Widerrufsjoker: Sparkassen-Kredit wird vom BGH verhandelt
UPDATE: Hier lesen Sie, wie das Urteil ausgefallen ist und wie Sie als Kreditnehmer einer Sparkasse davon profitieren können.
Erneut steht ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, bei dem es um den sogenannten Widerrufsjoker geht. Anders als bisher gibt es durchaus Chancen, dass es diesmal zu einem Urteil kommt. Doch wer davon profitieren will, muss schon jetzt handeln.
In der Klage, die am 12. Juli verhandelt wird, geht es um eine Widerrufsbelehrung, wie sie von vielen Sparkassen in Deutschland für Immobilienkredite verwendet wurde, zumeist im Zeitraum 2005 bis 2009. Diese Widerrufsinformation zeichnet sich durch ihre Fußnoten aus, über die wir bei der Interessengemeinschaft Widerruf bereits häufiger berichtet haben. In diesem Fall ist in der Fußnote zu lesen: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
Zu dieser Widerrufsbelehrung gibt es unterschiedliche Gerichtsurteile. Einige Gerichte sind der Meinung, dass diese Verträge nicht fehlerhaft sind. Sie argumentieren, dass sich die Sparkassen trotz Fußnoten darauf berufen können, den gesetzlichen Mustertext für eine Widerrufsbelehrung verwendet zu haben. Diese sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion schützt die Kreditinstitute – selbst dann, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung unklar und für den Verbraucher verwirrend formuliert ist.
Andere Gerichte dagegen argumentieren, dass diese Fußnoten eine Abweichung vom Mustertext darstellen. Ist dies der Fall und enthält die Widerrufsbelehrung zusätzlich unklare Formulierungen (z.B. den Begriff „frühestens“), dann ist der Kreditnehmer unzureichend über sein Widerrufsrecht informiert worden und kann daher das Darlehen auch heute noch widerrufen und eine Rückabwicklung des Darlehens verlangen.
Angesichts dieser uneinheitlichen Rechtsprechung wäre es wünschenswert, wenn der BGH hier nun ein höchstrichterliches Urteil sprechen würde. Doch wird es dazu kommen? In der Vergangenheit haben wir gesehen, dass die Banken alles dafür getan haben, um BGH-Urteile zum Widerrufsjoker zu vermeiden. Entweder wurden Kläger mit hohen Geldsummen dazu gebracht, ihre Klagen zurückzuziehen. Oder die Kreditinstitute haben ihrerseits Revisionen zurückgenommen.
Doch diesmal könnte es anders kommen. Denn die Verhandlung vor dem BGH ist für den 12. Juli anberaumt – und damit nach Ende der Widerrufsfrist für Darlehen, die bis Juni 2010 abgeschlossen wurden. Da die fragliche Widerrufsbelehrung nicht nach 2010 verwendet wurde, würde ein verbraucherfreundliches Urteil keine neuen Widerrufe mehr nach sich ziehen. Denn für die fraglichen Darlehen ist die Möglichkeit zum Widerruf bereits nicht mehr gegeben, wenn das Urteil fällt.
Insofern ist es denkbar, dass die Banken diesmal ein Urteil nicht mehr blockieren – in der Hoffnung, dass es zu ihren Gunsten ausfällt und damit der Deckel damit drauf ist beim Widerruf vergleichbarer Darlehensverträge. Doch es kann auch ganz anders kommen. Denn der BGH hat in der Vergangenheit häufig verbraucherfreundlich geurteilt. So gesehen ist es durchaus möglich, dass der Kläger recht bekommt – und das wäre ein echter Nackenschlag für die Sparkassen und ein großer Sieg für die Verbraucher.
Um von einem solchen möglichen BGH-Urteil zugunsten der Verbraucher zu profitieren, müssen Sie allerdings jetzt schon aktiv werden. Denn nur ein Widerruf vor dem Stichtag 21. Juni 2016 sichert Ihnen die Möglichkeit, von einem BGH-Urteil im Juli zu profitieren. Das Ganze ist vergleichbar mit einem Los, das Sie erwerben. Nur mit einem vorherigen Widerruf sind Sie dann bei der Verlosung am 12. Juli dabei, falls es zu einem verbraucherfreundlichen Urteil in Karlsruhe kommen sollte.
Was also müssen Sie tun? Widerrufen Sie Ihr Darlehen. Dazu benötigen Sie zunächst keinen Anwalt. Verwenden Sie beispielsweise das Musterschreiben der IG Widerruf. Sorgen Sie für einen Nachweis, dass Sie den Widerruf rechtzeitig verschickt haben. Verwenden Sie also ein Einschreiben Einwurf oder schicken Sie ein Fax und bewahren den Sendebericht gut auf. In diesem Fall sind Sie auf der sicheren Seite.
Schicken Sie dann den Kreditvertrag zur Prüfung an die Interessengemeinschaft Widerruf. Damit haben Sie bereits den direkten Draht zu einem erfahrenen Anwalt und können in Ruhe abwarten, wie der BGH am 12. Juli entscheidet.