Widerrufsjoker: Wann greift die Rechtsschutzversicherung?

*** UPDATE: Eine aktualisierte Version dieses Beitrags finden Sie unter www.widerruf.info/rechtsschutzversicherung ***

Mit dem Widerruf von Krediten können Immobilienbesitzer in vielen Fällen aus langjährigen Zinsbindungen aussteigen und die aktuellen Niedrigzinsen für eine Umschuldung nutzen. Die damit verbundene Ersparnis von vielen Tausend Euro gibt es aber nicht umsonst. Wie die Erfahrungen vieler Nutzer der IG Widerruf (www.widerruf.info) zeigen, ist so gut wie immer ein Anwalt nötig, um die Bank zum Einlenken zu bewegen. Das kostet Geld. Praktisch ist es daher, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, die die Kosten übernimmt.

Folgende Voraussetzungen müssen jedoch gegeben sein, damit die Versicherung auch wirklich einspringt: Die Immobilie, die Sie finanziert haben, darf kein Neubau sein. Dies betrifft auch Häuser oder Wohnungen, die Sie von einem Bauträger erworben haben. Auch Umbauten oder weitgehende Sanierungen sind betroffen, wenn Sie dafür einen Bauantrag stellen mussten. Es muss sich also beim Kauf um eine sogenannte Bestandsimmobilie handeln. Leider lehnen viele Versicherung eine Deckungszusage auch dann ab, wenn Sie beispielsweise eine Wohnung im Jahr 1998 als Neubau erworben haben und die Finanzierung im Jahr 2008 umgeschuldet haben. Dann können Sie den Vertrag von 2008 nicht mit Hilfe einer Rechtsschutzversicherung widerrufen, da das ursprüngliche Darlehen zur Finanzierung eines Neubaus diente und das spätere Darlehen ebenfalls darauf beruht.

Zweites Ausschlusskriterium ist eine Vermietung. Die Immobilie muss also von Ihnen genutzt werden. Einige Rechtsschutzversicherungen überprüfen dies anhand ihrer Meldeadresse. Stimmt diese nicht mehr mit der Adresse der finanzierten Immobilie überein, hagelt es Nachfragen.

Um die Rechtsschutzversicherung zur Übernahme der Kosten zu bewegen, braucht man einen sogenannten Schadensfall. Ganz wichtig: Dieser Schadensfall ist nicht der Abschluss des Kredits. Es ist vielmehr die Weigerung der Bank, den Widerruf des Kredits zu akzeptieren. Dies bedeutet in der Praxis folgendes: Sie müssen als Kreditkunde den Widerruf gegenüber ihrer Bank zunächst einmal selbst aussprechen. Dies können Sie beispielsweise mit dem Musterschreiben der IG Widerruf tun. Die Bank wird diesen Wunsch in nahezu 100 Prozent der Fälle ablehnen. Und damit tritt genau das ein, was als Voraussetzung zur Deckungszusage fehlt: Nämlich der Schadensfall für die Rechtsschutzversicherung.

Aus dieser Vorgehensweise ergibt sich, dass die Rechtsschutzversicherung nicht bereits beim Kauf des Hauses oder dem Abschluss des Kredits bestanden haben muss. Möglich ist sogar folgende Vorgehensweise: Sie können eine Rechtsschutzversicherung auch jetzt noch abschließen, wenn Sie einen Kredit widerrufen wollen. In der Regel müssen Sie eine Wartezeit abwarten. Vorsicht: Einige Rechtsschutzversicherungen haben ihre Geschäftsbedingungen so geändert, dass bei einem Kredit-Widerruf ausdrücklich nicht bezahlt wird. Eine aus unserer Sicht empfehlenswerte Versicherung, die zuverlässig deckt, ist die HUK Coburg. Dann nutzen Sie unseren Musterbrief, um die Bank anzuschreiben. Wenn die Bank geantwortet hat, können Sie sich an die IG Widerruf wenden. Unsere Anwälte werden dann die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einholen. Sie haben dann kein Kostenrisiko mit Ausnahme der Selbstbeteiligung. Benötigt wird dabei das “Privat”-Modul. Eine Haus- und Wohnungs-RSV ist nicht nötig.

 

Dieser Beitrag hat 149 Kommentare

  1. Andreas Ensmann

    Guten Tag,

    ich würde gerne ihren angesagten Trick in Anspruch nehmen. Ich gehe zu 99% davon aus, das der Widerruf bei meiner Bank
    ( Ingdiba ) auch wahrscheinlich falsch ist. Mich würde nur im Vorfeld mal interessieren ob sie eine Empfehlung einer Rechtschutzversicherung aussprechen können. Welche Rechtschutzversicherung ( Name ) können Sie empfehlen die ich jetzt noch abschließen könnte…..3 Monate Wartezeit einkalkulieren….und dann alles entsprechend zum laufen zu bringen.

    Oder würde es grundsächlich erstmal Sinn machen, meinen Vertag überprüfen zu lassen und dann mit einem Anwalt über eine weitere Vorgehensweise zu sprechen.

    Vielen Dank im Vorfeld für Ihre Bemühungen

    1. Roland Klaus

      Hallo Herr Ensmann,
      wir haben recht gute Erfahrungen mit der Allianz, Roland und HUK gesammelt. Tarife ohne Wartezeit sind selten, hier sollten Sie sich mal die Arag (Tarif Komfort) anschauen. Sie brauchen das “Privat”-Modul der Rechtsschutzversicherung.
      Die Frage nach der genauen Vorgehensweise hängt davon ab, wie eilig Sie es haben. Natürlich kann man zuerst den Vertrag durch unsere Anwälte überprüfen lassen (dauert derzeit ca. drei bis vier Wochen) und dann die RSV abschließen. Wenn Sie dann einen Vertrag mit Wartezeit nehmen, verlieren Sie recht viel Zeit, gerade bei einem noch laufenden teuren Kredit.
      Deshalb würde ich entweder zuerst prüfen lassen und dann einen Vertrag ohne Wartezeit nehmen oder die RSV schon parallel zur Prüfung abschließen. Im schlimmsten Fall zahlen Sie dann halt ein Jahr RSV, wenn sich herausstellen sollte, dass Ihre Widerrufsbelehrung nicht angreifbar ist.
      Gruß
      Roland Klaus

          1. Roland Klaus

            Mittlerweile hat die Deurag den Widerruf von Krediten aus ihren aktuellen Rechtsschutzbedingungen gestrichen. Bitte hier also keine neuen Verträge mehr abschließen!

      1. Roland Klaus

        Mittlerweile haben wir weitere Erfahrungen mit Rechtsschutzversicherungen in Zusammenhang mit dem Widerruf von Krediten gesammelt. Auf Basis dieser Erfahrungen müssen wir leider unsere Empfehlung für die ARAG zurückziehen. Die ARAG ist sehr langsam geworden und verursacht zahlreiche Diskussionen über die Höhe des Streitwerts. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung OHNE WARTEZEIT suchen, dann sind DEURAG und ÖRAG erste Wahl. Der Tarif der ÖRAG wird auf Check24 recht günstig unter dem Namen des Online-Vertriebspartner Bavaria Direkt angeboten – ist aber genauso empfehlenswert.

        Keine Änderung gab es bei den Tarifen mit Wartezeit. Dort sind nach wie vor Allianz, D.A.S. sowie HUK und HUK24 empfehlenswert.

        1. Roland Klaus

          Mittlerweile hat auch die Roland die Deckung für Widerrufe ausgeschlossen, bei denen der Kreditvertrag schon vor Abschluss der RSV bestand, ausgeschlossen. Bitte also keine neue Roland-RSV mehr abschließen. Wer noch eine ältere RSV bei der Roland hat, kann diese weiter einsetzen.

  2. Roland Klaus

    Meine Aussage spiegelt die Erfahrungen unserer Anwälte mit Blick auf Deckungszusagen und Zahlungsmoral in Sachen Widerruf von Krediten wider. Derzeit gibt es eine recht große Spanne zwischen Versicherungen, die recht schnell und verlässlich die Deckung zusagen und anderen, die versuchen, sich aus der Verantwortung zu stehlen, obwohl sie laut Versicherungsbedingungen eigentlich zahlen müssten. Für den Anwalt bedeutet das zusätzlichen Aufwand, für den Versicherten bedeutet es Zeitverlust. In dieser Spanne liegt die Deurag im Mittelfeld. Andere RSV-Tests untersuchen vermutlich nach völlig anderen Kriterien und kommen dementsprechend auch zu anderen Ergebnissen.

      1. Gosselaar

        Hallo,

        habe ich überlesen ,sorry !

        Also diese von ARAG ist richtig?
        “Bereich:Privat”
        “Leistung: Komfort”
        “150 SB”
        “Für Familie”
        Kosten: 11,82€ im Monat

        Danke für ihre Hilfe.

