Rückabwicklung einer Lebensversicherung: So habe ich den Rückkaufswert durch einen Widerruf vervierfacht

Nahezu alle Lebensversicherungen und Rentenversicherung bieten eine Art Notausgang. Denn die Versicherungen haben in der Vergangenheit bei fast allen Policen geschlampt. Sie haben Widerspruchsbelehrungen falsch formuliert und den Verbraucher häufig nicht alle notwendigen Informationen ausgehändigt. Dadurch sind die meisten Verträge widerrufbar – das ist zumeist wesentlich sinnvoller als eine Versicherung zu kündigen. Unter Umständen kann das spektakuläre Ergebnisse bringen.

 

Der Widerruf einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung ist für fast alle Kunden sinnvoll, wenn man die Police ohnehin loswerden will. Denn anders als bei einer Kündigung erhält der Versicherte im Rahmen einer Rückabwicklung jenes Geld zurück, das für die (zumeist erheblichen) Vertriebs- und Verwaltungskosten ausgegeben wurde. Zudem hat der Kunde Anspruch darauf, dass ihm die Versicherung einen sogenannten Nutzungsersatz bezahlt.

Dahinter steht folgende Überlegung: Die Versicherung konnte während der Laufzeit der Police ja mit dem Geld des Anlegers arbeiten und Rendite erzielen. Diese Rendite muss sie nun im Rahmen der Rückabwicklung wieder herausgeben. Die Berechnung dieser Nutzungsentschädigung ist eine kleine Wissenschaft für sich. Sie benötigen dafür einen Sachverständigen, der die Kennzahlen der Versicherung analysiert hat und für den jeweiligen Zeitraum der Versicherung berechnen kann.

Besonders lukrativ ist der Widerruf oder Widerspruch eines Vorsorge-Produkts dann, wenn die Versicherung in der Vergangenheit eine besonders hohe Rendite erzielt hat. Denn diese Rendite steht Ihnen im Rahmen einer Rückabwicklung zu. Welche imposanten Beträge dabei zustande kommen, kann ich Ihnen aus eigener Erfahrung zeigen.

Im Jahr 1997 habe ich bei der Allianz eine Rentenversicherung abgeschlossen. Bis vor wenigen Jahren habe ich dort brav eingezahlt. Das Ganze hat angefangen mit einem monatlichen Beitrag von gut 200 DM und stieg dann durch die Dynamik an, bevor ich die Police vor einigen Jahren beitragsfrei gestellt habe.

Im vergangenen Jahr, also Mitte 2015, teilte mir die Allianz mit, dass der Rückkaufswert bei knapp 20.000 Euro liegt. Das war zu diesem Zeitpunkt immerhin etwas mehr als die Summe der bis zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Beiträge – das können bei weitem nicht alle Besitzer einer Renten- oder Lebensversicherung behaupten.

Dennoch war die Rendite über einen Zeitraum von fast 20 Jahren eher mickrig, so dass ich mich für einen Widerruf der Police entschied. Und ich staunte nicht schlecht, als mir der Sachverständige der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info) mitteilte, wie hoch mein Anspruch im Rahmen einer Rückabwicklung ist: Er beträgt sage und schreibe mehr als 80.000 Euro, als das Vierfache des Rückkaufswerts!

Zugegeben: Dieser Fall ist nicht typisch für die Rückabwicklung einer Lebensversicherung. Er setzt voraus, dass die Versicherungsgesellschaft in der Vergangenheit besonders hohe Eigenkapitalrenditen erreicht wurden. Die Allianz hat das geschafft: In der Spitze lagen die Eigenkapitalrenditen der Lebensversicherung bei mehr als 30 Prozent. Das treibt nun bei einer Rückabwicklung ihren Anspruch in die Höhe.

Um zu verstehen, warum das relevant ist, schauen wir uns etwas näher an, wie der Rückabwicklungswert berechnet wird.  Der größte Teil der Beiträge, den Sie bei einer kapitalgedeckten Lebensversicherung einzahlen, fließt in den sogenannten Deckungsstock der Versicherung. Das ist ein buntes Sammelsurium von Kapitalanlagen, in dem die Versicherung das Geld der Kunden anlegt. Die Renditen hier lagen hier in den vergangenen Jahren zwischen vier und sechs Prozent. Die Unterschiede sind dabei zwischen den einzelnen Gesellschaften nicht enorm. Die jeweiligen Renditen, die Ihre Versicherung erzielt hat, stehen Ihnen für jenen Teil ihrer Beiträge zu, der tatsächlich in den Deckungsstock geflossen ist.

