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Sie wurden durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbschaft ausgeschlossen? Dann bedeutet das nicht automatisch, dass Sie keinerlei Ansprüche mehr haben. In vielen Fällen steht enterbten nahen Angehörigen ein sogenannter Pflichtteil zu. Dieser Anspruch kann bares Geld wert sein – wird aber häufig nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss gegenüber den Erben aktiv geltend gemacht werden.

Die Interessengemeinschaft Widerruf bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Fall kostenlos und unverbindlich durch erfahrene Anwälte prüfen zu lassen. Dabei wird geklärt, ob Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zusteht, wie hoch dieser ungefähr sein kann und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.

Enterbt – und trotzdem Anspruch auf Geld?

Wer enterbt wurde, ist in der Regel nicht mehr Erbe. Das bedeutet: Sie werden nicht Mitglied einer Erbengemeinschaft und können über den Nachlass nicht wie ein Erbe mitentscheiden. Dennoch schützt das Gesetz bestimmte nahe Angehörige davor, vollständig leer auszugehen.

Nach § 2303 BGB kann ein Abkömmling des Erblassers, der durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Dieses Recht steht auch Eltern und Ehegatten zu, wenn sie entsprechend ausgeschlossen wurden.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere:

  • Kinder des Erblassers
  • Enkel oder weitere Abkömmlinge, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt wären
  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
  • Eltern des Erblassers, wenn keine vorrangigen Abkömmlinge vorhanden sind

Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt vom konkreten Familienverhältnis, dem Inhalt des Testaments und der gesetzlichen Erbfolge ab. Deshalb sollte der Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen den oder die Erben. Er beträgt nicht den vollen gesetzlichen Erbteil, sondern die Hälfte davon. Entscheidend ist also zunächst, welcher Anteil Ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte. Davon wird dann die Hälfte als Pflichtteil berechnet.

Ein einfaches Beispiel: Hätte ein Kind nach gesetzlicher Erbfolge Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses gehabt, beträgt der Pflichtteil ein Viertel des Nachlasswertes.

Problem in der Praxis: Wie hoch ist der Nachlass wirklich?

Viele Pflichtteilsberechtigte wissen zunächst gar nicht, welche Vermögenswerte vorhanden sind. Gibt es Immobilien? Bankguthaben? Wertpapiere? Lebensversicherungen? Unternehmensanteile? Schulden? Genau hier entstehen häufig Konflikte mit den Erben.

Das Gesetz gibt Pflichtteilsberechtigten deshalb einen Auskunftsanspruch. Nach § 2314 BGB muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann außerdem verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird und dass ein Nachlassverzeichnis erstellt wird.

Schenkungen zu Lebzeiten können wichtig sein

Nicht selten wurde Vermögen bereits vor dem Tod übertragen – etwa Immobilien, größere Geldbeträge oder Unternehmensanteile. Solche Schenkungen können für den Pflichtteil dennoch relevant sein. Denn nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter unter bestimmten Voraussetzungen eine Ergänzung des Pflichtteils verlangen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat.

Gerade bei Immobilienübertragungen innerhalb der Familie, größeren Banküberweisungen oder „vorweggenommener Erbfolge“ lohnt sich daher eine genaue Prüfung.

Kann der Pflichtteil vollständig entzogen werden?

Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur in engen Ausnahmefällen möglich. § 2333 BGB nennt hierfür schwere Gründe, etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder nahestehenden Personen nach dem Leben getrachtet oder sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig gemacht hat. Eine bloße familiäre Entfremdung, Streit oder Kontaktabbruch reichen in der Regel nicht automatisch aus.

Wenn in einem Testament steht, dass jemand „auch keinen Pflichtteil“ erhalten soll, ist deshalb besonders genau zu prüfen, ob diese Anordnung rechtlich überhaupt wirksam ist.

Fristen beachten: Pflichtteilsansprüche können verjähren

Pflichtteilsansprüche sollten nicht auf die lange Bank geschoben werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Für den Beginn der Verjährung kommt es regelmäßig darauf an, wann der Berechtigte vom Erbfall und von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Wer enterbt wurde oder Zweifel an der Höhe seines Anspruchs hat, sollte deshalb frühzeitig handeln.

Welche Unterlagen sind für die Prüfung hilfreich?

Für eine erste Einschätzung sind insbesondere folgende Unterlagen hilfreich:

  • Testament oder Erbvertrag
  • Schreiben des Nachlassgerichts
  • Sterbeurkunde, falls vorhanden
  • Informationen zu Erben und Angehörigen
  • vorhandene Nachlassaufstellungen
  • Hinweise auf Immobilien, Konten, Schenkungen oder Versicherungen
  • bisherige Korrespondenz mit Erben oder Anwälten

Je vollständiger die Unterlagen sind, desto besser kann eingeschätzt werden, ob ein Pflichtteilsanspruch besteht und welche weiteren Schritte sinnvoll sind.

Jetzt kostenlos prüfen lassen

Wenn Sie enterbt wurden oder vermuten, dass Ihnen ein Pflichtteil aus einer Erbschaft zusteht, sollten Sie Ihre Ansprüche prüfen lassen. Die Prüfung ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Sie erfahren, ob ein Pflichtteilsanspruch bestehen kann, welche Unterlagen benötigt werden und wie Sie Ihren Anspruch gegenüber den Erben geltend machen können.

Lassen Sie jetzt kostenlos prüfen, ob Ihnen trotz Enterbung ein Pflichtteil zusteht.

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