoker-Fall verbunden sind, zu drücken.

Als Kunde der ÖRAG sollten Sie sich von diesem Vorgehen nicht einschüchtern lassen. Es ist relativ klar, dass die Versicherung hier letztlich die Kosten übernehmen muss. Wichtig ist aber, dass sie nicht versuchen, die Verhandlungen über eine Deckungszusage mit der Rechtsschutzversicherung selbst zu führen. Überlassen Sie das bitte ihrem Anwalt! Die Partneranwälte der IG Widerruf (www.widerruf.info) übernehmen das Einholen der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung in der Regel als kostenlosen Service. Als Experten lassen sich die Anwälte von den Rechtsschutzversicherungen auch nicht so einfach ins Bockshorn jagen. In nahezu allen Fällen ist es uns daher gelungen, eine Deckungszusage zu bekommen – auch wenn sich die Rechtschutzversicherungen zunächst geweigert haben.

Für Darlehen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden und für die der Widerruf bislang noch nicht ausgesprochen wurde, bleibt der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung auch weiterhin eine attraktive und sinnvolle Lösung. Voraussetzung ist, dass die finanzierte Immobilie die Voraussetzungen erfüllt (kein Neubau, keine Vermietung) und dass die Widerrufsbelehrung im Rahmen einer anwaltlichen Prüfung als fehlerhaft eingeschätzt wurde. Es ist zwar in der Praxis etwas schwieriger geworden, eine Deckungszusage zu erhalten. Letztlich sind wir aber überzeugt davon, dass die Rechtsschutzversicherungen die Kosten übernehmen müssen.

Lassen Sie sich also von dem zickigen Verhalten einiger Rechtsschutzversicherung nicht davon abhalten, ihr gutes Recht mit dem Widerrufsjoker in Anspruch zu nehmen. Für den Widerruf kommen derzeit noch Baufinanzierungen infrage, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden.  Auch in diesen Verträgen finden sich noch zahlreiche Fehler, die die Kredite angreifbar machen und Immobilienbesitzer zu einer Ersparnis von vielen Tausend Euro verhelfen können.

Dieser Beitrag hat 24 Kommentare

  1. Anja Kossack

    Hallo,

    in unserem Fall hat sich die ÖRAG auch geweigert die Kosten für einen Anwalt zu übernehmen. Das Haus wurde 2007 vermietet gekauft, wir bewohnen es aber seit 3 Jahren selbst. Die ÖRAG will nicht zahlen, weil beim Zeitpunkt des Kaufes das Objekt vermietet war. Hat die ÖRAG recht? Sollten wir einen Anwalt beauftragen, der die Deckungszusage einholt?

    Viele Grüße

    Anja

  2. Herr Schneider

    Hallo, habe hier eine sehr interessante Seite gefunden. Habe den Widerruf noch rechtzeitig eingelegt. Habe natürlich vorher mit der Örag Rechtschutz telefoniert. Die Zusage wurde natürlich abgelehnt. Bei uns handelt es um eine selbst bewohnte Eigentumswohnung (BJ 1999). Erstbezug durch uns. 2008 wurde die Finanzierung umgeschuldet. Muss die Örag in meinem Fall zahlen?
    Vielen Dank vorab.
    Viele Grüße
    J.Schneider

      1. Herr Schneider

        Hallo Herr Klaus, wie definiere ich Erstbesitzer? In unserem Fall wurde die Immobilie vom Architekt erbaut und auch von Ihm an uns verkauft. Sind wir Erstbesitzer oder ist der Erbauer (der Architekt) der Erstbesitzer? Es war keine Namenhafte Firma.
        Danke nochmals und viele Grüße
        J.Schneider

        1. Roland Klaus

          Das müssen Sie letztlich mit der RSV ausdiskutieren. Ich vermute aber, dass Ihre Karten hier eher schlecht sind und die ÖRAG blocken wird. Da Sie ja selbst von “Erstbezug” sprechen, ist damit das Baurisiko gegeben, das in den Rechtsschutzbedingungen ausgenommen ist. Ich würde an ihrer Stelle hier nicht gegen die ÖRAG klagen, was vermutlich nötig sein wird, um eine Deckung zu erzwingen. Auch hier nochmal der Hinweis: Vielleicht kann eine Prozessfinanzierung eine Alternative sein: http://www.widerruf.info/prozessfinanzierung

