Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren: Verzinsung nicht vergessen!
Nach dem BGH-Urteil zur Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten bei Krediten rollt gerade eine Welle von Rückforderungen über die Banken. Wie Sie richtig vorgehen, um ihren Anspruch auf Rückzahlung vor der Verjährung zu schützen, habe ich Ihnen in einem meiner letzten Blogbeiträge geschrieben. Wichtig ist vor allem, dass Sie der Bank eine Frist von 2-3 Wochen setzen und dieses Schreiben dokumentieren (z.B. durch Einschreiben/Rückschein). Mittlerweile erfahren wir von den Nutzern der IG Widerruf auch, wie die Banken reagieren. Manche antworten innerhalb der gesetzten Frist überhaupt nicht. Manche antworten ausweichend („Wir prüfen eine Rückzahlung und melden uns wieder bei ihnen“). Andere zahlen die ursprüngliche Bearbeitungsgebühr zurück. Und da wird es spannend.
Denn damit ist es noch nicht getan. Denn Sie haben als Verbraucher nicht nur ein Recht auf die Rückzahlung jener Summe, die Sie damals gezahlt haben. Sie haben vielmehr auch einen Anspruch auf eine Verzinsung – und die lassen viele Banken gerne unter den Tisch fallen. Dabei geht es nicht um Kleinigkeiten. Die meisten Anwälte und Juristen sind sich einig, dass eine Verzinsung in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz angemessen ist. Diese Zahl findet sich auch in den Musterschreiben der Verbraucherzentralen und der Stiftung Warentest. Dieser Basiszinssatz liegt 0,88 Prozent unter dem aktuellen Leitzins der Notenbank, er ist also derzeit negativ. „5 Prozent über dem Basiszins“ bedeutet also, dass sich derzeit eine Verzinsung von gut vier Prozent ergibt. Für länger zurückliegende Perioden kann der Zinssatz auch bei 7-8 Prozent liegen.
Wie hoch der gesamte Anspruch in ihrem Fall ist, können Sie mit Hilfe dieses Rechners feststellen. Gerade wenn die Zahlung der Bearbeitungsgebühr schon länger zurückliegt, kommen durch den Zinseszins erstaunliche Beträge zusammen. Ein Beispiel: Wer Anfang 2005 eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1000 Euro gezahlt hat, hat einen Anspruch auf eine Rückzahlung in Höhe von 1588 Euro – ein Aufschlag von fast 60 Prozent! Lassen Sie sich also von ihrer Bank nicht mit der Rückzahlung der reinen Bearbeitungsgebühr abspeisen. Der BGH hat eindeutig entschieden, dass Sie einen Anspruch auf eine Verzinsung haben.
Wenn Sie der Bank bereits eine Frist gesetzt haben und die Bank in dieser Zeit das Geld nicht inklusive Zinsen überwiesen hat, sollten Sie die Angelegenheit jetzt einem Anwalt übergeben. Sonst droht die Verjährung zum Jahresende. Die IG Widerruf hat für Sie einen einfachen Service eingerichtet, um einen unserer Partneranwälte zu mandatieren. Gehen Sie auf www.widerruf.info/bearbeitungsgebuehr und folgen Sie der Beschreibung. Das Beste an der Sache: Die Anwaltskosten müssen von der Bank übernommen werden – vorausgesetzt Sie haben ihr vorher eine Frist gesetzt und können dies belegen, z.B. durch die Quittung des Einschreibens. Die einzigen Kosten, die auf Sie zukommen: Falls ein anwaltliches Schreiben nicht ausreicht, um die Bank zur Zahlung zu bewegen, dann wird der Anwalt einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken. Dafür müssen Sie die Gerichtskosten in Höhe von 20-30 Euro vorstrecken. Aber auch diese werden letztlich von der Bank zu zahlen sein.
Werden Sie also jetzt aktiv, um ihren Anspruch nicht zu verlieren. Dies droht auch dann, wenn Ihnen die Bank die Rückzahlung in Aussicht stellt. Solange das Geld nicht auf ihrem Konto ist, droht die Verjährung zum Jahresende.
Kein Zinseszins
§ 289
Zinseszinsverbot
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.