Falsche Klauseln bei Bonus-Sparverträgen – holen Sie sich eine Nachzahlung beim Zins!
Sparkassen und Volksbank speisen die Kunden von variablen Sparverträgen häufig mit zu niedrigen Zinsen ab. Dazu verwenden sie ungültige Zinsklauseln. Sparer können sich jedoch wirksam wehren – auch wenn die Verträge schon ausgelaufen sind. Es geht in der Regel um mehrere tausend Euro.
Die Zeiten, in denen Sparer ihr Geld zu attraktiven Zinsen in wenig riskanten Prämiensparverträgen bei Banken anlegen konnten, sind schon länger vorbei. Dennoch existieren immer noch viele zehntausend solcher Verträge (sogenannte Bonus-Sparpläne), die Kunden vor etlichen Jahren vor allem bei Sparkassen und Volksbanken abgeschlossen haben. Darin verpflichten sich die Kreditinstitute, den Kunden langfristig hohe Zinsen zu zahlen. Je länger der Kunde dabei bleibt, desto höher ist der Zins.
Solche Verpflichtungen tun den Banken im aktuellen Niedrigzinsumfeld weh. Deswegen versuchen etliche von ihnen, diese variablen Sparverträge zu kündigen. Damit sind sie zumeist gescheitert – und haben zudem in vielen Fällen ein Eigentor geschossen. Denn im Zuge dieser Rechtsstreitigkeiten sahen sich Verbraucherschützer die verwendeten Sparverträge genauer an und entdeckten ungültige Klauseln. Diese führen dazu, dass den Kunden zu niedrige Zinsen gezahlt worden sind.
Das Ganze ist kein Einzelfall. Stattdessen führen die Verbraucherzentralen eine lange Liste von Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken, die in ihren Sparverträgen geschlampt haben. Betroffen sind Verträge, die in den 1990er und 2000er Jahren abgeschlossen wurden. Diese tragen beispielsweise Namen wie Bonusplan, Vorsorgesparen, Vorsorgeplan, Scala oder Prämiensparen flexibel. Teilweise wurden sie auch im Rahmen einer Riester-Rente als sogenannte Riester-Banksparplänen angeboten. Sie bestehen meist aus einem variablen Grundzins und einer vereinbarten Prämie, auch Bonus genannt.
Streitpunkt ist nun die Berechnung des variablen Grundzinses. Dieser wird nach Klauseln berechnet, die für Kunden transparent sein müssen. Das hat der Bundesgerichtshof schon 2004 entschieden (Az: XI ZR 140/03). Dies ist aber häufig nicht der Fall. Stattdessen haben viele Banken den Zinsen willkürlich nach eigenem Ermessen festgelegt. Folge: Die Kunden bekommen weniger Zins, als ihnen zusteht.
Das zeigen auch aktuelle Urteile aus Sachsen: Das OLG Dresden hat in zwei Fällen festgestellt, dass die Zinsanpassungsklauseln unwirksam sind (Az. 5 MK 1/19 und 5 MK 1/20). Die Verbraucherzentralen kommen in einer breit angelegten Untersuchung zu dem Schluss, dass die Banken durch die fehlerhaften Klauseln im Schnitt 4.400 Euro pro Vertrag zu wenig ausgezahlt haben.
Gegen einige Banken laufen zwar inzwischen Musterverfahren vor Gericht. Bei den meisten Kreditinstituten müssen Sparer jedoch individuell tätig werden, um sich einen Nachschlag auf die Zinsen zu sichern. Die Chancen dafür stehen gut: Die Banken müssen Zinsen für die gesamte Laufzeit des Sparvertrags nachzahlen. In Frage kommen auch Verträge, die bereits ausgelaufen sind.
Allerdings ist die Prüfung der Zinsklauseln nicht einfach. Hier muss in der Regel ein spezialisierter Rechtsanwalt ran. Zum einen muss festgestellt werden, ob die Klausel zulässig ist. Zum anderen muss berechnet werden, wie hoch der Anspruch auf Nachzahlung ist. Die Interessengemeinschaft Widerruf bietet eine solche Prüfung kostenlos und unverbindlich an. Die Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits zahlt in der Regel die Rechtsschutzversicherung.