Widerspruch einer Lebensversicherung: Skandia, Allianz, Aachen Münchener – so läuft die Praxis

Der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info) unterstützt Verbraucher beim Widerspruch oder Widerruf einer Lebensversicherung. Dabei können Sie in der Regel deutlich mehr Geld erzielen als bei der Kündigung einer Police. Ein Bericht aus der Praxis.

 

Die Rückabwicklung einer Lebensversicherung ist für den Versicherten zwar in der Regel eine höchst lukrative Angelegenheit – aber er muss sich auch auf Widerstand der Versicherungen einstellen. So gut wie immer ist die Unterstützung eines Anwalts nötig, in etlichen Fällen geht es auch vor Gericht. Umso interessanter ist es zu sehen, wie sich die Rechtsprechung entwickelt. Deswegen hier ein paar aktuelle Beispiele:

 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.06.2017 – IV ZR 176/15 – entschieden, dass Abschluss- und Verwaltungskosten bei fondsgebundenen Policen nicht mit den Nutzungen verrechnet werden dürfen, die dem Verbraucher im Zuge einer Rückabwicklung zustehen. Dieses Vorgehen betrifft im Wesentlichen die Skandia. So hat die Skandia in einem von uns bearbeiteten Fall zwar den Widerspruch dem Grunde nach anerkannt, die Kosten gleichwohl in Abzug gebracht. In der Folge musste nunmehr ein Prozess über die weitergehende Forderung von etwa EUR 5.000,00 (ca. 25 % der Gesamtforderung) geführt werden. Angesichts des neuen Urteils dürfte die bisherige Praxis der Skandia Anlass zur Überprüfung auch bereits erledigter Widerspruchsvorgänge geben. Ohnehin sind die Belehrungen der Skandia nach unserer Erfahrung überwiegend angreifbar. Fazit: Gute Nachrichten für alle Skandia-Versicherten!

 

Wir haben zwischenzeitlich einen Fall außergerichtlich abgeschlossen, dem ein Vertrag aus Dezember 1994 zugrunde lag. Der Versicherungsnehmer hatte eigenständig (ohne Anwalt) widersprochen, die Öffentliche Lebensversicherungsanstalt Oldenburg den Widerspruch zurückgewiesen. Die Versicherung machte geltend, dass ein Widerspruchsrecht nicht mehr bestehe, da ein Vertrag zugrunde liegt, der bereits von der Aufsichtsbehörde genehmigt war. Unsere Analyse ergab, dass dies jedoch nur für Verträge gilt, die im Wege des sog. „Policenmodells“ abgeschlossen wurden. Dieses Modell lag jedoch im fraglichen Fall nicht vor. Es konnte auf diese Weise ein Mehrwert von etwa 10.000 Euro für den Mandanten erzielt werden. Fazit: Nicht von der Versicherung abwimmeln lassen!

 

Gegen die Allianz Life Luxemburg konnte im Klageverfahren ein Vergleich erzielt werden, der einem Anerkenntnis entspricht. Dem Fall lag ein Vertrag der ehm. Nemian Life and Pensions SA („Pro-Lebensplan 4 U“) zugrunde. Der Mehrwert lag bei rund 4.000 Euro.

 

Weiterhin sehr aussichtsreich bleiben Policen von Versicherungen, bei denen die Interessengemeinschaft Widerruf eine hohe Vergleichsbereitschaft festgestellt hat. Hier lässt sich eine langwierige und teure Klage in der Regel vermeiden. Zu diesen Gesellschaften gehören:

 

 

  • Aachen Münchener
  • Generali
  • Clerical Medical
  • Helvetia
  • Skandia
  • Provinzial
  • HDI Gerling
  • Liberty Europe
  • LV 1871
  • LVM
  • Continentale Lebensversicherung

 

Bei all diesen Versicherungen konnten unsere Kooperationsanwälte schon außergerichtliche Vergleiche für Mandanten abschließen. Ein solcher Vergleich bedeutet meist, dass die Maximalforderungen des Kunden nicht hundertprozentig umgesetzt werden können. Dennoch sind diese Kompromisse in der Regel deutlich lukrativer als die normale Kündigung des Vertrages. Denn sie enthalten nicht nur die (vollständige oder teilweise) Rückzahlung der Kosten, sondern auch eine attraktive Verzinsung auf die eingezahlten Beiträge des Versicherten.

 

Nicht selten kann auf diese Weise ein Aufschlag von 50-100 Prozent auf den von der Versicherung angebotenen Rückkaufswert erzielt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte die Police in der Vergangenheit bereits gekündigt und den Rückkaufswert eingestrichen hat. Der Widerruf oder Widerspruch einer Lebensversicherung und die daraus resultierende Rückabwicklung ist also unabhängig davon, ob die Police noch läuft oder bereits gekündigt wurde.

 

Wenn Sie die Rückabwicklung einer Lebens- oder Rentenversicherung oder einer Rürup-Rente anstreben, können Sie mit Hilfe der Interessengemeinschaft Widerruf unter www.widerruf.info/lebensversicherung kostenlos und unverbindlich prüfen lassen, ob Ihre Police die nötigen Voraussetzungen erfüllt. Unsere Sachverständigen sagen Ihnen, ob eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt oder andere Anhaltspunkte für eine Rückabwicklung sprechen. Ist dies der Fall, stehen Ihnen die Experten bei der Umsetzung der Rückabwicklung zur Seite.

Dieser Beitrag hat 2 Kommentare

    1. Roland Klaus

      Die RSV muss zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem der Schadensfall eintritt. Der Schadensfall ist NICHT der Abschluss der Lebensversicherung, sondern die Weigerung der Lebensversicherungsgesellschaft, ihren Widerruf zu akzeptieren. Solange Sie also nicht widerrufen haben, können Sie grundsätzlich noch eine RSV abschließen. Aber bitte nicht voreilig eine RSV abschließen, denn nur noch wenige RSV-Policen kommen für dieses Vorgehen in Frage. Welche das sind, erfahren Sie im Rahmen unserer kostenlosen Prüfung:

      https://www.widerruf.info/kostenlose-pruefung-lebensversicherung/

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