Wirecard Schadensersatz: Diese Fristen sollten Anleger beachten

Mehrere tausend geschädigte Wirecard-Anleger haben sich inzwischen an die IG Widerruf gewandt, um sich bei ihrem Vorgehen wegen Schadensersatz unterstützen zu lassen. Immer wieder kommt dabei die Frage auf: Welche Fristen müssen wir beachten? Hier sagen wir es ihnen.

Eines vorweg: Im Betrugsfall Wirecard wird vieles nicht so heiß gegessen wie es gekocht wird. Das heißt: Lassen Sie sich nicht verrückt machen von Anwälten, die behaupten, dass sie als geschädigter Anleger sofort tätig werden müssen, weil sonst ihre Ansprüche verjähren. Von Verjährung sprechen wir frühestens drei Jahre nach Bekanntwerden des Betrugs, also nicht vor Juni 2023. Das gilt für individuelle Klagen gegen den Wirtschaftsprüfer EY, die Unternehmensführung von Wirecard sowie möglicherweise auch die Aufsichtsbehörde Bafin.

Sollten Sie daher ein Vorgehen auf die lange Bank schieben? Klare Antwort: Nein! Wer beispielsweise seine Ansprüche als geschädigter Anleger im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Wirecard AG anmelden will, für den gelten andere Regeln. Insolvenzverwalter Michael Jaffé hat bereits alle Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 26. Oktober 2020 anzumelden. Dazu gehören im Fall Wirecard auch alle Anleger, die mit Aktien und Derivaten Geld verloren haben. Eine Anmeldung sollte aber durch einen Anwalt geschehen, beispielsweise mit Hilfe der IG Widerruf. Ansonsten riskieren Sie, dass die Forderung vom Insolvenzverwalter nicht anerkannt wird.

Aber auch hier gilt: Der 26. Oktober ist keine Ausschlussfrist. Wer bis dahin seine Forderungen nicht angemeldet hat, der verliert noch nichts. Verstehen Sie diesen Termin so ähnlich wie ein erstes Klingeln vor einer Theateraufführung. Meistens wird mindestens dreimal geklingelt, bevor es mit der Vorstellung wirklich losgeht. So ist es auch hier. Nach unserer Schätzung wird es mindestens bis Anfang nächsten Jahres problemlos möglich sein, die Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Deswegen gilt hier: Lieber etwas mehr Zeit in die formal richtige Anmeldung der Forderungen investieren anstatt überhastet irgendwelchen Fristen hinterherlaufen und dabei Fehler zu machen.

Trotzdem gilt: Bitte nichts auf die lange Bank schieben. Gehen Sie davon aus, dass spezialisierte Anwälte gut ausgelastet sein werden. Wer auf den letzten Drücker kommt, der kommt möglicherweise zu spät. Deswegen ist jetzt der richtige Zeitpunkt, um beispielsweise im Rahmen der kostenlosen Prüfung bei der IG Widerruf feststellen zu lassen, welche Möglichkeiten des Vorgehens sinnvoll sind. Im Rahmen dieser Prüfung erfahren Sie auch, welche Kosten bei einem Vorgehen entstehen. Dann können Sie in Ruhe entscheiden, was sie tun. Nach wie vor ist es unser Ziel, möglichst vielen Anleger ein Vorgehen anzubieten, bei dem Kosten nur im Erfolgsfall entstehen. Das heißt: Kein Kostenrisiko – und keine Gefahr, schlechtem Geld gutes Geld hinterherzuwerfen.

Für die Klage gegen EY bieten wir bereits eine Prozessfinanzierung, bei der lediglich 20 Prozent des erstrittenen Schadensersatzes im Erfolgsfall fällig werden. Für die weiteren Fälle arbeiten wir an ähnlichen Modellen, die allerdings noch nicht spruchreif sind. Deshalb: Wer die kostenlose Prüfung nutzt, den informieren wir im Anschluss sofort, sobald sich in dieser Sache Neues tut.

Dieser Beitrag hat 2 Kommentare

    1. Roland Klaus

      Die Unterlagen zu den Transaktionen werden nach dem Ausfüllen unseres Formulars von unserer Partnerkanzlei abgefragt. Dazu müssen Sie eine Excel-Datei ausfüllen, die Sie von der Kanzlei erhalten. Zusätzlich müssen Sie die Transaktionen durch Wertpapierabrechnungen belegen. Dies geschieht am besten digital, als Wertpapierbelege bitte einscannen und dann an die Kanzlei (nicht an die IG Widerruf!) schicken.

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