        1. Karas

          Hallo,

          ich möchte gern mein Vertrag (Baufinanzierung) widerrufen, deshalb benötige ich eine Rechtsschutzversicherung.
          Ist über die HUK die Deckung für solche Fälle weiterhin gegeben, Stand 03.12.2015?
          Bei welcher Versicherung ist das noch im Leistungsumfang und nicht ausgeschlossen?

          Vielen Dank im Voraus.

          1. Roland Klaus

            Die HUK ist noch OK und auch empfehlenswert, wenn man die Wartezeit von 3 Monaten in Kauf nimmt. Ohne Wartezeit kommt nur noch die ÖRAG/Bavaria Direkt in Frage.

  3. Lydia M.

    Hallo,

    habe eine RSV bei der WGV, wir haben den Widerruf bei der INGDiBa angefragt, doch die RSV weigert sich bisher den Schadensfall anzuerkennen bzw. reagiert gar nicht auf Nachfragen.
    Hat jemand schonmal Erfahrung damit gemacht?
    Unser Anwalt hat jetzt nach einem halben Jahr hin und her trotzdem die INGDiBa angeschrieben. Im Zweifelsfall müssen wir selbst zahlen 🙁 Die ewige Wartezeit macht einen ganz fertig…

  4. Jürgen K.

    Hallo zusammen,

    wie ist nachfolgende etwas komplexere Konstellation in Bezug auf den Rechtschutz zu bewerten. Handelt es sich hierbei um einen Neubau? Hat jemand einen ähnlichen Fall?

    Einfamilienhaus (Altbau) aus dem Jahre 1966 in 1989 für den Eigenbedarf gekauft. Finanziert über übliche Bankdarlehen (Baussparkasse ect.). Um- und Anbau in 2001 abgeschlossen (mit Baugesuch, u.a. Modernisierungsmaßnahmen, Niedrigenergiehaus). Finanzierung durch LAKRA-Kredit (KfW-Bank) über 7 Jahre sowie Neu- Nachfinanzierung der noch laufenden Kredite des Altbaus bzw. der Neusubstanz (Immer noch Eigenbedarf, kein Mietobjekt). Anschlussfinanzierung durch zwei Forward-Darlehen im Jahr 2006 mit Auszahlung in 2008. Fakt ist: Die Widerrufsklauseln der Darlehen weisen Formfehler auf.

    Ich freue mich über jedes Feedback!

  5. Walter H.

    Guten Morgen,
    ich habe einen ersten Briefwechsel mit meiner Bank. Diese beruft sich nun u.a. darauf, dass das Darlehen zur Finanzierung einer vermieteten Wohnung gehört (zur Vollständigkeit: habe insgesamt 7 fremdvermietete Wohnungen; zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses waren es 5 fremdvermietete Wohnungen) und ich deshalb nicht mehr als Privatperson im Sinne des Zivilrechtes gelten würde. Demnach sei eine Widerrufsbelehrung gar nicht erforderlich gewesen, aber auf jeden Fall nicht schädlich. Was ist davon zu halten?

    Beste Grüsse!

    1. Roland Klaus

      Die Antwort Ihrer Bank ist Unsinn. Solange Sie nicht gewerblich vermieten, sind Sie privater Verbraucher und können damit auf das Widerrufsrecht für private Kredite pochen. Leider ist das aber ein typisches Beispiel dafür, wie Banken mit Kunden umgehen, solange keine kompetente Begleitung durch einen Anwalt vorliegt.

  6. Roland Klaus

    Wichtiges Update: Leider haben unsere Anwälte zuletzt einige negative Erfahrungen in bezug auf die Deckungszusage mit der ARAG und der Auxilia sammeln müssen. Daher empfehlen wir diese Rechtsschutzversicherung nicht mehr. Empfehlenswerte Versicherungen mit Wartezeit sind beispielsweise DAS, Roland, Allianz und HUK bzw. HUK24. Wenn Sie die Wartezeit unbedingt umgehen wollen, ist die ÖRAG/Bavaria Direkt zu empfehlen.

    1. BK

      Hallo,

      ich bin selber bei der Auxilia, leider wurde mir erzählt das Sie es im Fall eines Neubaus nicht übernehmen. Ist dies rechtens oder versuchen die nur drum herum zu kommen? Mein Vertrag der Auxilia ist aus 2008.

      Vielen Dank.
      Freundliche Grüße

      1. Roland Klaus

        Wenn Sie den Beitrag oben lesen, dann steht dort eindeutig, dass Neubau ein Ausschlusskriterium für die Kostenübernahme durch die RSV ist. Insofern verhält sich die Auxilia korrekt. Wenn Sie einen Neubau finanziert haben, können Sie nur auf die Kulanz Ihrer Versicherung hoffen, die ausnahmsweise z.B. eine außergerichtliche Vertretung durch den Anwalt finanziert. Aber einen Anspruch darauf haben Sie nicht.

    2. Roland Klaus

      Mittlerweile hat auch die Roland die Deckung für Widerrufe ausgeschlossen, bei denen der Kreditvertrag schon vor Abschluss der RSV bestand, ausgeschlossen. Bitte also keine neue Roland-RSV mehr abschließen. Wer noch eine ältere RSV bei der Roland hat, kann diese weiter einsetzen.

    3. Rico

      Hallo, ich habe Gute Erfahrungen mit der ARAG gemacht. 3. Monate gewartet, dann den Widerruf erklärt. Deckungszusage für die außergerichtlichen Angelegenheiten war schnell da. Mal sehen wie es wird, wenn Klage erteilt werden muss. Aber das es vorher Diskussionen wegen der Höhe des Streitwerts gibt ist richtig. Hatten wir auch. Aber bis jetzt kann ich NiX schlechtes über die ARAG sagen. Warten wir es mal ab.

  7. Helmut Mocker

    Hallo,
    gibt es Erfahrungen darüber, welche Rechtsschutzversicherungen im Fall des Widerrufs einer Anschlussfinanzierung für einen ursprünglich finanzierten Neubau eine De3ckungszusage erteilt haben bzw. erteilen?
    Das Kostenrisiko bei einem ohne Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung selbst zu finanzierenden Prozess hat sich mir bisher anders dargestellt. Während im o.a. Artiklel eine Streitwertbemessung nach der Summe erfolgt, die im Fall eines erfolgreichen Widerrufs eingespart werden kann, liegen mir vermehrt Informationen vor, nach denen sich der Streitwert an der zum Klagezeitpunkt ergebenden Restschuld orientiert. Eine solche Betrachtungsweise kann die Prozessführung an den Rand des finanziellen Ruins führen. Welche Streitwert-Bestimmung ist zutreffend?
    In der Folge würden sich dann hieraus weitere Fragen ergeben (Bestimmung des Einsparvolumens; Beauftragung eines Prozessfinanzierers).
    Grüße

    1. Roland Klaus

      Hallo Herr Mocker,
      die im Beitrag genannte Berechnung der Anwaltskosten auf Basis des wirtschaftlichen Vorteils gilt ausschließlich für den außergerichtlichen Bereich. Dort sind die Anwälte weitgehend frei in ihrer Gestaltung ihrer Honorare, so dass sich in der Praxis eine recht große Bandbreite ergibt. Vergleichen lohnt hier!
      Anders ist es vor Gericht: Hier wird der Streitwert durch den Richter festgelegt. So wie von Ihnen gesagt, greifen die meisten Gerichte dabei entweder zur Restschuld oder sogar zur ursprünglichen Kreditsumme. Das treibt die Kosten für den Kläger leider stark nach oben, ohne dass die Anwälte dagegen etwas tun können.
      Zu Ihrer zweiten Frage: Wenn ich das richtig verstehe, fragen Sie nach der Konstellation, dass ein Kreditnehmer die Immobilie als Neubau erworben (oder selbst gebaut) hat, anschließend den Kredit bei einer anderen Bank umgeschuldet hat und nun dieses zweite Darlehen widerrufen möchte. Das ist in der Tat ein Graubereich, bei dem die RSV unterschiedlich vorgehen. Einige gewähren Deckung, andere lehnen ab. Teilweise verhalten sich Versicherungen auch widersprüchlich, in dem sie in manchen Fällen decken und in anderen Fällen ablehnen. Daher ist es schwer, hier eine generelle Empfehlung auszusprechen.
      Allerdings können Sie davon ausgehen, dass die in diesem Beitrag von uns als positiv genannten RSV gute Chancen haben:

      https://www.widerruf.info/widerrufsjoker/widerrufsjoker-so-druecken-sich-die-rechtsschutzversicherungen/

      Allerdings muss ich sagen, dass wir zuletzt mit der Auxilia auch weniger positive Erfahrungen gemacht haben. Bleiben also vor allem DAS und HUK bzw. HUK24.

