Widerrufsjoker: Wann kann ein Kreditvertrag nach einer Prolongation noch widerrufen werden?
Bei der Frage, ob ein Kreditvertrag aufgrund einer falschen Widerrufsbelehrung noch widerrufen werden kann, treffen wir bei der IG Widerruf (www.widerruf.info) häufig auf folgende Konstellation: Ein Kreditnehmer hat ein altes Darlehen nach Ablauf der Zinsbindung beim gleichen Kreditinstitut noch einmal verlängert. Das ist ein durchaus üblicher Fall, denn häufig bleiben Kunden ihrer Bank langfristig treu. Doch was gilt bei einer solchen Anschlussfinanzierung mit Blick auf die Widerrufbarkeit des Kreditvertrags?
Die entscheidenden Fragen, die es dabei zu prüfen gilt: Welcher Vertrag ist für die Widerrufbarkeit relevant? Ist es der Ursprungsvertrag oder jener Vertrag, der bei der Verlängerung geschlossen wurde? Und kommt dieser Vertrag für einen Widerruf überhaupt in Frage? Diese zwei Punkte nehmen wir mal genauer unter die Lupe.
Erstens: Handelt es sich bei der Vertragsverlängerung um einen eigenständigen neuen Kredit oder lediglich um eine Fortsetzung (Prolongation) des alten Darlehens? Eine reine Verlängerung ist nämlich für den Widerruf nicht relevant. Egal, ob die Prolongation eine Widerrufsbelehrung enthält oder nicht: Sie spielt für die Frage, ob der Vertrag noch widerrufen werden kann, keine Rolle. Stattdessen ist immer auf den Ursprungsvertrag abzustellen. Das gilt auch dann, wenn die Anschlussfinanzierung vor Ablauf der Zinsbindung stattgefunden hat, als sogenanntes Forward-Darlehen.
Die Rechtsprechung stellt sehr hohe Hürden dafür auf, dass es sich um einen neuen Kredit handelt. Sie unterscheidet dabei zwischen einer „echten Anschlussfinanzierung“ (= eigenständiger neuer Kredit) und einer „unechten Anschlussfinanzierung“ (=Prolongation eines Altkredits). Unsere Erfahrung bei der IG Widerruf zeigt: In mehr als 95 Prozent aller Anschlussfinanzierungen handelt es sich um eine unechte Anschlussfinanzierung. Das bedeutet, dass der Vertrag des ursprünglichen Altkredits für den Widerruf relevant ist.
Nur wenn im Rahmen der Anschlussfinanzierung mindestens eine der folgenden Kriterien erfüllt ist, dann ist die Verlängerung als eigenständiges Darlehen zu bewerten:
1. Der Kreditnehmer hat nicht nur die alte Restschuld verlängert, sondern zusätzliches Kapital aufgenommen, z.B. für eine Renovierung.
2. Es wurde der Kreditnehmer gewechselt oder es wurde (bei gemeinsamer Finanzierung) ein Kreditnehmer entlassen oder hinzu genommen.
3. Es wurde eine Sicherheit ausgetauscht, z.B. weil eine Immobilie verkauft und eine andere gekauft wurde
Doch diese Fälle sind wie gesagt in der Praxis eher selten. Normalerweise ist also bei einer Anschlussfinanzierung der Ursprungsvertrag entscheidend. Dies gilt zumindest dann, wenn lediglich der Zinssatz und die Laufzeit des Darlehens neu justiert wurden.
Doch beide Varianten sind wie gesagt in der Praxis äußerst selten. Normalerweise ist also bei einer Anschlussfinanzierung der Ursprungsvertrag entscheidend.
Zweitens: Nachdem man nun weiß, welcher Kreditvertrag relevant ist, wäre zu prüfen, inwieweit dieser Kredit für einen Widerruf in Frage kommt. Es ist ja bekannt, dass lediglich Kreditverträge ab November 2002 betroffen sind, da zu diesem Zeitpunkt das Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehen eingeführt wurde. Daraus ergeben sich folgende mögliche Fälle – mit Vor- und Nachteilen für Bank und Verbraucher:
- Ein Verbraucher hat 1999 ein Darlehen abgeschlossen, bei dem nach Ablauf der Zinsbindung in 2009 der Zinssatz angepasst wurde, aber kein zusätzliches Kapital aufgenommen wurde. Dieser Kredit kommt für einen Widerruf nicht in Frage. Relevant ist der Ursprungskredit, der zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, zu dem das Widerrufsrecht noch nicht existierte. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Altkredit aus 1999 eine (damals noch freiwillige) Widerrufsbelehrung enthält. Hier gilt also: Vorteil für die Bank – sie kann sich auf den Altkredit berufen.
- Ein Verbraucher hat 2003 ein Darlehen abgeschlossen, das 2013 verlängert wurde, ohne neues Kapital aufzunehmen. In 2013 hatten die Banken ihre Widerrufsbelehrungen zumeist schon so umgestellt, dass sie nicht mehr fehlerhaft waren. Das hilft dem Kreditinstitut hier aber nicht: Da es sich um eine Prolongation handelt, bleibt der Vertrag aus 2003 entscheidend – und zu diesem Zeitpunkt war ein großer Teil der Kredite fehlerhaft. Vorteil für den Verbraucher.
