Kredit-Widerruf: So schalten Sie das Kostenrisiko auch vor Gericht aus

Der Widerruf eines Darlehensvertrags kann für einen Immobilienbesitzer bares Geld wert sein. Wer den Ausstieg aus einem teuren Kredit schafft – oder die Absenkung des Zinses auf das aktuelle Marktniveau – der spart in den meisten Fällen mehrere Hundert Euro pro Monat. Allerdings wissen wir bei der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info) aus der Erfahrung von mehr als 2.000 geprüften Krediten, dass es auch etliche Banken gibt, die im außergerichtlichen Bereich kaum kompromissbereit sind. Haben Sie beispielsweise bei der Deutschen Bank, der Commerzbank oder bei der DKB finanziert, dann werden Sie selbst mit Hilfe eines guten Anwalts ohne Prozess wenig erreichen. Diese Banken verfahren nach dem Motto: „Wenn Du was willst, dann verklag mich doch!“ Zwar kassiert gerade die DKB vor etlichen Landgerichten derzeit eine Niederlage nach der anderen. Dennoch könnte sich diese Strategie für die Bank lohnen. Denn auf jeden Kläger kommen möglicherweise mehrere Kreditnehmer, die einer Klage aus Furcht vor den hohen Kosten aus dem Weg gehen und daher auf ihr gutes Recht verzichten.

Denn bei einer Klage in Sache Widerrufsjoker haben wir es mit einem sogenannten asymetrischen Chance-Risiko-Verhältnis zu tun. Das bedeutet, dass die Kosten und der mögliche Ertrag aus Sicht des Klägers (also des Kreditnehmers) in einem ungünstigen Verhältnis stehen. Die Gerichte setzen nämlich in der Regel die volle Kreditsumme als Streitwert an und produzieren damit hohe Kosten. Demgegenüber steht ein geringerer Betrag, den der Verbraucher als möglichen Gewinn erzielen kann: es ist der künftige Zinsvorteil, den er bei einem Ausstieg spart, möglicherweise zuzüglich Kompensation für in der Vergangenheit zu viel gezahlte Zinsen (Rückabwicklung des Kredits).

Dieses Problem kann man umgehen, wenn eine Rechtsschutzversicherung für die Kosten aufkommt. In einer früheren Kolumne hatte ich bereits beschrieben, wann eine Rechtsschutzversicherung bei Widerruf eines Darlehensvertrags einspringt. Deswegen hier nur in aller Kürze: Ausgenommen sind Neubauten, auch wenn sie schlüsselfertig vom Bauträger erworben wurden, sowie vermietete Objekte. Haben Sie jedoch eine selbstbenutzte Bestandsimmobilie finanziert, dann können Sie auf die Deckung einer Rechtsschutzversicherung zurückgreifen. Das gilt selbst dann, wenn Sie derzeit noch gar keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben. Denn der entscheidende Schadensfall, zu dem die Versicherung bestehen muss, ist nicht etwa der Abschluss des Darlehens, sondern die Weigerung der Bank, den Widerruf des Kunden zu akzeptieren.

Sie können also erst eine Versicherung abschließen und dann beispielsweise mit dem Musterschreiben der IG Widerruf Ihren Kredit gegenüber der Bank widerrufen. In aller Regel erhalten Sie daraufhin von der Bank ein Ablehnungsschreiben. Und dieses wiederum stellt den Schadensfall dar: Mit Hilfe dieses Ablehnungsschreibens können Sie also einen unserer Anwälte mandatieren, der dann seinerseits die Deckungszusage bei der Versicherung einholen wird. Dieses Vorgehen wird zwar die Versicherungen nicht freuen, aber es ist legitim. Und in der Regel schaffen es die Partneranwälte der IG Widerruf auch, die Deckungszusage der Versicherung zu bekommen.

Die meisten Versicherungen haben eine sogenannte Wartezeit zwischen Abschluss des Vertrags und erster Inanspruchnahme bzw. Schadensfall in ihren Bedingungen. In der Regel sind das drei Monate, die Sie verlieren, weil Sie länger in Ihrem teuren Kredit bleiben müssen. Wer nicht solange warten will, kann zu einem Vertrag der ÖRAG / Bavaria Direkt greifen, dort gibt es eine Variante ohne Wartezeit.

Diese Vorgehensweise ist besonders dann interessant, wenn abzusehen ist, dass Ihr Kreditinstitut keinem außergerichtlichen Vergleich zustimmen wird. Dies betrifft von den großen Immobilienfinanzierer beispielsweise die Deutsche Bank, die Commerzbank oder die DKB. Hier sind Sie mit Hilfe einer Rechtsschutzversicherung auch für den Klageweg gerüstet.

Dieser Beitrag hat 2 Kommentare

  1. Verbraucher L

    Hallo,
    ich habe, orientiert an Ihrem Vorschlag, das Musterschreiben der IG Widerruf an die DSL Bank geschickt, mit korrekter Fristsetzung etc. Nun ist die Frist bereits einige Zeit überschritten und ich habe von der DSL Bank keinerlei Reaktion auf das Schreiben erhalten. Den Empfang des Schreibens durch die DSL-Bank kann ich ggf. durch Tracking des Einschreibens nachweisen. Reicht die nicht vorhandene Reaktion der Bank auch dazu aus, nun über die Rechtschutzversicherung aktiv zu werden oder was wäre jetzt der nächste Schritt?

    Danke und Gruß, L.

    1. Roland Klaus

      Wenn Sie der Bank, wie in unserem Musterschreiben vorgesehen, eine Frist gesetzt haben und die Bank nicht innerhalb dieser Frist geantwortet hat, dann befindet sie sich in Verzug. Den meisten RSV reicht das schon als Schadensfall aus, in einigen Fällen kann es aber noch zu einer Diskussion darüber kommen, ob damit schon der Schadensfall eingetreten ist. Sie sollten allerdings diese Diskussion mit ihrer RSV nicht führen, sondern das dem Anwalt überlassen.

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