      1. Bernd

        Ich habe 2003 eine Eigentumswohnung von einem Bauherrn als Neubau erworben und habe 2011 zwei Jahre vor Ablauf der Zinsbindung ein Forwarddarlehen (Laufzeit bis 2021) bei einer anderen Bank umgeschuldet und möchte nun dieses zweite Darlehen widerrufen.
        Das Darlehen ist über eine renomierte Kanzlei auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung mit Erfolgsaussicht vorgeprüft worden.
        Empfehlen Sie eine schriftliche Anfrage bei ÖRAG/Bavaria Direkt zu deren ARB (2015) für eine entsprechende Deckungszusage, um sofortigen Rechtsschutz zu erlangen oder ist hier eine Erweiterung auf HUK, HUK 24, ROLAND, ALLIANZ per Anfrage empfehlenswert…?

        Was raten Sie mir?
        Sie sprachen von einer Grauzone…aber auch Erfolgsaussicht…bei o.g. Versicherern…

        1. Roland Klaus

          Grundsätzlich dürfte bei diesem Fall eine (unverbindliche) Voranfrage nur bedingt sinnvoll sein. Denn letztlich kommt es nach Abschluss der RSV auf die konkrete Deckungsanfrage an. Da wir es hier mit einem Fall zu tun haben, bei dem es auf die “Tagesform” des jeweiligen Sachbearbeiters ankommt, dürfte die Aussagekraft der Voranfrage nicht besonders hoch sein. Grundsätzlich ist hier die Gefahr hoch, dass die Deckung verweigert wird – egal von welcher Gesellschaft.

          1. Bernd

            Macht es unter diesen Gesichtspunkten u.U. Sinn eine Versicherung im deutschsprachigen Ausland (Österreich, Schweiz) zu recherchieren die für einen Rechtsfall in der BRD eintreten muss aber unter ihren ARB keinen Ausschluss für Baufinanzierungen vorsieht?

  8. NB

    Hallo,

    wir haben im Januar 2012 eine RSV über die Auxilia abgeschlossen. Im Mai diesen Jahres haben wir unseren Immobilienkredit unserer Bestandsimmobilie widerrufen. Dieser wurde, wie erwartet, von unsere Bank abgelehnt. Die Auxilia lehnt jedoch die Kostenübernahme aufgrund des § 3 Abs. 2 e) aa) der ARB ab. Hat jemand schon Erfahrungen in diesem Bereich? Irgendwie kommt es mir schon seltsam vor, dass die Auxilia eine Ausschlussklausel für Bankgeschäfte jeglicher Art haben soll und damit durchkommt. Weiß jemand ob es sich lohnt, sich hier nochmal intensiv mit der RSV auseinander zu setzen? Oder sind unsere Aussichten chancenlos?

    Vielen Dank.
    Mit freundlichen Grüßen
    NB

    1. Roland Klaus

      Ja, leider haben auch unsere Anwälte vergleichbare Erfahrungen mit der Auxilia gemacht. Bei älteren Verträgen greifen noch andere ARB, bei jüngeren Verträgen die von Ihnen genannten. Unsere Anwälte halten zwar die Argumentation der Auxilia nicht für einschlägig. Wenn die Versicherung sich aber weigert, müsste man gegen sie klagen. Wir haben die Auxilia daher auch von der Liste der empfehlenswerten Versicherungen gestrichen. Problemloser verhalten sich derzeit DAS und HUK mit Wartezeit sowie ÖRAG/Bavaria Direkt ohne Wartezeit.

      1. NB

        Hallo Herr Klaus,

        vielen Dank für die schnelle Antwort. Das ist wirklich sehr ärgerlich, zumal unsere Situation laut Anwalt eindeutig ist und wir wohl wirklich gute Chancen hätten. Unser Streitwert ist auch mehr als überschaubar. Da zahlt man jahrelang für die RSV und wenn dann wirklich mal ein Schadensfall eintritt, zahlen diese nicht. :/ Zudem finde ich den Text in den ARB nicht sehr vielsagend für einen Laien. Das könnte alles oder nichts heißen. Ich hoffe, dass andere hier mehr Glück mit ihren RSV haben.

        Gruß
        NB

      2. Buß

        Wir haben gerade aktuell die selbe Erfahrung mit der Auxilia gemacht. Aufgrund des Auschlusses § 3 Abs. 2 e) aa) der ARB 2012 etc. wird die Deckung ausgeschlossen (Im Grunde alle Finanzgeschäfte in Anlehung an §1 des Gesetztes über das Kreditwesen). Das ärgerliche ist das wir bis Oktober 2013 die ARB 2000 mit Stand vom 01.01.2009 hatten, die Aufgrund einer Vertragsanpassung dann auf die ARB2012 geändert wurde. Mit der alten ARB wäre der Fall gedeckt gewesen. Leider gilt die aktuelle ARB 2012 und nicht die zum Zeitpunkt der Unterschrift auf dem Darlehensvertrag (01-2009). Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten:
        1. Wir verklagen die RSV auf Deckung (hat hier jemand Erfahrung bezüglich Kosten und Dauer?)
        2. Wir gehen den Schritt ohne RSV ohne hoffen das wir den Fall gewinnen. Die RSV hat zwar Kulanz angeboten, aber ohne Zahlen und Fakten.

        Grüße
        TB

      3. Andreas Ensmann

        Hallo,
        vielen Dank für die o.g. Antwort. Sie schreiben in einem Komentar welche Versicherungen möglich sind. Ich habe jetzt mal danach gegoogelt. Die Bavaria/Örag haben allerdings eine Vertragslaufzeit von 3 Jahren. Bei den anderen kann ich das nicht genau erkennen. Teilen sie mir doch bitte mit, welche Versicherung dennoch für für mich ohne Wartezeit in Frage kommt und welchen Baustein ich nehmen soll ( wenn es mehrer gibt ) Sie haben da doch bestimmt gute Erfahrungen gemacht
        Vielen Dank im Vorraus
        Andreas

  9. Pilar

    Hallo,
    ich hätte zwei Fragen zur Rechtschutzversicherung.
    1. Welche Komponente deckt die Prozesskosten bei einem Kreditwiderruf, der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht oder der Wohnungs- und Gründstücksrechtsschutz?
    2. Kreditverträge für vermietete Immobilien sind ja nicht durch den Rechtsschutz abgedeckt. Wie gestaltet es sich aber, wenn man in der eigenem Immobilie, einem Wohn- und Geschäftshaus wohnt und ca 50% der verfügbaren Fläche selbst nutzt?

    Freundliche Grüße
    APilar

  10. Roland Klaus

    Hallo,

    zu 1: Sie brauchen den Rechtsschutz für Vertragsrecht. Dieser ist normalerweise in der Privat-RSV enthalten.

    zu 2: In diesen Fällen haben es unsere Anwälte bisher zumeist geschafft, eine teilweise Deckungszusage zu erzielen, die dem Anteil der Eigennutzung entspricht. In Ihrem Beispiel würde die RSV also 50 Prozent der Kosten übernehmen.

    1. Pilar

      Hallo Herr Klaus,
      vielen Dank für die Antworten.
      Zur zweiten Antwort hätte ich noch die Frage, ob es einen Einfluss hat, dass aus steuerlichen Gründen zwei Darlehen (ein endfälliges und ein Annuitätendarlehen) geschlossen wurden. Die RSV könnte argumentieren, dass nicht die eigengenutzte Fläche relevant ist, sondern das Verhältnis der beiden Darlehensbeträge zueinander. In unserem konkreten Fall ist der eigengenutzte Anteil gestiegen.
      Gibt es eine RSV, welche auch für den vermieteten Anteil einspringen würde (Rechtsschutz für Vermieter)?
      Freundliche Grüße
      A. Pilar

      1. Roland Klaus

        Wie die RSV argumentieren, können wir nicht voraussehen – das müssen Sie ausprobieren. Allerdings sollten Sie immer den Anwalt die Deckungsgespräche mit der RSV führen lassen. Das gehört normalerweise zum Service und kostet nichts extra. Eine RSV, die den Kredit-Widerruf bei vermieteten Objekten übernimmt, ist mir leider nicht bekannt.

          1. A. Pilar

            Meine Suche nach einer RSV, welche das Risiko für vermietete Immobilien abdeckt war erfolglos und ich habe aufgegeben. Es ist frustrierend, wie wenig Unterstützung man von vermeintlichen Experten erhält. Weder Haus und Grund, noch deren spezialisierte Anwaltskanzleien waren in der Lage oder gewillt, hier eine verbindliche Auskunft zu erteilen. Ich sollte selber mal im Kleingedruckten meiner RSV nachschauen. Sehr ernüchternd und nicht gerade vertrauensbildend.
            In dem Zusammenhang möchte ich diese Internetseite noch einmal explizit für Qualität und Informationsgehalt loben!

