Prozessfinanzierung: Schadensersatzklage für Wirecard-Aktionäre ohne Kostenrisiko
Gute Nachricht für alle Aktionäre, die im Betrugsfall Wirecard Geld verloren haben. Sie können nun an einer Schadensersatzklage gegen den Wirtschaftsprüfer EY teilnehmen, ohne dabei ein Kostenrisiko einzugehen. Möglich macht das eine Prozessfinanzierung mit Erfolgshonorar.
Mehrere tausend Wirecard-Aktionäre haben sich in den vergangenen Wochen bei der IG Widerruf gemeldet, um ihre Chancen auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Viele Anleger, bei denen keine Rechtsschutzversicherung greift, tun sich mit den Kosten für eine Klage schwer – weil sie das Risiko scheuen, weiteres Geld zu verlieren.
Deshalb haben wir mit Hilfe der führenden deutschen Kanzlei für Anlegerrecht und einem international tätigen Prozessfinanzierer ein Angebot für Wirecard-Anleger auf die Beine gestellt, bei dem ein Kostenrisiko ausgeschlossen ist. Das bedeutet konkret: Der Prozessfinanzierer übernimmt sämtliche Kosten dafür, dass sich die Anleger an der Musterklage gegen EY (Ernst&Young), den langjährigen Wirtschaftsprüfer von Wirecard, beteiligen können. Wir halten es für sehr wahrscheinlich, dass EY betroffene Wirecard-Anleger entschädigen muss.
Erst wenn es gelingt, im Rahmen dieser Klage Schadensersatz von EY zu erstreiten, gehen 20 Prozent des gezahlten Schadensersatzes an den Prozessfinanzierer. Den Rest, also 80 Prozent, erhält der geschädigte Anleger – ohne weitere Abzüge und Kostenbeteiligungen. Gelingt es nicht, Schadensersatz von EY zu erstreiten, dann fallen für Anleger keine Kosten an. Denn das macht ein Erfolgshonorar aus: Ohne Erfolg – kein Honorar.
Hier können sich geschädigte Anleger über die Prozessfinanzierung informieren. Voraussetzung für die Teilnahme an der Prozessfinanzierung ist, dass Wirecard-Aktien im Zeitraum zwischen 24. Februar 2016 und 18. Juni 2020 (vor Bekanntgabe der Ad-hoc-Meldung um 10:43 Uhr) gekauft worden sind. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange die Papiere gehalten wurden, ob diese Papiere inzwischen verkauft worden sind oder noch im Depot gehalten werden. Selbst wenn die Papiere vor Veröffentlichung der Bilanzmanipulationen noch mit Gewinn verkauft wurden, kann ein Schadensersatzanspruch bestehen, der im Rahmen der Prozessfinanzierung eingeklagt werden kann.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, beispielsweise, weil er Derivate statt Aktien gekauft hat, der kann immer noch auf eigenes Risiko gegen EY vorgehen. Grundsätzlich besteht ein erfolgversprechendes Vorgehen für Wirecard-Anleger aus mehreren Bausteinen. Neben der Klage gegen EY sollten Anleger ihre Ansprüche auch im Insolvenzverfahren der Wirecard AG anmelden. Hier werden sie bei entsprechender Begründung ihrer Ansprüche den Gläubigern des Unternehmens gleichgestellt und können mit einer Insolvenzquote rechnen. Auch dabei ist die IG Widerruf behilflich.
Ohne Erfolg – kein Honorar. Das möchte ich den Fall Wirecard haben.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Xiaohong Li-Keppeler