Trotz BGH-Urteil: Viele Auto Leasing Verträge können widerrufen werden

Der BGH hat entschieden, dass Kilometer-Leasing Verträge für Kfz nicht widerrufen werden können. Doch es gibt eine Ausnahme. Besonders aussichtsreich ist der Widerrufsjoker bei Sixt Leasing.

Es klingt zunächst wie ein Rückschlag für den Widerrufsjoker bei Kfz-Finanzierungen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Auto-Leasing-Verträge nicht widerrufbar sind, wenn es sich um sogenanntes Kilometer-Leasing handelt, bei dem die Kosten über die gefahrenen Kilometer abgerechnet werden.

Doch es gibt zwei Ausnahmen, die von dem Urteil nicht betroffen sind und bei denen ein Widerruf weiterhin sehr aussichtsreich ist:

Sogenannte Restwert-Leasing-Verträge sind von dem Urteil nicht betroffen. Dabei trägt der Leasingnehmer das volle Risiko für die Wertentwicklung des Fahrzeugs bis zur Rückgabe. Allerdings sind diese Verträge in den vergangenen Jahren selten geworden. Wesentlich aussichtsreicher ist daher die zweite Variante.

Ebenfalls nicht betroffen ist nämlich privates Leasing, das im sogenannten Fernabsatz geschlossen worden sind. Das sind alle Verträge, die per Internet, Telefon, E-Mail oder Post abgeschlossen worden sind. Für diese Fälle greift das jüngste BGH-Urteil nicht! Auch Kilometerleasing bleibt somit widerrufbar.

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Besonders aussichtsreich sind Verträge bei der Sixt Leasing SE, die häufig auf den Fernabsatz zurückgegriffen haben. Zudem sind dort viele Verträge fehlerhaft und ermöglichen den Widerruf. Das zeigt ein aktuelles Urteil des OLG München (Az. 32 U 7119/19). Der Kunde hatte im März 2017 bei Sixt einen Kilometer-Leasing-Vertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten abgeschlossen. Gut ein Jahr später, im Juli 2018, widerrief er den Vertrag mit dem Argument, er sei nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt worden.

Der Widerruf sei zurecht erfolgt, urteilte das Münchener Gericht in zweiter Instanz. Der Vertrag muss rückabgewickelt werden. Sixt erstattet also dem Kunden sämtliche Leasing-Raten, zuzüglich Zinsen – insgesamt mehr als 16.000 Euro. Das Auto geht zurück an die Leasinggesellschaft. Der eigentliche Clou: Der Kunde schuldet keine Nutzungsentschädigung dafür, dass er das Fahrzeug rund 40.000 Kilometer gefahren hat. Er hat das Auto also kostenlos genutzt.

Zahlreiche Finanzierungen von Sixt weisen schwerwiegende Formfehler auf, die Kunden zum Widerruf berechtigen. Betroffen sind insbesondere Leasing-Verträge und sogenannte Vario-Finanzierungen.

Aber auch etliche andere Kreditinstitute bekommen derzeit Probleme mit ihren Auto-Finanzierungen. Denn nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem März 2020 (Az.: C-66/19) stehen etliche Kfz-Kredite und Leasing-Verträge im Feuer. Der Widerruf droht dabei insbesondere Banken, die sich bei der Widerrufsbelehrung nicht an den gesetzlichen Mustertext gehalten haben – und das sind etliche.

Nach unseren Analysen betrifft das neben den Banktöchtern der großen Autokonzerne (VW Bank, Audi Bank, Mercedes Benz Bank, BMW Bank, Opel Bank, PSA Peugeot) auch Kreditinstitute wie Santander, Consors / BNP, BDK und S-Kreditpartner. Wichtig ist dabei jedoch, dass der Vertrag als privater Verbraucher abgeschlossen wurde. Gewerblichen Kunden steht grundsätzlich kein Widerrufsrecht zu, somit sticht der Widerrufsjoker bei ihnen auch nicht.

Interessant sind vor allem Verträge, die nach Juni 2014 abgeschlossen worden sind. Denn dann sind die Chancen besonders groß, dass die Bank nach einem Widerruf keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung hat und der Kunde wirklich sämtliche Raten zurückbekommt. Das gilt selbst dann, wenn die Verträge inzwischen ausgelaufen sind. Betroffene Kunden sollten ihre Kfz-Finanzierungen von einem Experten prüfen lassen, um zu erfahren, ob der Widerruf für sie in Frage kommt. Das ist bei spezialisierten Anwälten möglich, beispielsweise kostenlos und unverbindlich bei der Interessengemeinschaft Widerruf.

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