Widerrufsjoker: Spektakuläres Urteil des LG Düsseldorf erklärt Baufinanzierungen der Volksbanken und Sparda-Banken für fehlerhaft

Bislang war der Widerruf von Baufinanzierungen, die nach Juni 2010 bei Banken aus dem genossenschaftlichen Sektor (Volksbanken, Raiffeisenbanken, Sparda, PSD) geschlossen worden sind, nur schwer möglich. Dies könnte sich nun jedoch nach einem spektakulären Urteil des LG Düsseldorf ändern.

 

In dem Urteil (AZ. 10 O 143/17) erklärt das Gericht einen im Juni/Juli 2010 geschlossenen Kredit für fehlerhaft und somit widerrufbar. Bemerkenswert ist dabei die Begründung. Anders als in den meisten Widerrufsjoker-Fällen stützt sich der Widerruf nämlich in diesem Fall nicht auf eine falsche Widerrufsbelehrung oder fehlende Pflichtangaben. Vielmehr geht es um eine fragwürdige Klausel in den AGBs der Bank. Besondere Tragweite erreicht das Urteil dadurch, dass diese AGBs bundesweit in vielen Kreditverträgen von Volksbanken, Raiffeisenbanken und Sparda-Banken verwendet worden sind.

 

Konkret heißt es in einem Punkt der ABGs:

“Abbedingung von § 193 BGB: Die Parteien bedingt die Regel des § 193 BGB ab, wonach dann, wenn an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärung- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag tritt. Durch das Abbedingen dieser Regelung kann beispielsweise die Fälligkeit einer Rate auch an einem allgemeinen Feiertag, einem Sonnabend oder einem Sonntag eintreten.“

 

Mit dieser Klausel weicht die Bank somit von der gesetzlichen Regelung ab, die vorsieht, dass eine Frist (beispielsweise eine Widerrufsfrist) entsprechend verlängert wird, wenn ihr letzter Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Das LG Düsseldorf sieht mit dieser Formulierung die Widerrufsfristen des Kunden als unzulässig verkürzt an. Auch die Frist der Rückgewähr, also der Rückzahlung des Darlehens im Fall eines Widerrufs wird potenziell verkürzt. Dadurch sind die Widerrufsinformationen des Kreditvertrags fehlerhaft, weil zulasten des Kunden von den gesetzlichen Regelungen abgewichen wird.

In dem Urteil des LG Düsseldorf vom 15. Dezember 2017 heißt es dazu:

„Durch die verkürzte Darstellung der Widerrufsfrist kann der Verbraucher zu der Fehlvorstellung verleitet werden, die Widerrufsfrist sei bereits abgelaufen, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist.“

In der Konsequenz beginnt die Widerrufsfrist des Darlehens nicht zu laufen und der Kredit ist somit auch Jahre nach Abschluss vom Kunden noch widerrufbar. Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, so ist es doch von erheblicher Brisanz für alle Immobilienbesitzer, die eine Baufinanzierung nach dem 10. Juni 2010 bei einem genossenschaftlichen Kreditinstitut abgeschlossen haben. In Kreditverträgen, die der Interessengemeinschaft Widerruf vorliegen, war der fragliche AGB-Text auch bei Dokumenten aus dem Jahr 2014 noch zu finden. Daher ist davon auszugehen, dass zahlreiche Kredite aus den Jahren 2010 bis (mindestens) 2014 angreifbar sind.

 

Verbraucher sollten daher kostenlos und unverbindlich bei der Interessengemeinschaft Widerruf prüfen lassen, ob sie von diesem Urteil profitieren können und ihre Baufinanzierung ebenfalls noch widerrufen können. Mit einem solchen Widerruf kann eine erhebliche Zinsersparnis verbunden sein, da das Darlehen trotz laufender Zinsbindung vorzeitig aufgelöst wird und der Kunde somit die aktuellen Niedrigzinsen für eine sofortige Umschuldung nutzen kann.

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