  11. Katrin

    Hallo,
    ich habe auch eine schwierige Angelegenheit:
    wir haben im Dez.2005 einen Neubau finanziert und wollen jetzt durch den Widerrufsjoker der Finanzierung widersprechen.
    Unsere Chancen stehen sehr gut.
    Wir sind seid 2008 bei der Advocard Rechtsschutz versichert. Diese lehnt die Kostenübernahme ab, obwohl wir wie oben beschrieben den Rechtsschutz für Vertragsrecht in der Privat RSV haben. Muss die Advocard für diesen Fall einspringen?
    Vielen Dank
    Katrin A.

  12. Katrin

    Hallo
    Danke für die schnelle Antwort! Das heißt also das wir jetzt auch keine Rechtsschutzversicherung für Baurecht abschließen brauchen, da auch diese die anstehenden Kosten nicht übernehmen würden ? (diese ist ja mit einer Wartezeit von 6 Monaten verbunden)
    Danke

  13. Uwe Oertel

    Hallo
    habe auch das Problem mit der Rückabwicklung von Immobiliendarlehen wegen Widerrufs-Joker.
    Manche Empfehlungen, noch schnell eine RSV abschließen und dadruch Kosten zu sparen sind leider nicht mehr realisierbar.

    Die RSV abschließen, Wartezeit vorüber gehen lassen, die Widerruf machen und RSV um Übernahme der Kosten bitten, ist bei allen von mir überprüften RSV nur noch in diesen Zusammenhang möglich, wenn es sich um eine Rechtssache handelt, die mit der Finanzierung beim Kauf einer Bestandsimmobilie zusammenhängt, die man ausschließlich selbst nutzt.

    Alle anderen Fälle sind mit den überall geänderten Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Die Versicherer haben 2015 alle neue AVB gemacht.
    Ich habe kontrolliert: D.A.S., Roland, Allianz, HUK, HUK24, ÖRAG, KS Auxilla, ARAG, ALLRECHT, Bavaria direkt, DEURAG
    Wer eine findet, die in Ihren AVB die Kostenübernahme für Rechtsfälle, die mit der Finanzierung von Immobilienumbauten in Zusammenhang stehen, noch nicht ausschließt, bitte hier bekannt machen.

    1. Roland Klaus

      Das stimmt, allerdings ist dies nicht neu. Das habe ich auch in dem Beitrag oben bereits geschrieben. Neubau und Vermietung sind KO-Kriterien. Für diese Fälle bietet sich die Prüfung einer Streitfinanzierung (außergerichtlich) oder einer Prozessfinanzierung (vor Gericht) an.

  14. susanne greidel

    Guten Tag,übernimmt die RSV der ARaG das Verfahren? Ich verstehe teilweise die Ausschlusskriterien nicht. Welche Versicherung könnte man denn noch abschließen?

    Ich bin dankbar für eine Antwort

    1. Roland Klaus

      Nein, die ARAG hat in ihren neuesten Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen den Kredit-Widerruf ausgeschlossen, wenn die RSV beim Abschluss des Kredits noch nicht bestanden hat. Bitte daher also keine ARAG-Verträge mehr abschließen!

      Unter den RSV ohne Wartezeit können wir derzeit nur noch die ARAG/Bavaria Direkt empfehlen. Mit 3 Monaten Wartezeit ist besonders die HUK/HUK24 empfehlenswert, alternativ auch DAS und Allianz.

      1. R.H.

        In den neuen Bedingungen vom 01.10.2015 werden Schadensersatzforderungen in privatrechtlichen Schuldverhältnissen ausgeschlossen. §2 d verweist auf Ausschluss nach §2a. Ist Schadensersatz aus Widerruf bei Finanzierungsdarlehen hiermit ausgeschlossen?

        1. Roland Klaus

          Nein, der §2d sagt doch gerade, dass Rechtsschutz gewährt wird, wenn es darum geht, die Interessen aus privaten Schuldverhältnissen zu wahren. Nochmal zur Klarstellung: die ARB 2015 der ÖRAG sind OK und ermöglichen es, eine RSV abzuschließen und anschließend den Widerruf des Darlehens zu erklären. Bitte aber auf jeden Fall zuerst die erste Rate bezahlen, dann ist man auf der sicheren Seite. Wir werden aber beobachten, ob die ÖRAG hier ihre Bedingungen überarbeitet. Derzeit ist davon aber nichts zu sehen.

          1. R.H.

            Im unteren Absatz unter § 2d wird der Versicherungsschutz für Schadensersatzrechtsschutz bei privaten Schuldverhltnissen ausgeschlossen. Wenn ich das Vertragsverhltnis widerrufe ist das doch eine Schadensersatzforderung, die ich durch die Verzinsung meiner eingezahlten Betraege erhalte. Ich habe die Versicherung gerade erst abgeschlossen, habe als Anlage zum Vertrag die alten Vertragsbedingungenund im Vertrag steht es gelten die neuen Bedingungen, deswegn habe ich übelegt den Vertrag noch zu widerrufen.

  15. Franz

    “Wollen Sie dies vermeiden, so schauen Sie sich die Rechtsschutzversicherungen von ÖRAG/Bavaria Direkt und DEURAG an. Beide Gesellschaften sind relativ problemlos im Umgang und bieten das relevante Modul Vertragsrecht ohne Wartezeit an.”

    Vor der ÖRAG kann man nur warnen – in mehreren Jahren (seit 2006) 2 Rechtsschutzfälle gehabt. Die Folge war, ich habe beim Kundenservice angerufen und wollte den Fall schildern. Doch anstatt mich bis Ende sprechen zu lassen, fiel man immer ins Wort und erfand immer neue Gründe, warum die ÖRag hier nicht eingreifen müsse. Beide Fälle wurden abgelehnt bzw. man hat fadenscheinige Ausreden gesucht um den Fall nicht regulieren zu müssen. Aber als Zahlvolk ist man dort bestens aufgehoben, bzw. man wird jährlich gemolken..

  16. Kathrin

    Guten Morgen,
    Wir haben 2002 einen Neubau gekauft und selbst bezogen. Finanziert mit Bausparverträgen und kfw Darlehen. 2010 wieder verkauft und einen anderen Neubau gekauft und bezogen . VorfälligkeitsentSchädigung in Höhe von 11000 Euro gezahlt. Ist der Widerruf da möglich? Lese hier immer wieder, Neubau ist ausgeschlossen. Rechtschutzversicherung habe ich bisher nicht. Würde mich aber schnellstmöglich bei der Örag informieren bzw Rechtschutzversicherung dort abschließen. Ist das noch aktuell ohne Wartezeit?

    1. Roland Klaus

      Der Widerruf ist bei einem Neubau natürlich nicht ausgeschlossen. Aber die Rechtsschutzversicherung wird die Kosten dafür nicht übernehmen, von daher bringt Ihnen der Abschluss einer RSV nichts. Ob Sie grundsätzlich widerrufen können, hängt davon ab, wann Sie das Darlehen in 2002 abgeschlossen haben. Zum 1. November 2002 wurde das Widerrufsrecht für private Darlehen eingeführt. Vorher abgeschlossene Kredite können in der Regel nicht widerrufen werden.

  17. Petra

    Ich habe mir eben mal die Vertragsbedingungen der ÖRAG/Bavaria Direkt angesehen. Leider verstehe ich als Laie die Klauseln nicht. D.h. ich kann nicht erkennen, ob ich im Falle einer Widerspruchs-Ablehnung versichert bin oder nicht.
    In den Vertragsbestimmungen steht z. B.:

    “§ 2 – Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz?
    Je nach Vereinbarung (vgl. Sie hierzu die §§ 21 bis 29) umfasst der Versicherungsschutz folgende Leistungsarten:

    d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten. (Dingliche Rechte sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken und von jedem respektiert werden müssen, z.B. Eigentum). Ein Streit über ein dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer Sache bestehen. Ein Schuldverhältnis hingegen besteht z. B. nur zwischen Käufer und Verkäufer, ist also kein dingliches Recht.
    Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angele- genheit aus folgenden Bereichen handelt:
    –  Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
    –  Arbeits-Rechtsschutz (siehe § 2 b), (Beispiel: Streit aus oder um Ihr 
Arbeitsverhältnis) 
oder
    – Wohnungs- oder Grundstücks-Rechtsschutz (siehe § 2 c), (Beispiel: Streit aus Ihrem Mietverhältnis oder wenn Sie als Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder Gebäudes betroffen sind).
    Versicherungsschutz besteht auch für Verträge, welche Sie über das Internet abgeschlossen haben (Internet-Rechtschutz), siehe hierzu auch § 6 (2);
    Versicherungsschutz besteht auch für die Interessenwahrnehmung von Pensionären im Zusammenhang mit Betriebsrenten, Pensionen und Beihilfen aus nicht mehr aktiven Arbeitsverhältnissen, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten 2 a), 2 b) oder 2 c) enthalten ist.

