Widerrufsjoker auch bei Forward-Darlehen interessant – so verhindern sie eine Nichtabnahmeentschädigung
Dass man mit Hilfe des sogenannten Widerrufsjokers erfolgreich aus einem Kredit aussteigen kann und die aktuell günstigen Bauzinsen nutzen kann, haben wir an dieser Stelle schon mehrfach besprochen. Der erfolgreiche Widerruf ist aber nicht nur bei laufenden Krediten möglich, sondern auch bei Darlehen, die zwar in der Vergangenheit vereinbart wurden, aber noch gar nicht zu laufen begonnen haben: den sogenannten Forward-Darlehen.
Besonders in der Zeit ab Mitte 2008, als die heraufziehende Eurokrise begann, die Zinsen am Kapitalmarkt zu drücken, hatten viele Immobilienkäufer das Gefühl, dass dies eine einmalige Gelegenheit sei, die es zu nutzen galt. Immer mehr Banken boten sogenannte Forward-Darlehen, mit denen man sich die damals gültigen Zinsen gegen einen Aufschlag auch dann sichern konnte, wenn der Kredit nicht sofort ausgezahlt wird, sondern beispielsweise erst in fünf oder sechs Jahren zu laufen beginnt. Anfang 2010 waren die Zinsen für eine zehnjährige Baufinanzierung gerade von fünf auf 3,5 Prozent gefallen. Wer zu diesem Zeitpunkt einen Forward-Kredit abschloss, konnte sich beispielsweise einen Zinssatz von rund vier Prozent für einen Kredit sichern, der in 2015 ausgezahlt wird und dementsprechend eine Zinsbindung bis 2025 hat.
So kommt es also, dass derzeit zahlreiche Immobilienbesitzer sich in den Allerwertesten beißen, wenn sie sehen, dass die Zinsen für einen zehnjährigen Baukredit zur Zeit bei nur noch knapp über einem Prozent liegen – sie selbst aber demnächst einen Kredit ausbezahlt bekommen, für den sie die nächsten zehn Jahre einen Zins von vier Prozent bezahlen sollen.
Um dies zu vermeiden, gibt es zwei Möglichkeiten: Zum einen den regulären Rücktritt vom Vertrag und den Widerruf des Darlehens.
Man kann der Bank mitteilen, dass auf die Auszahlung des Kredits verzichtet. Dann wird eine sogenannte Nichtabnahmeentschädigung fällig. Das ist das Gegenstück zu einer Vorfälligkeitsentschädigung. Die Vorfälligkeitsentschädigung beendet einen laufenden Kredit vorzeitig. Die Nichtabnahmeentschädigung verhindert die Auszahlung eines Forward-Darlehens.
Durch die rasant gesunkenen Zinsen sind die zu zahlenden Nichtabnahmeentschädigungen explodiert. Wer heute beispielsweise die anstehende Auszahlung eines Forward-Darlehens verhindern will, das er 2010 zu einem Zinssatz von vier Prozent abgeschlossen hat, bekommt von seiner Bank eine Rechnung in Höhe von rund 16 bis 18 Prozent der Darlehenssumme präsentiert. Am konkreten Beispiel heißt das: Bei einer Kreditsumme von 200.000 Euro werden rund 35.000 Euro fällig, nur um die Auszahlung des Kredits zu verhindern.
Wer das verhindern will, muss zu Möglichkeit zwei greifen. Denn auch hier kann der Widerrufsjoker greifen. Weist der Forward-Kreditvertrag eine falsche Widerrufsklausel auf, dann kann der Kredit widerrufen und die Auszahlung auf diese Art und Weise verhindert werden. Natürlich sind die Banken von dieser Vorgehensweise nicht begeistert. Unsere Erfahrungen mit den Nutzern der IG Widerruf zeigt jedoch, dass auch in dieser Konstellation vernünftige Ergebnisse zu erzielen sind.
Nicht immer verzichten die Banken bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung auf die komplette Nichtabnahmeentschädigung. Ein Kompromiss kann aber beispielsweise so aussehen, dass ein großer Teil der Entschädigung nicht gezahlt werden muss. Alternativ passt die Bank den Zinssatz für das auszuzahlende Darlehen deutlich nach unten an. In unserem Beispiel ist es also durchaus realistisch, dass Sie statt der vereinbarten vier Prozent nur noch 2,5 Prozent zahlen müssen. Das ist zwar immer noch teurer als die 1,5 Prozent, die Sie zahlen würden, wenn Sie heute ein komplett neues Darlehen abschließen würden. Aber es bedeutet eine schöne Ersparnis von mehreren Zehntausend Euro, je nach Kreditsumme.
Solche Ergebnisse sind durchaus außergerichtlich zu erzielen, so dass ein langwieriger und teurer Prozess nicht nötig wird. Aber auch hier gilt wie bei fast allen Fällen rund um den Widerrufsjoker: Ohne kompetenten Anwalt geht nichts. Der erste Schritt ist stets die Prüfung des Kreditvertrags auf Fehler in der Widerrufsbelehrung. Werden Fehler festgestellt, kann gemeinsam die Strategie für die nächsten Schritte festgelegt werden.
Betrifft dies auch Forward Darlehen mit Abschluss nach 2010?Ich habe meins 8/2013 abgeschlossen?
Im Prinzip schon. Allerdings nimmt die Zahl der Fehler bei Verträgen, die nach 2010 abgeschlossen wurde, deutlich ab. In Verträgen aus 2013 finden sich kaum noch falsche Widerrufsbelehrungen.