Die Klagen von VW-Aktionären auf Schadensersatz haben sehr gute Aussichten, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Deshalb bietet die Interessengemeinschaft Widerruf jetzt gemeinsam mit einer namhaften Kanzlei für Kapitalmarktrecht und einem Prozessfinanzierer erstmals die Möglichkeit, Schadensersatz einzuklagen, ohne dass Anlegern dabei ein Kostenrisiko entsteht.

Das Ganze läuft so: Sie schicken uns über das Prüfungsformular der IG Widerruf die nötigen Unterlagen und teilen uns dort mit, dass Sie an einer Prozessfinanzierung interessiert sind. Die betreuende Anwaltskanzlei informiert Sie darüber, ob eine Prozessfinanzierung für Sie in Frage kommt. Zudem können Sie die Kosten, die bei einer eigenständigen Klage auf Sie zukommen, mit der Prozessfinanzierung vergleichen.

Der Prozessfinanzierer übernimmt sämtliche Kosten für Anwalt und Gericht. Im Erfolgsfall erhält der Prozessfinanzierer von dem gezahlten Schadensersatz 33 Prozent, der Rest geht an die Anleger. Gelingt wider Erwarten kein Erfolg, dann bleibt der Prozessfinanzierer auf den Kosten sitzen. Die Anleger haben zwar nichts gewonnen – aber auch nichts verloren.

Folgende Voraussetzungen gibt es: Anleger müssen mindestens 100 VW-Stammaktien oder VW-Vorzüge nach dem 1. Juni 2014 erworben haben und müssen diese am 18. September 2015 – dem Zeitpunkt der Aufdeckung der Abgasaffäre – gehalten haben. Es ist egal, ob die Aktien danach verkauft wurden oder derzeit noch gehalten werden. Im Zuge der Klage wird der sogenannte Kursdifferenzschaden eingefordert. Das ist das Kursminus, das sich unmittelbar aus der Veröffentlichung der Abgasmanipulationen ergeben hat. Es beträgt 61,80 Euro je VW-Vorzugsaktie und 56,20 Euro je Stammaktie.

Der Vorteil: Um diesen Schaden geltend zu machen, muss der Anleger weder das Verschulden von VW beweisen, noch dass er die Aktien nicht gekauft hätte, wenn er von den Manipulationen gewusst hätte. Das macht die Durchsetzung des Schadensersatzes wesentlich leichter. Zudem kann dieser Schadensersatz unabhängig davon verlangt werden, ob die Aktien noch gehalten werden (also der Schaden noch nicht realisiert ist). Er kann auch dann verlangt werden, wenn der effektiv erlittene Schaden geringer ist als der Kursdifferenzschaden.

Doch die Zeit drängt: Bereits im Ende 2018 greift eine Verjährungsfrist für den Anspruch auf Schadensersatz. Deshalb sollten Sie möglichst bald die Inanspruchnahme der Prozessfinanzierung hier prüfen lassen.