    § 3 – Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht?

    b) aa)
    dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes,
    bb) der Planung oder Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie sonstiger baulicher Anlagen, die sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befinden oder die Sie zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigen,
    cc) dem Erwerb oder der Veräußerung eines nicht von Ihnen selbst oder von einer mitversicherten Person zu eigenen Wohnzwe- cken dauerhaft genutzten Grundstückes, Gebäudes oder Ge- bäudeteiles bzw. einer mittelbaren oder unmittelbaren Betei- ligung an einer nicht selbst zu eigenen Wohnzwecken dauerhaft genutzten Immobilie oder baulichen Anlage,
    dd) dem Erwerb oder der Veräußerung eines im Ausland gelegenen Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles oder Teilnut- zungsrechtes (Timesharing) bzw. einer mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung an einer derartigen Immobilie oder baulichen Anlage.
    ee) der Finanzierung eines der unter aa) bis dd) genannten Vorhaben.”

    Kann ich daraus, ob es sich lohnen könnte, eine RSV abzuschließen? Oder auf welche Formulierung müsste ich achten?

    1. Roland Klaus

      Es würde zu weit führen, hier die ARB einzelner Gesellschaften auseinanderzunehmen. Alles was Sie wissen müssen ist: Die ÖRAG ist derzeit für die Nachversicherung für einen Kreditwiderruf geeignet.
      Der sinnvolle Ablauf lautet also:
      1. Kreditvertrag prüfen lassen.
      2. RSV abschließen und erste Rate bezahlen (ggf. Wartezeit abwarten)
      3. Widerruf gegenüber dem Kreditinstitut aussprechen (mit dem Musterschreiben, das im Text oben verlinkt ist)
      4. Die Sache dem Anwalt übergeben.

  18. Kevin

    Guten Tag und ein frohes neues Jahr,
    ich habe vor 5 Monaten eine RSV bei Allrecht abgeschlossen und würde gerne wissen, ob Sie Erfahrungen mit der genannten Versicherung bezüglich des Widerrufs eines Baufinanzierungsdarlehns haben.
    Vielen Dank im Voraus!

    1. Roland Klaus

      Die Allrecht gehört zur Deurag und mit der Deurag haben wir eher schlechte Erfahrungen in Bezug auf die Deckung gesammelt. Das heißt aber nicht, dass in ihrem Fall nicht gezahlt wird, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Eine Prüfung kann immer nur am konkreten Fall erfolgen, wenn wir Ihre Unterlagen vorliegen haben.

  19. Rico

    Hallo, ich habe Gute Erfahrungen mit der ARAG gemacht. 3. Monate gewartet, dann den Widerruf erklärt. Deckungszusage für die außergerichtlichen Angelegenheiten war schnell da. Mal sehen wie es wird, wenn Klage erteilt werden muss. Aber das es vorher Diskussionen wegen der Höhe des Streitwerts gibt ist richtig. Hatten wir auch. Aber bis jetzt kann ich NiX schlechtes über die ARAG sagen. Warten wir es mal ab.

    1. Rico

      …….aber ist es nicht so, dass die Rechtsschutzversicherungen im allgemeinen, alle ihr Geld wieder bekommen, wenn es zur einer erfolgreichen Klage kommt. Weil ja dann die beklagte Bank alle Gerichtskosten übernehmen muss.
      Es sei denn der Fall wird außergerichtlich geklärt, dann stehen die Rechtsschutzversicherungen eben blöd da. Sehe ich das richtig?

  20. Oberhausener

    Hallo Herr Klaus,

    ich habe im Vorfeld bei der DEVK eine Deckung angefragt, zweimal wurde diese abgelehnt, weil ich zum Zeitpunkt des Darlehnsabschlusses bei einem anderen RSV versichert war. Nun aber schon mehr als 4 jahre Kunde bei der DEVK.
    Ich sehe hier eine Versicherunsglücke zum Nachteil des Versicheres.

    Habe jetzt meinen Widerruf bei der Bank gestellt, der natürlich auch abgelehnt. Der Vertrag wurde von der Verbraucherzentrale geprüft und als fehlerhaft deklariert.

    Muss ich mit der Entscheidung der DEVK leben oder wie sehen Sie es und was kann ich tun?

    Gruß
    aus Oberhausen

    MD

    1. Roland Klaus

      Grundsätzlich sollten Sie die Gespräche mit der RSV über die Deckungszusage nicht selbst führen, sondern dem Anwalt überlassen. Bei unseren Anwälten ist das ein kostenloser Service. Wenn Sie selbst mit der Rechtsschutzversicherung sprechen, kann es passieren, dass ihre Deckungsanfrage ungerechtfertigt abgelehnt wird. In ihrem Fall scheint das so zu sein: Der Zeitpunkt des Darlehensabschlusses ist irrelevant für die RSV. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Bank ihren Widerruf ablehnt. Bitte den Artikel oben aufmerksam lesen, da steht alles drin.

      1. Oberhausener

        Vielen Dank Herr Klaus.
        Gibt es dazu ggf. einen Rechtstext der dies untermauert, dass der Zeitpunkt des Darlehnsabschlusses nicht maßgeblich ist, sondern der Zeitpunkt der Ablehnung des Widerrufes? (Gesetz oder Rechtsurteil)

  21. Knut64

    Unser Dahrlehen (Gladbacher Bank) haben wir vor mehr als 2 Jahren gegen Zahlung einer VVE abgelöst. Den Vertrag haben wir im Frühjahr 2015 an die IG Widerruf zur Prüfung gegeben, nach Einschätzung des Anwalts (Dr. Holler) war die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Unser Widerruf wurde von der Bank abgelehnt, die RSV Concordia hat relativ unkompliziert die Zusage über die Kostenübernahme gegeben, einzig der Streiwert war ein Diskussionspunkt. Es kam zu keiner Verhandlung da eine Einigung bei einem Gütetermin vor Gericht erzielt wurde. Wir haben gute 70% der VVE zurück erhalten, das ganze war Dank der Unterstützung des sehr zuverlässigen und erfahrenen Anwalts und der Rückendeckung durch die RSV entspannt und stressfrei. Ohne eine RSV wären wir diesen Schritt wahrscheinlich nicht gegangen.
    Auf jeden Fall ein großes “DANKE” an die IG Widerruf!

      1. Basti

        Hallo,

        Ich habe mal bei der HUK24 nachgeschaut. Dort steht:

        „§ 3 – Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht?
        In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

        d) Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
        aa) dem Kauf oder Verkauf
        • eines Grundstücks, das bebaut werden soll.
        • eines von Ihnen oder einer mitversicherten Person nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils;
        bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten;
        cc) der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen.
        Auch bei der Finanzierung eines der unter d) genannten Vorhaben haben Sie keinen Versicherungsschutz.“

        Der letzte Satz schließt doch auch die HUK24 beim Widerruf aus, oder?

        1. Basti

          Upps,
          da habe ich wohl zu schnell gelesen. Das stimmt natürlich nicht, dass dies den Widerruf bei der HUK24 ausschließt.
          Hat jemand schon Erfahrungen mit der HUK gemacht und kann hier berichten?

  22. Basti

    Hallo,
    Erst mal vielen Dank für die vielen hilfreichen tipps und Informationen.
    Ich wohne in einer eigengenutzten Wohnimmobilie von 120 m², von denen ich 35 m² vermiete.
    Komme ich da mit dem Rechtsschutz der ÖRAG oder HUK weiter? Oder zahlen die dann gar nicht oder nur anteilig? Dann kann ich aber ja auch gleich an einen Prozessfinanzierer wenden der auch einen ähnlichen Anteil einbehält.

    Gruß, Basti.

    1. Roland Klaus

      Hallo Basti,
      in vergleichbaren Fällen war es so, dass die RSV anteilig gemäß der selbst genutzten Wohnfläche eine Kostendeckung erteilt hat. Sie können also davon ausgehen, dass Sie nur einen kleinen Teil der Rechtskosten selbst tragen müssen. Ob das für Sie akzeptabel ist oder ob ein Prozessfinanzierer die attraktivere Option darstellt, müssen Sie entscheiden.

