Widerrufsjoker – nicht von der Rechtsschutzversicherung abwimmeln lassen
In vielen Fällen übernimmt beim Widerruf eines Darlehensvertrags (sogenannter Widerrufsjoker) eine Rechtsschutzversicherung die Kosten. Getragen wird dabei sowohl das Honorar des eigenen Anwalts sowie – falls es zu einer Klage kommt – auch die Gerichtskosten sowie das Kostenrisiko für den Anwalt der Gegenseite.
Das sind natürlich Kosten, die den Rechtsschutzversicherungen weh tun – und die sie deshalb möglichst vermeiden wollen. Zumal die Streitwerte beim Widerrufsjoker häufig recht hoch sind. Dabei greifen die Versicherungen jedoch manchmal auch zu fragwürdigen Methoden. Nicht selten hören wir von Nutzern der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info), dass sie mit ihrer Rechtsschutzversicherung gesprochen haben und diese ihnen erzählt habe, dass der Kredit-Widerruf nicht abgedeckt sei.
Schauen sich unsere Anwälte dagegen die Sache an, stellt sich heraus, dass die Rechtsschutzversicherung häufig sehr wohl für die Kosten aufkommen muss. Deshalb an dieser Stelle mein nachdrücklicher Hinweis, für alle, die den Widerrufsjoker ziehen wollen: Überlassen Sie die Verhandlungen mit der Rechtsschutzversicherung ihrem Anwalt! In vielen Fällen ist diese sogenannte Einholung der Deckungszusage durch die Anwälte ein kostenloser Service, zumindest gilt dies für die Anwälte der IG Widerruf. Denn Anwälte lassen sich von den Rechtsschutzversicherungen nicht so schnell abwimmeln. Zwar sind häufig auch hier langwierige Diskussionen nötig, in Ausnahmefällen sogar Klagen gegen Rechtsschutzversicherer. Unter dem Strich haben wir es aber in fast allen Fällen geschafft, dass die Rechtsschutzversicherung zahlt, wenn sie es gemäß der Geschäftsbedingungen tun muss.
Dabei sind die Grundregeln gar nicht so schwer: Ausgenommen sind lediglich Kredite für Immobilien, die der Kreditnehmer als Neubau erworben hat, selbst gebaut hat oder bei denen ein Umbau mit Baugenehmigung vorgenommen wurde. Normale Renovierungen oder Sanierungen sind daher kein Grund für die Rechtsschutz, nicht zu zahlen.
Zudem darf die Immobilie nicht vermietet sein, sie muss also selbst genutzt sein. Ist das Haus oder die Wohnung teilweise vermietet, so trägt die Rechtsschutzversicherung normalerweise die anteiligen Kosten. Ist also ein Drittel der Immobilie vermietet und zwei Drittel selbst genutzt, dann werden auch zwei Drittel der Kosten von der Rechtsschutz übernommen.
Dabei ist es völlig unerheblich, ob die Rechtsschutzversicherung bereits zum Zeitpunkt bestanden hat, zu dem die Baufinanzierung abgeschlossen wurde. Selbst heute können Sie also noch eine Rechtsschutzversicherung abschließen und anschließend den Widerruf erklären! Wie das funktioniert, habe ich unter www.widerruf.info/rechtsschutzversicherung beschrieben.
Lassen Sie sich also nicht von ihrer Rechtsschutzversicherung abwimmeln, wenn es um die Kostenübernahme beim Widerrufsjoker geht. Die Versicherungen müssen in mehr Fällen zahlen, als viele von ihnen das zugeben wollen. Verzichten Sie nicht auf ihr gutes Recht. Erster Schritt zum Widerrufsjoker sollte eine Prüfung des Kreditvertrags unter www.widerruf.info sein. Im Zuge dieser Prüfung erfahren Sie nicht nur, ob der Darlehensvertrags fehlerhaft ist, sondern auch, wie in Ihrem Fall die sinnvollsten nächsten Schritte aussehen und ob eine Rechtsschutzversicherung für die Kosten eines Rechtsstreits aufkommt.
Doch beeilen Sie sich bitte: Denn für Darlehen, die bis Juni 2010 abgeschlossen wurden, gilt: Der Widerruf ist nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich. Wer sein Recht auf den Widerrufsjoker nicht bis dahin genutzt hat, für den verfällt es anschließend unwiederbringlich.
Hallo,
könnte die Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine Klage abweisen, da das zuständige OLG (hier Schleswig) schon über die gleiche Belehrung einer Sparkasse zugunsten der Bank entschieden hat? Und selbst wenn, macht es dann Sinn weiter zu gehen? Würde das OLG überhaupt den Weg für den BGH auf lassen?
Es kommt darauf an, dass der Anwalt der RSV glaubhaft machen kann, das gute Chancen bestehen, den Prozess zu gewinnen. Das kann trotz eines negativen OLG-Urteils der Fall sein, wenn beispielsweise ähnliche Verfahren beim BGH liegen oder es beim OLG mehrere Kammern mit unterschiedlicher Rechtssprechung gibt. Die Frage lässt sich also nicht pauschal beantworten. https://www.widerruf.info/wp-admin/edit-comments.php#comments-form