BGH urteilt: Immobilienmakler hat keinen Anspruch auf Provision

Händigt ein Immobilienmakler seinem Kunden keine Widerrufsbelehrung auf Papier aus, dann steht ihm unter gewissen Voraussetzungen keine Maklerprovision zu – das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Immobilienkäufer können nun ihr Geld zurückfordern.

Ein neues Urteil des BGH (Az. I ZR 169/19) dürfte es Immobilienkäufern ermöglichen, die Provision für einen Makler zurückzubekommen oder diese gar nicht erst zu zahlen. Die Richter haben entschieden, dass ein Immobilienmakler keinen Anspruch auf seine Provision hat, weil er es versäumt hat, dem Kunden die Informationen über sein Widerrufsrecht zu überreichen.

Das Gesetz sieht vor, dass ein Makler seinen Kunden nicht nur über sein Widerrufsrecht belehren muss, sondern ihm auch eine Widerrufsbelehrung aushändigen muss. Voraussetzung dafür ist, dass der Vertrag zwischen Makler und Kunden außerhalb der Geschäftsräume des Maklers zustande gekommen ist. Der BGH hat nun klargestellt, dass die Übergabe dann auf Papier geschehen und es sich um eine „physische Übergabe“ handeln muss. Nur im Ausnahmefall und nur wenn der Verbraucher ausdrücklich zustimmt, könne die Übermittlung der Widerrufsbelehrung auch auf einem anderen „dauerhaften Datenträger“ erfolgen, also beispielsweise per Email.

Lassen Sie hier kostenlos und unverbindlich prüfen, ob Sie einen Maklervertrag widerrufen können und die Provision zurückfordern können.

Im vorliegenden Fall hatte der Makler behauptet, er habe dem Kunden die Widerrufsbelehrung persönlich in den Briefkasten geworfen, konnte dies aber nicht nachweisen.  Das reichte dem BGH nicht. Der Vermittler muss auf seine Provision verzichten.

Das Urteil hat Auswirkungen auf alle Fälle, bei denen der Kontakt zwischen Immobilienmakler und Kunden außerhalb der Geschäftsräume des Vermittlers zustande kommt. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Makler ein Objekt inseriert, aus dem Inserat aber nicht klar hervorgeht, dass eine Maklerprovision für den Käufer fällig ist.

Bereits in früheren Urteilen (Az.: I ZR 134/18 und Az.: I ZR 30/15) hatte der BGH festgestellt, dass es auch auf die genaue Formulierung der Widerrufsbelehrung ankommt, mit der Makler ihre Kunden über ihr Widerrufsrecht informieren.  Fehlt eine Widerrufsbelehrung oder ist diese fehlerhaft, so verlängert sich die Widerrufsfrist um zwölf Monate – und zwar auch dann, wenn der Kunde ausdrücklich erklärt hat, dass er wünscht, dass die Widerrufsfrist vorzeitig endet, damit er die Immobilie sehen kann.

Das bedeutet: Kunden, die in den vergangenen zwölf Monaten und 14 Tagen einen Makler beauftragt haben, können diesen Vertrag unter Umständen widerrufen. Sie schulden dem Makler dann kein Geld und können eine bereits gezahlte Provision zurückfordern. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, sollten Immobilienkäufer von einem spezialisierten Anwalt überprüfen lassen, beispielsweise kostenlos und unverbindlich bei der Interessengemeinschaft Widerruf.  

Dieser Beitrag hat 6 Kommentare

    1. Roland Klaus

      Nein, diese Möglichkeit ist von den Versicherungen inzwischen ausgeschlossen worden. Eine Rechtsschutzversicherung greift somit nur, wenn sie bereits beim Kauf der Immobilie bestand. Wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht, bieten wir jedoch in vielen Fällen ein anwaltliches Vorgehen auf Basis eines Erfolgshonorars an. Dabei fallen keine Vorab-Kosten an. Lediglich dann, wenn Sie mit unserer Hilfe eine Maklerprovision einsparen, wird ein prozentualer Teil dieser Ersparnis als Erfolgshonorar fällig. Ohne Erfolg entstehen somit auch keine Kosten! Lassen Sie hier Ihren Fall prüfen:
      https://www.widerruf.info/maklervertrag-widerrufen/

    1. Roland Klaus

      Ja, das kann er. Das wäre dann eine sogenannte Nachbelehrung, die eine neue Widerrufsfrist auslöst. Das bedeutet, dass der Kunde dann trotz erfolgtem Notartermin noch ganz regulär den Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann und den Makler dann nicht bezahlen muss. Zudem wäre zu prüfen, ob die Widerrufsbelehrung korrekt ist. Ist sie das nicht, dann ist ein Widerruf auch nach Ablauf der 14 Tage noch möglich.
      https://www.widerruf.info/maklervertrag-widerrufen/

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