Widerrufsjoker: So verrückt ist die Rechtsprechung beim Kredit-Widerruf
In einem funktionierenden Rechtssystem sollte man davon ausgehen, dass gleiche Tatbestände auch gleich bewertet werden. Leider ist das beim sogenannten Widerrufsjoker, also dem Widerruf von Darlehen aufgrund falscher Widerrufsbelehrung, derzeit nicht der Fall. Eine Klage gleicht also teilweise einem Lotteriespiel. Umso dringender ist ein Machtwort des BGH.
Ein Beispiel, wie verrückt die Rechtssprechung rund um den Widerrufsjoker derzeit ist, liefert nun das Landgericht Köln. Dort wurde innerhalb weniger Wochen ein quasi identischer Sachverhalt vor zwei verschiedenen Kammern verhandelt – mit unterschiedlichen Ergebnissen. Es ging dabei um eine häufig benutzte Widerrufsbelehrung aus den Kreditverträgen der Sparkassen, die in den Jahren 2004 bis 2008 verwendet wurde.
Darin findet sich der auch von anderen Banken verwendete Satz „Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“. Dass dieser Satz unklar und missverständlich für den Verbraucher ist, hatte bereits der BGH entschieden. Denn was bedeutet „frühestens“? Wann genau beginnt und endet die Widerrufsfrist wirklich? Das Problem ist nur: Dieser Satz findet sich auch im Mustertext des Gesetzgebers. Und solange Banken diesen Text in ihren Widerrufsbelehrungen verwendet haben, genießen sie den sogenannten Musterschutz. Das bedeutet: Eine Bank darf nicht verurteilt werden, wenn sie exakt den Mustertext verwendet hat, da sie darauf vertrauen konnte, dass der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Text korrekt ist.
Der Streit entzündet sich nun allerdings an diesem Begriff „exakt“. Denn die Sparkassen hatten zwar den Mustertext übernommen, ihn jedoch mit zwei Fußnoten ergänzt, von denen eine heißt: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ Während eine Kammer des LG Köln der Meinung war, dass die vorgelegte Widerrufsbelehrung nahe genug am Mustertext ist, waren die anderen Richter der Meinung, dass die Abweichungen in Form der Fußnoten beträchtlich seien. Im Ergebnis wurde im ersten Fall zugunsten der Bank entschieden, im zweiten Fall zugunsten des Kreditnehmers. Wie gesagt: Bei gleicher Ausgangslage und am gleichen Gericht. In der Praxis wird diese Sparkassen-Widerrufsbelehrung von den meisten Gerichten als falsch eingeschätzt – allerdings nutzt Ihnen das wenig, wenn Sie bei der falschen Kammer oder beim falschen Gericht landen.
Leider ist dieser Zustand kein Einzelfall. Auch in Frankfurt sind mittlerweile bankenfreundliche und verbraucherfreundliche Senate ausgemacht worden. Von den Unterschieden zwischen verschiedenen Gerichten und verschiedenen Instanzen (Landgericht / Oberlandesgericht / BGH) ganz zu schweigen.
In einem Rechtsstaat sind solche divergierenden Urteile eigentlich ein Unding. Sie machen eine Klage zu einer Lotterie. Umso wichtiger wäre ein Machtwort des BGH, der obersten Instanz. Zumindest zu einem Zankapfel in Sachen Widerrufsjoker könnte dieses Machtwort am 1. Dezember kommen. Dann soll in Karlsruhe entschieden werden, ob der Widerruf eines Darlehens rechtsmissbräuchlich sein kann – auch dazu haben die Landgerichte und OLGs in der Vergangenheit häufig unterschiedliche Urteile gefällt.
Wie verhält sich nun ein Kreditnehmer, der seinen Vertrag widerrufen möchte, in dieser Situation am besten? Zunächst sollten Sie anwaltlich prüfen lassen, ob Ihr Vertrag überhaupt Fehler in der Widerrufsbelehrung aufweist. Dies können Sie kostenlos bei der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info) tun. Werden Fehler festgestellt, stellt sich die Frage, ob ein außergerichtlicher Kompromiss realistisch ist. Unsere Anwälte können aufgrund der vielen Fälle, die in den letzten Monaten bearbeitet wurden, bei vielen Kreditinstituten einschätzen, ob sie kompromissbereit sind oder nicht. Kreditinstitute, die für einen solchen außergerichtlichen Vergleich in Frage kommen, sind beispielsweise die ING Diba, die Sparda-Banken, die BB Bank sowie zahlreiche Volksbanken und Sparkassen. Auch Versicherungen wie die R&V, Debeka und Ergo sind kompromissbereit.
In diesen Fällen lohnt es sich, einen Anwalt für einen außergerichtlichen Vergleichsversuch zu mandatieren. Handelt es sich bei der finanzierten Immobilie nicht um einen Neubau und auch nicht um ein vermietetes Objekt, dann übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten für den Rechtsstreit. Besteht keine Rechtsschutzversicherung, dann kann diese auch noch nachträglich abgeschlossen werden – siehe dazu den Blog der IG Widerruf.
Das konkrete Vorgehen sollte somit stets von den individuellen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Zahlt man die Kosten für einen Rechtsstreit aus eigener Tasche, sollte man (insbesondere mit Blick auf eine Klage) zurückhaltender sein, als wenn eine Rechtsschutzversicherung zahlt. Grundsätzlich ist es angesichts der großen Unsicherheiten vor Gericht sinnvoll, ein vernünftiges Vergleichsangebot der Bank anzunehmen. In der Regel wird bei solchen Vergleichen der Zinssatz für die noch ausstehende Laufzeit des Kredits deutlich abgesenkt. Im Gegenzug verzichtet der Kreditnehmer auf Forderungen für die bereits verstrichene Laufzeit, die sich im Rahmen einer Rückabwicklung des Kredits ergeben würden.
Ein erfahrener Anwalt, beispielsweise die Kooperationsanwälte der IG Widerruf, werden solche Punkte im Rahmen eines ersten Gesprächs mit Ihnen durchgehen. Danach sind sie schlauer für das weitere Vorgehen.