  23. Bräunig

    Hallo alle zusammen,

    das ist Wirklich nicht einfach mit den Rechtschutzversicherungen.
    Hat jemand erfahrung mit der DMB in sachen Widerruf??
    Und das mit dem Kauf einer Imobilie hab ich auch noch nicht verstanden.
    Ich habe ein Haus aus dem Bestand gekauft (Denkmalschutz)
    Also, habe ich einen Bauantrag gestellt umnutzung und Sanierung.
    Das steht aber nicht im Kaufvertrag wie ist es da mit den ARB

    Vielen Dank im voraus

    Michael

    1. Roland Klaus

      Zur DMB kann ich nur sagen, dass dort in den aktuellen Rechtsschutzbedingungen der Widerruf ausgeschlossen wird. Jetzt also noch bei der DMB abzuschließen, bringt nichts. Wenn Sie einen älteren RSV-Vertrag bei der DMB haben, kann das natürlich anders aussehen. Beim Thema Neubau/Umbau gilt folgendes: In der Regel decken die RSV nicht, wenn die Finanzierung in Zusammenhang mit einer Baumaßnahme steht, für die ein Bauantrag nötig war. Das kann ein selbst organisierter Neubau sein oder der Kauf eines Neubaus von einem Bauträger – aber auch ein weitgehender Umbau, für den eine Baugenehmigung erteilt wurde.

      Wenn Sie jedoch eine Bestandsimmobilie gekauft haben und diese ohne Baugenehmigung renoviert / saniert haben, dann müssen die RSV decken.

      1. Michael

        Hallo Herr Klaus,

        Erst einmal vielen Dank für Ihre Antwort.
        Bei der Örag finde ich nichts über denn Ausschluss von Neubauten .?
        Vielleicht wissen Sie ja noch mehr darüber.
        Paragraf 3 bb steht da nur was von Planung und Errichtung
        Bei den anderen Versicherungen steht ja meist Genehmigung und anzeigepflichtigen
        Da ist das mit Neubau oder Bauantrag logisch.
        Desweiteren
        Was muss man beachten wenn man schon eine Rechtschutz hat???
        Kann man eine zweite abschließen?
        Und die Versicherung fragt ja auch wo man vorab versichert war oder ob man das war
        Was soll man da ankreuzen
        Vielen Dank vorab

        Michael

        1. Roland Klaus

          Also ich finde, das ist bei der ÖRAG auch recht deutlich formuliert. Aber sorry, aber ich kann hier nicht jede einzelne Rechtsschutzbedingung durchkauen. Sie müssen sich entweder die Bedingungen selbst aufmerksam durchlesen oder die Rechtsschutzversicherung danach fragen – oder mir glauben. Tatsache ist: Der Widerruf von Darlehen für Neubauten oder genehmigungspflichtige Umbauten wird nicht von der RSV gedeckt! Weder von der ÖRAG noch von einer anderen RSV (zumindest haben wir keine gefunden). Wer´s nicht glaubt, kann gerne eine RSV abschließen und anschließend versuchen, eine Deckungszusage für seinen Neubau zu bekommen.

          1. michael

            Hallo Klaus,
            sorry natürlich glaube ich ihnen.
            Ich dachet nur für alle die natürlich eine Möglichkeit suchen frage ich da noch mal nach.
            Meine Möglichkeit schwindet so und so
            Man muss oder ich immer erst mal alles lesen

            Danke noch mal

  24. Christian

    Hallo,

    möchte nochmal einen Frage aufwerfen. Die Darlehen “liegen” auf einem vermieteten Haus. Gibt es dafür eine Gesellschaft, die eine Deckungszusage erteilen würde?

    Danke!

    VG
    Christian

  25. Sabrina Vröhls

    Hallo Herr Klaus,

    Ich habe gestern eine RSV bei der Rechtsschutz Union (ohne Wartezeit) über Geld.de abgeschlossen. Ich habe ausdrücklich danach gefragt ob dieses Thema im Vertrag ausgeschlossen ist. Ziemlich am Anfang dieser Seite habe ich einen “negativen Beitrag” bezüglich dieser Versicherung gelesen. Hat sich da vieleicht was geändert?

    Liebe Grüße
    Sabrina

    1. Roland Klaus

      Die negative Einschätzung bezog sich auf die Art und Weise, wie die Versicherung sich bei mehreren Deckungszusagen verhalten hat. Ob sich daran inzwischen etwas geändert hat, kann ich nicht sagen. Auf jeden Fall gibt es bessere Alternativen (siehe Artikel).

    1. Roland Klaus

      Das hängt stark vom konkreten Fall ab. Wenn Sie es abschätzen wollen, gehen Sie so vor:

      1. Rechnen Sie aus, was Sie seit Beginn des Darlehens an die Bank gezahlt haben. Relevant ist die Summe aus Zinsen, Tilgung und ggf. Sondertilgung.
      2. Suchen Sie im Internet einen Prozesskostenrechner
      3. Geben Sie unter Streitwert die unter 1. berechnete Summe ihrer Zahlungen an die Bank ein.
      4. Kalkulieren Sie sicherheitshalber mit zwei Instanzen
      5. Staunen Sie über das Ergebnis und denken Sie ggf. über einen Prozessfinanzierer nach.

  26. Oliver

    Hallo,

    wie am Anfang der Seite gelesen fallen Neubauten und Umbauten (Sanierungen) aus der Deckung heraus.
    ich habe vier Kreditverträge. Zwei für den Erwerb der Immobilie und zwei für die Sanierung der immobilie.
    Somit sollten doch die zwei Kreditverträge für den Erwerb der Immobilie von der RSV abgedeckt werden, oder?

    In meinem Fall geht ja nur noch die ÖRAG/Bavaria Direkt, da ich noch keine RSV habe.
    Wie kann ich in der AGB feststellen, dass der Widerruf noch abgedeckt ist ohne die 3 monatige Wartezeit?

    Grüße,
    Oliver

    1. Roland Klaus

      Hallo Oliver,

      die Verträge zum Kauf der Bestandsimmobilie sollten von der RSV abgedeckt werden. Bei den Finanzierungen für die Sanierung steigt die RSV dann aus, wenn die Sanierungen genehmigungspflichtig waren (Baugenehmigung).

      Was die Bedingungen der ÖRAG/Bavaria Direkt angeht, werden diese von uns laufend verfolgt und sind derzeit OK. Sie können also noch eine Rechtsschutzversicherung abschließen, wenn Sie das Darlehen bisher noch nicht widerrufen haben. Benutzen Sie dazu am besten diesen Link und wählen Sie dort nur den “Privaten Bereich”:

      https://a.partner-versicherung.de/click.php?partner_id=82368&ad_id=15&deep=rechtsschutzversicherung

  27. Olaf

    Hallo,
    haben Sie Erfahrung mit ÖRAG/Bavaria direkt hinsichtlich der Finanzierung von bereits fertiggestellten Eigentumswohnungen vom Bauträger? Es konnte kein Einfluss auf die Bauausführung genommen werden und zum Zeitpunkt des Kaufvertrages (und des Kaufinteresses) war die Wohnung bereits vollständig fertiggestellt (steht auch ausdrücklich so im Kaufvertrag). Ich habe folglich keine Immobilie neu gebaut, sondern eine bereits vorhandene Immobilie erworben. Haben Sie Erfahrung? Deckt die RSV dies ab?

  28. Miklas Spohr

    Guten Tag,
    ich habe drei fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der Sparkasse, aber keine RRV. Von der ÖRAG habe ich soeben erfahren, dass Neubauten ausgeschlossen sind. Welche Möglichkeiten habe ich nun? Gruß

  29. Peter

    Hallo,
    meinen Vertrag habe ich im September 2010 abgeschlossen. Kann ich auch noch nach dem 21.6 widerrufen?

    Die derzeitige RVersicherung würde keine Kosten übernehmen, kann ich eine neue abschließen, muss ich dabei warten bis die alte ausläuft oder diese kündigen? Oder ist es gar möglich, 2 Versicherungen gleichzeitig zu haben?
    Welche Versicherung übernimmt derzeit noch die Kosten?

