Tricks der Immobilienmakler – so sparen Sie die Provision beim Kauf einer Immobilie
Seit Dezember 2020 gelten für Immobilienmakler neue Regeln. Nur wenn sie auch vom Verkäufer zur Hälfte bezahlt werden, dürfen Sie auch dem Käufer einer Immobilie eine Maklerprovision in Rechnung stellen. Das verleitet manche zu Tricks – die sie die Provision kosten kann.
Die hohe Nachfrage sorgt in vielen Teilen Deutschlands dafür, dass Immobilien reißenden Absatz finden. Die eigentliche Herausforderung für Immobilienmakler besteht also weniger darin, einen Käufer für ein Haus oder eine Wohnung zu finden – sondern einen Verkäufer, der seine Immobilie mit ihrer Hilfe anbieten möchte.
Allerdings besteht der Gesetzgeber seit Dezember 2020 darauf, dass der Verkäufer mindestens die Hälfte der Maklerprovision bezahlen muss, wenn er den Makler beauftragt hat. Nur dann darf der Makler seine Tätigkeit auch dem Käufer in Rechnung stellen.
Zahlt der Verkäufer wirklich?
Da Kaufinteressenten für eine Immobilie im derzeitigen Marktumfeld meist einfacher zu finden sind, steigt für den Makler die Versuchung, mit dem Verkäufer nur auf dem Papier eine Provisionsvereinbarung zu schließen. Nach unserer Erfahrung gibt es Makler, die deshalb auf die Zahlung einer Provision durch den Verkäufer entweder verzichten oder diese heimlich reduzieren – und trotzdem dem Käufer seinen vollen Anteil an der Provision in Rechnung stellen.
Dies ist jedoch ein Verstoß gegen die neuen Regeln und führt dazu, dass auch der Käufer einer Immobilie seine Provision zurückfordern kann. Denn er hat ein Recht darauf, dass ihm der Makler nachweist, dass er auch vom Verkäufer bezahlt wurde. Notfalls lässt sich dieser Anspruch mit Hilfe eines Anwalts durchsetzen. Hier können Sie Ihre Transaktion kostenlos und unverbindlich prüfen lassen.
Falsche Widerrufsbelehrung kann Provision kosten
Daneben gibt es einen weiteren Weg, wie private Kunden eines Immobilienmaklers die Provision sparen können – und zwar über das Widerrufsrecht. Denn viele Makler belehren ihre Kunden fehlerhaft über ihre Widerrufsmöglichkeit. Sie ermöglichen damit, dass der Kunde nach der Transaktion seinen Auftrag widerrufen kann und somit auch keine Provision schuldet. Dies gilt unabhängig davon, ob er Verkäufer oder Käufer einer Immobilie ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits grundsätzlich bestätigt, dass der Makler keinen Anspruch auf Provision hat, wenn er den Kunden nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt (z.B. Az.: I ZR 134/18). Ein aktuelles Urteil des OLG Brandenburg (Az. 7 U 117/20) zeigt eine konkrete Falle, mit der Makler ihre Provision aufs Spiel setzen.
Ein gebräuchlicher Teil der Widerrufsinformation besteht darin, dem Kunden mitzuteilen, dass sein Widerrufsrecht erlischt, sobald der Makler seine Leistung erbracht hat – selbst dann, wenn die üblichen 14 Tage Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen sind. Das schützt den Makler und ermöglicht ihm, sofort nach Beauftragung mit der Arbeit zu beginnen.
Verzicht auf Widerruf nicht möglich
Im vorliegenden Fall hatte jedoch der Makler den Kunden aufgefordert, zu bestätigen, dass er auf sein Widerrufsrecht verzichte, damit der Vermittler sofort tätig wird. Ein böser Fehler, meinten die Richter in Brandenburg und urteilten, dass der Makler keinen Anspruch auf seine Provision in Höhe von rund 25.000 Euro hat. Denn einen Verzicht des Verbrauchers sieht das Widerrufsrecht nicht vor.
Dieses Beispiel zeigt, wie schwierig die korrekte Umsetzung der Widerrufsinformation für Immobilienmakler sein kann. Nach unseren Analysen scheitern viele daran. Dies ermöglicht es Verbrauchern häufig, die Maklerprovision zurückzufordern oder gar nicht erst zu bezahlen. Wer mit Hilfe eines Maklers eine Immobilie gekauft oder verkauft hat, sollte daher von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen, ob die Transaktion korrekt abgelaufen ist. Dies ist kostenlos und unverbindlich bei der Interessengemeinschaft Widerruf möglich.