  3. Anna Kling

    Hallo Herr Klaus,
    ich bin mit dem Vertragsmodul bei der ÖRAG versichert. Glücklicherweise hat die RSV ohne Probleme die Deckungsszusage für die 1. Instanz erteilt. Mit der Klage soll nur die Feststellung des wirkamen Widerrufs und das Bestehen des Rückabwicklungsverhältnisses geklärt werden, nicht aber auch eine Verurteilung hinsichtlich der Löschung der Grundschuld erfolgen (die wäre von der RSV meine ich auch nicht abgedeckt). Jetzt habe ich unter anderem eine Entscheidung des OLG München gelesen, die trotz dieser eigentlich eindeutigen Antragstellung für den Streitwert unter Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 12.01.2016 neben den Zins- und Tilgungsleistugen auch den Wert der Grundschuld mit einbeziehen. Haben Sie Kenntnis, ob dies zu Problemen mit der RSV und dem Umfang der Deckung führen kann?
    Danke vorab und freundliche Grüße.
    A. Kling

  4. M. Röttinger

    Hallo Herr Klaus,
    ich war bereits vor dem Einreichen des Widerrufs bei der ÖRAG versichert.
    Der RA hat eine Deckungsanfrage bei der RSV eingeholt, die abgelehnt wurde,
    obwohl die Voraussetzungen (keine Vermietung, kein Erstbesitzer) erfüllt sind.
    Da dies bei mehreren RS-Versicherten der Oerag der Fall ist, die ihren Darlehensvertrag
    widerrufen möchten, verhandelt der RA derzeit mit der Oerag. Die Bearbeitung des Widerrufs
    verzögert sich dadurch. Ich habe seit meinem Widerruf nichts von meiner Bank gehört (DKB).
    Wie soll ich mich verhalten ?

    1. Roland Klaus

      Hallo Herr Röttinger,

      diese Frage sollte Ihnen in erster Linie Ihr RA beantworten. Aus meiner Sicht sollten Sie abwarten, wie der Streit mit der ÖRAG ausgeht. Unsere Anwälte agieren derzeit auch an mehreren Fronten gegen die ÖRAG (Klage, Ombudsmann, Verhandlungen). Die Fortführungen des Widerrufs verzögern sich entsprechend. Das ist ärgerlich, aber kein Beinbruch, sofern Sie den Widerruf schon rechtzeitig ausgesprochen haben.

  5. ilgünas

    Guten Tag,
    ich habe von meiner Rechtsschutz eine Ablehnung für beide Widerrufe erhalten.
    1. Meine Kfz-Finanzierung durch ein Darlehen:
    Begründung der Ablehnung ist, dass mein widerrufener (vor dem 21.06) Bankdarlehen wegen nicht richtiger Widerrufsbelehrung unter Verkehrrechtsschutzrecht (habe ich nicht abgeschlossen) fällt und nicht ins Vertragsrecht/Sachenrecht (habe ich abgeschlossen). Dürfen die das so machen? Wenn ich ein Bankdarlehen widerrufe habe ich doch kein Verkehrsrecht Problem, sondern ein Problem mit meinem Darlehensvertrag und das ist doch eigentlich ein normaler Vertrag.

    2. Anschlussfinazierung:
    Wir hatten ein Baudarlehen für einen Neubau gehabt (von eurer Seite habe ich entnommen, dass das nicht unter dem Widerrufsjoker fällt). Wir haben aber ein Anschlussdarlehen mit einer anderen Bank abgeschlossen (10 Jahre später). Die Rechtsschutz behauptet, dass sie auch in diesem Fall nicht zahlen möchte, weil das Anschlussdarlehen auch für einen Neubau wäre, aber ich meine das ich keinen Neubau damit finanziert habe, denn das Haus war schon 10 Jahre bewohnt gewesen.

    Können sie mir das weiterhelfen? und wie kann ich dagegen mit ihrer Hilfe vorgehen

    1. Roland Klaus

      Zu 1: Müssten wir uns anschauen. Meines Erachtens (als Nichtanwalt) müsste auch hier das Vertragsrecht greifen. Aber das wäre nicht das erste Mal, dass sich Rechtsschutzversicherungen mit falschen Argumenten drücken.

      Zu 2: Hier hat die RSV recht. Das Baurisiko als Ausschlussgrund greift immer, wenn Sie die Immobilie als Erstbesitzer (oder Bauherr) erworben haben – selbst dann, wenn die finanzierende Bank seitdem gewechselt wurde. Hier sollten sich mal über die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung informieren, siehe http://www.widerruf.info/prozessfinanzierung

  6. Schreck Elisabeth

    Hallo Herr Klaus,
    ich bin bereits lange Jahre vor dem Einreichen des Widerrufs bei der ÖRAG versichert und habe eine Deckungsanfrage eingereicht.
    Diese wurde abgelehnt, obwohl die Voraussetzungen (kein Erstbesitzer, keine Vermietung, kein genehmigungspflichtiger Umbau) erfüllt sind.
    Was kann ich dagegen tun, bzw. wie kann ich dagegen vorgehen?