    Gruß
    Peter

    1. Roland Klaus

      Ja, wenn Ihr Darlehen nach 10. Juni 2010 abgeschlossen wurde, können Sie unbeschränkt widerrufen. Wenn die Immobilie kein Neubau und kein vermietetes Objekt ist, können Sie auch jetzt noch eine RSV abschließen. Sie sollten jedoch zuvor den Anwalt prüfen lassen, ob ihre jetzige RSV nicht doch zahlen muss. Siehe auch:

      https://www.widerruf.info/widerrufsjoker/widerrufsjoker-so-widerrufen-sie-mit-hilfe-einer-rechtsschutzversicherung-auch-wenn-sie-noch-gar-keine-haben/

      1. Peter

        Danke für die Antwort. Mein Vertrag ist also auch nach dem 21. Juni widerrufbar. Die Verbraucherzentrale HH ist der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung falsch ist. Meine derzeitige RV übernimmt definitiv nicht, das ist geprüft. Sie läuft noch bis ca. Febr. 2017. Kann ich parallel eine zweite abschließen, die dann auch greift?
        Ich denke an die Bavaria / Örag und die HUK.
        Oder haben diese auch schon den Widerrufsausschluss in den Versicherungsbedingungen? Der Widerruf würde sich gegen eine Sparkasse richten.
        Schöne Grüße
        Peter

  30. Neumaier

    Guten Tag,

    Ich habe den Widerruf meiner Darlehen meiner Bank rechtzeitig eingereicht. Diese hat den Widerruf abgelehnt. Daraufhin habe ich meine Unterlagen an einen Anwalt weitergeleitet. Dieser hat meine Unterlagen geprüft und mehrere fehlerhafte Formulierungen in der Widerrufsbelehrung der Darlehen gefunden. Aufgrund dessen hat der Anwalt bei meiner RSV der ÖRAG Deckungszusage angefragt. Diese wurde jedoch aus folgendem Grund verweigert:
    Der Rechtschutzfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoss gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen haben soll. Es besteht aber kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoss ausgelöst hat. (§4 Abs.3a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG – gültig ab 01.10.2009).
    Meine Darlehen für selbstgenutzte Immobilie wurden Oktober 2006 und die Rechtsschutz-Versicherung 07.2010 abgeschlossen. Mein Anwalt hat mir zur Deckungsklage gegen die ÖRAG geraten, hierbei würden jedoch auch erhebliche Kosten anfallen. Diese wollte ich mit dem Abschluss der RSV eigentlich vermeiden. Was soll ich jetzt machen?

    1. Roland Klaus

      Hallo,
      das Problem ist uns bekannt und ich habe auch schon ausführlich darüber berichtet:

      https://www.widerruf.info/widerrufsjoker/wie-die-rechtsschutzversicherung-oerag-bavaria-direkt-sich-vor-einer-deckungszusage-drueckt/

      Sie haben letztlich zwei Möglichkeiten: Entweder Sie gehen individuell gegen die ÖRAG vor, wie das ihr Anwalt vorgeschlagen hat. Oder Sie setzen darauf, dass in anderen Fällen eine Lösung mit der ÖRAG gefunden wird, die dann auch auf ihren Fall angewendet werden kann.
      Unsere Anwälte sind derzeit mit verschiedenen Strategien gegen die ÖRAG aktiv und wir sind sehr zuversichtlich, dass die ÖRAG letztlich hier zahlen muss. Ob das dann für alle Kreditnehmer gilt oder nur für die Mandanten der jeweiligen Anwälte, bleibt abzuwarten. Klar ist, dass die Aussagen der ÖRAG falsch sind und BGH-Urteilen widersprechen.

  31. Kevin

    Guten Tag,

    nach dem Widerruf meines Darlehns wurde ein außergerichtlicher Vergleich angeboten.
    Bevor wir den Vergleich aktzeptieren, muss die Kostenübernahme durch meine RSV geklärt werden.
    Meine Frage lautet: übernimmt die RSV die entstandene Kosten bei diesem Vergleich?

    Gruß Kevin

    1. Roland Klaus

      Normalerweise wird die Deckungszusage der RSV eingeholt, bevor der Anwalt tätig wird. Warum das offenbar bei Ihnen anders ist, weiß ich nicht. Da ich Ihren Fall nicht kenne, kann ich zu Ihrer konkreten Frage nichts sagen. Üblicherweise zahlt die RSV aber auch bei einem Vergleich die Kosten – zumindest dann, wenn sie grundsätzlich Deckung erteilt hat.

      1. Kevin

        Vielen Dank für Ihre Antwort!
        Sie haben Recht, ich habe meinen Fall nicht detailliert beschrieben.
        Die Deckungszusage wurde selbstverständlich nach der Ablehnung des Widerrufes angefragt und erteilt.
        Mir war es nur nicht klar, ob die Deckungszusage ebenfalls die Kosten bei einem Vergleich beinhaltet oder nicht.

  32. Mirko K.

    Hallo!
    Ich habe eine RSV bei ARAG im Jahr 2014 abgeschlossen zwecks Widerruf. Nach langem Hin und Her erteilte man die Deckungszusage für das außergerichtliche Verfahren, um eine Darlehensrückabwicklung zu erreichen. Nachdem dies nicht zum Erfolg führte, wurde ebenfalls per Anwalt um Deckungszusage für das Klageverfahren gebeten. Hier erteilte die ARAG nur eine Deckungszusage für die Rückforderung der Vorfälligkeitsforderung anstatt der Darlehensrückabwicklung. Die ARAG kürzte also ohne rechtliche Grundlage einfach meinen Deckungsanspruch.
    Aktuell wird bereits per Anwalt eine Deckungsklage durchgeführt. Vor dem Amtsgericht habe ich verloren, ein absolutes Skandalurteil. Nun bin ich vor dem Landgericht in Berufung gegangen. Mal sehen, was dort passiert. Auf jeden Fall ist nun schon über ein Jahr seit Beginn der Deckungsklage vergangen.
    Die ARAG lässt sich aktuell wohl nur noch verklagen. Im Bekanntenkreis war es genauso.
    Die ARAG ist eine Aktiengesellschaft. Da müssen die Zahlen jedes Jahr stimmen – zu Lasten der Kunden.

    1. Mirko K.

      Update: Die Berufung wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Wenn man Recht hat, aber keines bekommt. Die ARAG hat die Deckungszusage rechtswidrig gekürzt, und dennoch ist der Rechtsweg nun beendet. Das Urteil kann nicht mehr angefochten werden, da die Beschwer unter 20000€, und Revision nicht zugelassen wurde.
      Das Ende vom Lied: Der Prozess hat mich fast 6000€ gekostet – für nichts.

  33. Steff

    Guten Tag,

    ich bin aktuell ebenfalls auf der Suche nach einer RSV die noch Deckung beim Widerruf von Darlehen bietet.
    Gibt es eine aktuelle (10/2016) Empfehlung und evtl. sogar noch einen brauchbaren Versicherer ohne Wartezeit?
    Mehrtägige Wälzerei von ARB´s unterschiedlicher Anbieter hat mir keine Klarheit gebracht. Die ARAG ist in den letzten Beiträgen nicht gut weggekommen, die Bedingungen in den ARB´s unter §3 lesen sich aber eigentlich sehr gut zumal hier nicht einmal die Eigennutzung erwähnt wird. Wäre das somit auch bei Immobilien die vermietet bzw. zum Teil vermietet sind eine Option?
    Auszug aus den ARB´s:
    d) aa) dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll,
    bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet
    oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten,
    cc) der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
    Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie
    möchten es erwerben oder in Besitz nehmen.
    Auch bei der Finanzierung eines der unter d) genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz.

      1. Steff

        Danke,

        HUK hat definitv eine Klausel bzgl. Eigennutzung drin, was bei mir nicht ideal wäre (vermietete Einligerwohnung)
        Man liest unter anderem bei Stiftung Warentest, dass die ARAG nicht einspringt. Ich kann das anhand der ARB von 2016 aber nicht nachvollziehen.

          1. Steff

            Danke nochmals!

            Wo in den ARB lässt sich das nachlesen?
            Es ist nur eine geringer Anteil der Gesamtwohnfläche.
            Und auf der anderen Seite, wie bekommt die RSV die Information, dass es einen vermieteten Anteil gibt. Im Grundbuch gibt es keine Aufteilung und wir wohnen selbst in der Immobilie.

            Abgesehen davon, haben Sie informationen darüber ob die ARAG Deckung bei Widerruf von Darlehen in den ARB ausschlißt (Voraussetzung eigengenutze Bestandsimmobilie)? Ich kann in den ARB nichts außschließendes finden, im Netz gibt es aber mehrere Hinweise, dass die ARAG es ausgeschlossen hätte.

  34. Steff

    Der Ausschluss der ARAG ist gefunden!!!
    ARAG ARB 2016
    §4 (4) b)
    In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
    b) Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens- oder Versicherungsvertrag geschlossen und
    üben ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht aus mit der Begründung, bei Abschluss des Darlehens- oder Versicherungsvertrags
    über das Widerrufs- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw.
    belehrt worden zu sein. Dies gilt auch dann, wenn Widerruf oder Widerspruch nach Abschluss des Rechtsschutzvertrags
    erfolgen.

  35. Steff

    Kann mir Jemand sagen was man unter der falschen Pflichtangabe
    “das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrags”
    in einer Widerrufsbelehrung versteht und wie bzw. wo diese im Vertragstext gefunden werden kann?

