Viele privat Krankenversicherte klagen über die in den vergangenen Jahren stark gestiegenen Beiträge. Auf der…
Widerruf und Rückabwicklung einer Basisrente: Muss ich Steuern nachzahlen?
Wer eine Rürup-Rente mit Hilfe eines Widerrufs oder Widerspruchs loswerden will, fragt sich häufig, ob er Steuern nachzahlen muss. Wir schauen uns das Thema hier genauer an.
Viele Versicherte sind mit ihrer Basisrente (auch Rürup-Rente genannt) unzufrieden. Hohe Kosten und eine geringe Flexibilität führen dazu, dass mancher aus dieser Form der Altersvorsorge aussteigen will. Doch das ist nicht so einfach. Denn eine Kündigung ist bei einer Basisrente nicht vorgesehen. Eingezahltes Geld sitzt fest – und wird nach Erreichen des Rentenalters auch nur in kleinen monatlichen Häppchen ausgezahlt. Es sei denn, man greift zu einem Widerruf. Das ist immer dann möglich, wenn die Widerrufsbelehrung des Vertrags fehlerhaft ist oder sonstige Formfehler vorliegen.
Dann kann ein erfolgreicher Widerruf zu einer Rückabwicklung führen. Etliche Gerichtsurteile, beispielsweise vom BGH, zeigen, dass sich Gerichte in solchen Fällen zumeist auf die Seite der Verbraucher stellen. Die Folge: Der Verbraucher erhält sein Geld zurück. Zudem muss die Versicherung auch einen großen Teil der bereits angefallenen Kosten erstatten.
Doch dabei kommt immer wieder eine Frage auf: Was passiert mit meinen steuerlichen Vorteilen? Muss ich Steuern nachbezahlen? Wird dadurch der wirtschaftliche Vorteil einer Rückabwicklung zunichte gemacht? Denn ein großes Verkaufsargument der Basisrente ist, dass die gezahlten Beiträge steuerlich abzugsfähig sind. Das ist insbesondere für Gutverdiener attraktiv, weil man damit eine Menge Steuern sparen kann.
Bedeutet aber nun die Rückabwicklung eines Vertrags, dass diese steuerlichen Vorteile wegfallen und nachträglich Steuern gezahlt werden müssen? Nun, die Antwort ist nicht immer ganz eindeutig, aber es gibt deutliche Tendenzen. Bei der Interessengemeinschaft Widerruf raten wir Verbrauchern, die mit unserer Hilfe den Widerruf einer Basisrente durchgesetzt haben, ihr Finanzamt davon zu informieren. Nach allem, was wir hören, reagieren die Finanzämter darauf durchaus unterschiedlich.
Einige ignorieren die Information komplett und lassen die Sonderausgaben unangetastet. Andere streichen den Steuervorteil nur für das laufende Jahr. Wieder andere für maximal vier Jahre. Diese vier Jahre sollten nach einem Urteil des FG Düsseldorf (Urteil vom 11.06.2021 – 1 K 292/19 E) auch den worst case darstellen. In dem Urteil, in dem es um die steuerlichen Vorteile einer Basisrente ging, sagt das FG Düsseldorf ausdrücklich, dass zum Änderungszeitpunkt für die Streitjahre noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war und verweist auf die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist laut Abgabenordnung (AO).
Daraus folgt praktisch: Nicht zwingend alle jemals erhaltenen Steuervorteile werden zurückgeholt, sondern typischerweise nur die noch verfahrensrechtlich offenen Jahre, das sind im Normalfall vier Jahre. Frühere Ereignisse sind nach dieser Frist verjährt (nur bei Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre) – siehe §175 AO und §169 AO. Sollten Sie mit der Abgabe ihrer Steuererklärung im Rückstand sein, erhöht sich die Frist entsprechend. Wenn das Finanzamt über diese Frist hinausgeht, sollten Sie Widerspruch einlegen.
In der Praxis stammen die meisten Basisrenten, die wir prüfen, aus den Jahren 2006 bis 2015. Viele dieser Verträge wurden in den zurückliegenden Jahren bereits beitragsfrei gestellt, da die Versicherten mit der Wertentwicklung unzufrieden waren. In diesen Fällen fällt also überhaupt keine steuerliche Rückzahlung an, wenn in den vergangenen vier Jahren nichts mehr angespart wurde.
Aber selbst, wenn die Verträge durchgehend bespart wurden, stellen die zurückliegenden vier Jahre in aller Regel nur einen vergleichsweise geringen Bruchteil der Laufzeit dar. Weiter zurückliegende Steuervorteile bleiben unangetastet. Man kann also sagen: Bei der Rückabwicklung einer Basisrente kann es zwar zur Rückzahlung von Steuervorteilen kommen. Diese betreffen jedoch in der Regel nur die zurückliegenden vier Jahre und fallen meist deutlich geringer aus als die wirtschaftlichen Vorteile eines Widerrufs.

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