  7. Stefan Grunert

    Hallo Herr Klaus. Wir bewohnen eine selbst genutzte Eigentumswohnung die wir vom Erstbesitzer 2012 gekauft hatten. Den Widerrufsjoker können wir auf Grund zweier widersprüchlicher Widerrufsbelehrungen der IngDiBa ziehen, was wir bisher nicht getan haben. Zunächst habe ich meine bestehende Rechtsschutzversicherung der ÖRAG um den Baustein P (Privatrechtsschutz) erweitert. Das der Versicherer wohl nicht mehr so einfach eine Zusage für den Rechtsstreit geben wird habe ich bereits hier nachlesen können, doch das Urteil des BGH scheint mir da eindeutig zu sein. Die ÖRAG hat den Versicherungsschutz zum 09.08.2016 bestätigt. Allerdings, und darauf zielt meine Frage ab, mit Hinweis auf die neuen ARB vom 17.08.2016. Sind in diesen neuen ARB Klauseln eingebaut die den Widerufsjoker nicht mehr abdecken ?

    1. Roland Klaus

      Hallo Herr Grunert,

      die neuen ARB der ÖRAG vom 16. August schließen eine Kostenübernahme für den Kredit-Widerruf in §3, Abs 2 f. grundsätzlich aus. Sie sollten daher wie folgt vorgehen: Bevor Sie den Widerruf erklären, schließen Sie bitte eine RSV aus, die den Widerrufsjoker noch abdeckt. Wir empfehlen hier aufgrund der positiven Erfahrung die HUK Coburg (oder die HUK 24). Hier müssen Sie dann die 3 monatige Wartezeit abwarten, bevor Sie den Widerruf erklären können.

      1. Stefan Grunert

        Hallo Herr Klaus,

        aber sollten für mich dann nicht die ARB gelten die bei Abschluß bzw. Versicherungsbeginn (durch die Örag am 09.08.2016 bestätigt) noch gültig waren, sprich die ARB von 10/2015 ?

          1. Stefan Grunert

            Tatsächlich hat die Örag auf die neuen ARB hingewiesen. Ich finde es erstaunlich das Verträge bestätigt werden mit ARB die zu diesem Zeitpunkt noch nicht existiert haben …

  8. Oliver Bartsch

    Hallo Herr Klaus,
    die ÖRAG hat auch uns eine Kostenübernahme verweigert, Allerdings hat Sie auch bestätigt , daß die ARB vom 1.10.2015 für uns gültig ist.
    Sie Argumentiert jedoch wie oben genannt mit dem Zeitpunkt des Schadens ( Also 2007 und damit vor dem Abschluss der Versicherung ) und , das hatte ich bisher hier im chat nicht gefunden, dass laut §22 der allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG eine solche ” mietrechtliche bzw. grundstücksbezogene Angelegenheit” nicht versichert ist.
    Mit anderen Worten das Paket Privat Rechtschutz umfasst nicht Darlehensverträge ? Stimmt dass ?
    Mit freundlichen Grüsen
    Oliver Bartsch

    1. Roland Klaus

      Um es noch einmal deutlich zu sagen: Die Argumentation der ÖRAG ist Unsinn. Die Privat-RSV der ÖRAG mit den ARB 2015 muss den Kredit-Widerruf bezahlen. Das hat die ÖRAG bei unseren Anwälten über viele Monate auch anstandslos gemacht, bevor es ihr im Mai/Juni 2016 offenbar zu viel wurde und man entschlossen hat, sich mit fadenscheinigen Begründungen vor der eigenen Pflicht zu drücken.

      So gehen Sie jetzt vor: Wenn Sie bereits einen Anwalt haben, dann sollte er sich darum kümmern, dass die ÖRAG bezahlt. Ansonsten kommen Sie zu uns. Unsere Anwälte kämpfen derzeit an allen Fronten (Ombudsmann, Klage) gegen die ÖRAG und erhalten in der Regel auch eine Deckungszusage. Das Ganze ist zwar mühsam und zeitaufwendig, aber es klappt zumeist.

  9. Axel Karnau

    Hallo Herr Klaus,

    ich habe bei der ÖRAG eine RSV abgeschloss, Vertragsbeginn war der 11.05.2016. Mitte Juni hat mein RA der Widerruf erklärt. Die Bank hat Mitte August (15.8.) den widerruf abgelehnt. Mein RA hat bei der ÖRAG eine Deckungszusage erfragt, diese wurde aber mit einem Standardbrief abgelehnt (siehe vorherige Kommentare). Mein RA meint nunmehr, dass diese Begründung falsch ist, aber dfie ÖRAG grundsätzlich Recht hat, da der Widerruf innerhalb von 3 Monaten erfolgte. Es kommt somit nicht auf das Ereignis Ablehnung der Bank an sondern auf Einreichung des Widerrufs. Stimmt das?

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