    Mir ist klar, dass diese Pflichtangabe im Darlehensvertrag (aus 10/2010) nichts zu suchen hat. Da sie bei mir in der WRB aber angegeben ist würde mich interessieren, ob sie in meinem Vertrag denn auch enthalten ist. Sollte es bei meinem geplanten Widerruf zu Streitigkeiten mit der Bank kommen, ist es sicherlich besser für mich, wenn nicht nur falsche Pflichtangaben aufgezählt wurden, sondern diese zudem nicht einmal im Vertrag enthalten sind.

    Meine WRB nennt außerdem noch “die zuständige Aufsichtsbehörde” als Pflichtangabe. diese ist aber leider im Europäischen Standardisierten Merkblatt benannt (BaFin) und das ESM wiederum ist im Vertrag als Anlage zum Vertrag schriftlich angeführt. somit kann ich nur argumentieren, dass es eine falsche Pflichtangabe ist, leider aber nicht, dass ich sie gar nicht erhalten habe.

  36. Jayson Clark

    Hallo,

    wir sind bei der Allrecht Versicherung. Meine Rechtsschutzversicherung Allrecht verweigert die Kostenübernahme für die von meinem Anwalt bei Gericht gestellte Feststellungsklage mit der Begründung man müsse Leistungsklage erheben, da der Kreditvertrag vollständig zurückgezahlt sei.
    Darf die Versicherung das? Außerdem verweigert die Allrecht die Kostenübernahme für die außergerichtlichen Kosten unseres Anwalts.
    Mein Anwalt meint, er möchte einen Ombudsmann einschalten, bringt das was?

    1. Roland Klaus

      Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, sollten Sie keine Kosten verursachen, bevor nicht die Deckungszusage der RSV vorliegt. Dazu scheint es bei Ihnen allerdings schon zu spät zu sein. Bei unseren Anwälten wird immer zunächst eine Deckungszusage eingeholt. Wenn diese zurecht verweigert wird, kann der Mandant an dieser Stelle aussteigen, ohne dass ihm Kosten entstehen.
      Leider sehen wir derzeit aber häufig auch, dass die RSV die Kostenübernahme verweigert, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Dann muss man eine Klage gegen die RSV erwägen. Auch ein Ombudsmann kann etwas bringen, auch wenn die Wirkung häufig gering ist.

  37. Gabi Schwan

    Hallo,
    ich hatte letztes Jahr Widerspruch eingelegt, Forum Finanzwacht hat versucht bei der ARAG nachzufragen, ob sie die Kosten übernimmt, diese haben das dann abgelehnt, da auf der Seite wohl was stand von Prozesskostenfinanzierung, daher wurde abgelehnt, dauerte ein Jahr, ich hatte noch keine Prozessvollmacht abgegeben, die Voraussetzungen sind sonst eigentlich gegeben, dass sie die Kosten übernehmen müssten. Allerdings hatte ich von der DiBa ein Angebot erhalten, weniger Zinsen zu bezahlen, worauf ich nicht reagiert habe, keine Rückabwicklung oder Neufinanzierung. Könnte das jetzt wiederum ein Grund sein, dass Sie ablehnen?

    1. Roland Klaus

      Hallo Herr Borchart,

      grundsätzlich ist das möglich. Allerdings sollten Sie zunächst ihr Darlehen prüfen lassen, z.B. über unser Prüfungsformular:

      https://www.widerruf.info/kostenlose-pruefung-kfz-kredit/

      Im Zuge dieser Prüfung sagen wir Ihnen auch, ob der Abschluss einer RSV für Sie in Frage kommt und nennen Ihnen auch eine passende Gesellschaft. Ohne vorherige Prüfung könnte es sein, dass Sie eine RSV abschließen, die für Ihren Fall keine Deckung übernimmt.

  38. Tony Mathis

    Guten Tag, wir haben nach Prüfung durch unseren Anwalt unsere 3 Immokredite von der RaiBa datiert auf 02-2014 widerrufen. Die Bank hat abgelehnt, unser Anwalt hat den Widerruf gefordert. Nun antworteten RA der Bank und unser Anwalt rechnet uns nur noch 60% an Chance aus. Da unsere Haus im Ramen einer Ferienvermietung ab und an teilvermietet ist tragen wir einen Teil selbst. Ich bin nun verunsichert ob wir eine Klage stellen sollen.

  39. Walter Reusch

    Hallo,

    ich habe aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz, bei welchem ich den Widerrufjoker ziehen möchte. Wird das von der RS übernommen oder muss es zwingend Erstwohnsitz sein?

    1. Roland Klaus

      Entscheidend ist lediglich, dass die finanzierte Immobilie nicht vermietet ist. Ob Sie dort ihren Erst- oder Zweitwohnsitz haben, ist unerheblich. Somit müsste in ihrem Fall die RSV die Kosten übernehmen, wenn Sie die Immobilie nicht als Neubau erworben haben oder selbst gebaut haben.

  40. Walter Reusch

    Vielen Dank für die Info! – Alle anderen Konditionen sind bei mir vorhanden (gebrauchte Immo, Widerruf-Fehler usw…)

    Wie muss ich denn beweisen, dass die Zweitwohnung nicht vermietet ist? Grundbuch, Kredit, Klingel und Meldeamt lauten auf mich. Außerdem ist meine Mutter (gleicher Nachname) noch an meinem Zweitwohnsitz gemeldet. Sie ist 70 und schwerbehindert und kann nicht allein leben….

    Könnte es damit passieren, dass die Versicherung mir Vermietung nachsagt?

    1. Roland Klaus

      Wenn Sie Ihrer Mutter die Wohnung kostenfrei und ohne Mietvertrag überlassen, liegt meines Erachtens auch keine Vermietung vor. Natürlich kann es sein, dass die Versicherung versucht, hier eine Vermietung zu konstruieren. Ein guter Anwalt sollte dies jedoch abwehren können. Am besten schicken Sie uns die Unterlagen zur kostenlosen Prüfung, unsere Anwälte kümmern sich auch die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutz. Somit haben Sie kein Kostenrisiko. Hier können Sie uns die Unterlagen zukommen lassen:
      https://www.widerruf.info/kostenlose-pruefung-kreditvertrag/

  41. sabrina

    Hallo! Ist es immer noch möglich jetzt noch eine Rechtsschutzversicherung abzuschliessen und den Widerruf zu erklären oder haben mittlerweile alle Rechtsschutzversicherer den Widerruf ausgeschlossen?

    1. Roland Klaus

      In einigen Konstellationen ist es noch möglich. Allerdings kommt es auf den zu widerrufenden Vertrag an. Deswegen: Immer erst den Vertrag bei uns prüfen lassen. Im Zuge dieser Prüfung sagen wir Ihnen, ob der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung in ihrem konkreten Fall noch in Frage kommt und nennen Ihnen auch die Rechtsschutzversicherung, bei der Sie abschließen können.
      Baufinanzierungen: https://www.widerruf.info/kostenlose-pruefung-kreditvertrag/
      Kfz-Finanzierungen: https://www.widerruf.info/kostenlose-pruefung-kfz-kredit/
      Lebensversicherungen / Rürup-Renten: https://www.widerruf.info/kostenlose-pruefung-lebensversicherung/
      Maklerverträge: https://www.widerruf.info/maklervertrag-widerrufen/

  42. Jacki

    Hallo Herr Klaus, wie ist der aktuelle Stand bei einem Neubau und RSV? Kann man inzwischen etwas machen, damit der Fall von der RSV übernommen wird?
    Und wir mussten Bereitstellungszinsen für den Neubau zahlen. Kriegt man im Erfolgsfall auch das Geld zurück? Danke

  43. Jacki

    Hallo Herr Klaus, wie ist der aktuelle Stand bei einem Neubau und RSV? Kann man inzwischen etwas machen, damit der Fall von der RSV übernommen wird.
    Und wir mussten Bereitstellungszinsen für den Neubau zahlen. Kriegt man im Erfolgsfall auch das Geld zurück? Danke

    1. Roland Klaus

      Es gibt keine Änderung bezüglich Neubau. Die Rechtsschutzversicherungen übernehmen solche Fälle nicht. Die Bereitstellungszinsen bekommen sie meines Erachtens im Rahmen eines Widerrufs nicht zurück. Im Übrigen auch nicht “normalen” Zinsen. Ihnen steht bei einer Rückabwicklung eine Nutzungsentschädigung zu, also die Verzinsung der von Ihnen an die Bank gezahlten Raten.

  44. Richter

    Guten Abend Herr Klaus,

    können Sie Auskunft darüber geben, welche Rechtsschutzversicherungen zurzeit noch abgeschlossen werden können, die die Kosten für den Widerruf eines Immobiliendarlehens übernehmen?

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