Widerrufsjoker wiederbelebt? EuGH entscheidet zum Kaskadenverweis

Die Widerrufsbelehrung von Baufinanzierungen kommt auf den europäischen Prüfstand. Viele Experten halten sie für unverständlich und daher unwirksam. Der BGH sah das bislang anders. Doch nun liegt das Thema beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) – dessen Entscheidung könnte für eine Lawine sorgen!

Kreditinstitute müssen Verbraucher klar und verständlich darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen sie ein abgeschlossenes Darlehen widerrufen können. Das verlangt der Gesetzgeber. Allerdings bezweifeln viele Experten und Verbraucheranwälte, dass die Standard-Widerrufsbelehrung, die sich in den meisten deutschen Kreditverträgen findet, diesem Anspruch gerecht wird.

Denn diese Widerrufsbelehrung stellt den Kunden vor eine schwierige Aufgabe, wenn er denn herausfinden will, bis wann er seinen Kredit widerrufen kann. Im Text der Widerrufsbelehrung heißt es dazu: „Die Frist beginnt nach Vertrags­schluss, aber erst, nachdem der Darlehens­nehmer alle Pflicht­angaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehens­betrag, Angabe zur Vertrags­lauf­zeit) erhalten hat“.

Klingt soweit erstmal nicht sonderlich schwierig. Kompliziert wird es jedoch, wenn der Kunde versucht, herauszufinden, um welche Pflichtangaben es sich denn im Einzelnen handelt. Nur drei davon sind in der Widerrufsbelehrung beispielhaft genannt. Und es ist beileibe nicht so, dass der dort genannte Paragraf des BGB die restlichen Pflichtangaben übersichtlich aufzählt. Vielmehr verweist dieser auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, wo wiederum auf Rege­lungen des BGB verwiesen wird.

Der Kunde wird also auf eine regelrechte Schnitzeljagd geschickt, wenn er die Eckdaten seines Widerrufsrechts verstehen will. Er muss diverse Gesetzbücher lesen und verstehen. Experten sprechen von einem sogenannten „Kaskadenverweis“. Ist das wirklich „klar und verständlich“? Der Bundesgerichtshof jedenfalls hat dies bisher bejaht. Doch nun wandert diese Frage nach Luxemburg zum Europäischen Gerichtshof (EuGH), der das Thema völlig neu bewerten könnte.

Denn das Land­gericht Saarbrücken hat beschlossen (Az. 1 O 164/18), beim EuGH nachzufragen, ob der Kaskadenverweis tatsächlich geeignet ist, Verbraucher korrekt über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Erklärt der EuGH diesen Passus für unzulässig, dann dürfte dies einem Erdbeben gleichkommen. Es würde nämlich bedeuten, dass der Widerrufsjoker auf breiter Front wiederbelebt wird. Ist die Widerrufsbelehrung nämlich fehlerhaft, so steht dem Verbraucher ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“ zu.

Hunderttausende Immobilienbesitzer könnten dann ihre Baufinanzierungen widerrufen und die Kredite auf die aktuellen Niedrigzinsen umschulden oder diese vorzeitig tilgen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Die fragliche Klausel findet sich nämlich in nahezu allen Krediten, die ab Juni 2010 abgeschlossen worden sind.

Beobachter rechnen zwar damit, dass der EuGH nicht vor Ende 2019 über dieses Thema entscheiden wird. Dennoch sollten betroffene Verbraucher bereits jetzt handeln. Im Rahmen einer kostenlosen Prüfung bei der Interessengemeinschaft Widerruf erfahren sie, ob ihr Vertrag für einen Widerruf in Frage kommt. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, bereits jetzt den Widerruf zu erklären. Wir rechnen damit, dass sich vor dem Hintergrund der anstehenden EuGH-Entscheidung einige Banken vergleichsbereit zeigen könnten und den Kunden attraktive Vorschläge für eine vorzeitige Umschuldung machen.

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