Aber bei weitem nicht der gesamte Beitrag fließt in die Kapitalanlagen der Versicherung. Rund 20-30 Prozent des Geldes geht für anderes drauf. Zum einen für die Verwaltungskosten, zum anderen für den Risikoschutz – also Todesfallschutz oder Berufsunfähigkeit, je nach Police. Und hier wird es spannend: Denn die Verwaltungskosten muss die Versicherung zurückzahlen – und zwar nach unserer Überzeugung verzinst mit der Eigenkapitalrendite der jeweiligen Versicherung. Hier sind die Unterschiede enorm: Einige Versicherungen haben hier negative Rendite erzielt – sie haben also Verluste gemacht. Andere wie die Allianz haben enorme Gewinne erzielt – eine Eigenkapitalrendite von bis zu 30 Prozent steht dort in den Büchern.

Bei einer Rückabwicklung führt die Verzinsung mit solch hohen Renditen über einen längeren Zeitraum durch den Zinseszinseffekt zu einer enormen Summe – selbst wenn nur ein vergleichsweise kleiner Teil der Beiträge betroffen ist. Unter dem Strich kann dadurch der Rückabwicklungswert bei einer renditestarken Versicherung massiv über dem Rückkaufswert liegen, den der Versicherte bei der Kündigung der Police ausgezahlt bekommt. Eine genaue Prüfung ist daher sinnvoll und nötig. Die Interessengemeinschaft Widerruf bietet unter www.widerruf.info/lebensversicherung eine solche kostenlose und unverbindliche Prüfung an und unterstützt anschließend auch bei der Umsetzung der Rückabwicklung einer Lebensversicherung.

Dieser Beitrag hat 2 Kommentare

  1. Karl Ewald

    Zunächst vielen Dank für Ihre großartige Arbeit.
    Natürlich sind Sie keine Steuerfachleute, daher erwarte ich hier keine belastbaren Aussagen, aber haben Sie von ihren Mandanten schon etwas über die steuerliche Behandlung der Rückabwicklung gehört?
    Ich sehe hier zwei Aspekte:
    1. Zinsen sind einkommensteuerpflichtig: die Nutzungsentschädigung wird man als Zinsen versteuern müssen, oder? Das sehe ich jetzt noch nicht als dramatisch, denn es kann nur den Betrag betreffen, der die Beitragssumme (minus Risikobeiträge) übersteigt, und es sollte der Abgeltungssteuersatz anwendbar sein (25% plus SolZ plus KiSt), so dass auf jeden Fall ein deutlicher Gewinn nach Steuern bleibt, wenn nicht der (bei Altversicherungen nach 12 Jahren/5 Beitragszahljahren steuerfreie) Rückkaufwert bereits sehr weit über der Beitragssumme liegen würde.
    Gefährlicher kommt mir aber der zweite Aspekt vor. Sofern ein Vergleich geschlossen wird, wird man unterstellen dürfen, dass der Versicherungsvertrag grundsätzlich bestanden hat, so dass diese Gefahr nur bei einer durchgesetzten Rückabwicklung einschlägig sein sollte:
    2. Soweit die Beiträge zu einer Lebens-/Rentenversicherung als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht wurden, würde diese Begünstigung mit der Nichtigkeit des Vertrages ebenfalls wegfallen. Die Aberkennung von z.B. in 2006 geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen würde dann neben der Steuernachzahlung selbst (mit dem persönlichen Grenzsteuersatz) auch Zinsen von 10 Jahre x 6%p.a.=60% auf diese Nachforderung auslösen, kumuliert über alle betroffenen Beitragszahljahre könnte man sich mit erheblichen Steuernachzahlungen konfrontiert sehen.

    Lohnen wird sich das Vorgehen in den meisten Fällen dennoch, aber nach meinem Dafürhalten sollte man diese möglichen Auswirkungen im Auge behalten.

    1. Roland Klaus

      Ja, so würde ich die steuerliche Betrachtung auch einschätzen. Abgeltungssteuer auf alles, was die eingezahlten Beiträge übersteigt. Für all jene, die die Beiträge steuermindernd geltend gemacht haben, könnte zudem der Steuervorteil wegfallen. Eine höchstrichterliche Entscheidung, ob diese Vorgehensweise korrekt ist, gibt es meines Wissens allerdings noch nicht.

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