Fazit: Haben Sie Ihre Baufinanzierung also schon einmal verlängert, dann müssen zwei Dinge geprüft werden, um zu erfahren, ob ein Widerruf in Frage kommt. Teil eins der Prüfung besteht darin, festzustellen, welcher Kreditvertrag relevant ist. Das ist relativ einfach und kann von Ihnen vorgenommen werden. In der Regel ist es der Ursprungsvertrag, es sei denn, Sie haben bei der Verlängerung den Kreditrahmen erhöht. Liegt dieser Ursprungsvertrag vor November 2002, kommt der Widerrufsbelehrung für Sie leider nicht in Frage.
Haben Sie dagegen festgestellt, dass der relevante Kreditvertrag nach November 2002 abgeschlossen wurde, dann kommt der zweite Teil der Prüfung. Dieser ist kniffliger und bezieht sich auf Fehler in der Widerrufsbelehrung. Dabei helfen Ihnen kompetente und unabhängige Fachanwälte, die Ihnen die IG Widerruf (www.widerruf.info) empfehlen kann. Diese Prüfung im Rahmen einer Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Werden Fehler festgestellt, helfen Ihnen die Anwälte anschließend gerne dabei, Ihre berechtigten Forderungen auf einen Widerruf gegenüber der Bank durchzusetzen.
Wir haben am 12.02.2010 ein Forwartd-Darlehen abgeschlossen. Verwendungszweck war für eine Prolongation ab 01.01.2011. Wir haben hier eine Widerrufsbelehrung erhalten, die wahrscheinlich fehlerhaft ist. Da dies aber hinfällig ist, weil es sich um eine echte Anschlussfinanzierung handelt und somit der Erstvertrag gilt, habe ich die dazugehörige Widerrufsbelehrung vom 18.12.2002 gesucht. Ich habe keine gefunden. Jetzt denke ich, dass ich keine erhalten habe, weil das Gesetz zur Widerrufsbelehrung erst im November 2002 in Kraft getreten ist und die Sparda-Bank vergessen hat uns zu belehren. Ich denke, dass ich deshalb widerrufen könnte. Was soll ich tun? Soll ich die Bank fragen, ob ich eine Widerrufsbelehrung unterschrieben habe. Soll ich selbst auf die Bank zugehen oder einen Anwalt einschalten? Sobald ich nach der Widerrufsbelehrung von Dezember 2002 frage, wissen die doch, was ich vorhabe.
Ja, Sie sollten als Erstes die Bank fragen. Es besteht für die Bank eine Pflicht, die Kreditunterlagen herauszugeben, wobei ich nicht weiß, wie lange die rückwirkend gilt.
Die Alternative wäre, einfach zu behaupten, dass es keine Belehrung stattgefunden hat. Wenn Sie aber auf dieser Basis Kosten verursachen (Anwalt, ggf. Klage) und die Bank zieht auf einmal eine (korrekte) Widerrufsbelehrung aus der Schublade, wäre das nicht so gut.
Wenn ich die Bank aufsuche und die Widerrufsbelehrung verlange, kann es doch sein, dass diese die Herausgabe verweigert oder behauptet es gibt keine. Wenn ich dann einen Widerruf und bei A blehnung einen Rechtsstreit eingehe, wie sieht die Sachlage aus?
Gibt es keine Widerrufsbelehrung, dann denke ich bekomme ich Recht?
Gibt es eine Widerrufsbelehrung und diese ist falsch, denke ich bekomme ich auch Recht?
Wenn die Bank sagt, es gibt keine Widerrufsbelehrung und ich Klage auf dieser Basis und in der Verhandlung ist plötzlich eine Widerrufsbelehrung da, wie sieht es dann mit der Rechtslage und den Kosten aus?
Sollte ich deshalb nicht per Enschreiben um Zusendung der Widerrufsbelehrung anfragen?
Auf jeden Fall sollten Sie die Anfrage schriftlich stellen. Am besten nicht nur die WRB, sonst ist es wirklich auffällig. Fragen Sie einfach nach sämtlichen Kreditunterlagen.
Bei meinem Vertrag handelt es sich um eine unechte Anschlussfinanzierung (Prolongation). Deshalb sind die dazugehörigen Widerrufsbelehrungen unrelevant und somit der Erstvertrag vom Dezember 2002 ausschlaggebend. Für diesen habe ich keine Widerrufsbelehrung erhalten. Deshalb plane ich folgende Vorgehensweise:
1.) Ich spreche mit der Bank, welche Möglichkeiten es gibt günstigere Konditionen zu erhalten. Ich gehe davon aus, dass sie mir keine besseren Konditionen geben werden.
2.) Ich fordere die Widerrufsbelehrung des Erstvertrages von Dezember 2002. Wenn sie keine haben, lasse ich mir das schriftlich bestätigen, indem ich die Belehrung nochmals per Einschreiben anfordere.
3.) Wenn ich tatsächlich im Dezember 2002 nicht über meine Widerrufsrechte informiert wurde, verhandle ich mit diesem Argument nochmals. Kommt es zu einer Einigung ist die Sache erledigt.
4.) Wenn nicht, schalte ich einen Rechtsanwalt ein, mich bei meinen Forderungen zu unterstützen. Kommt es zu einer Einigung ist die Sache erledigt.
5.) Falls nicht, traue ich mich wegen der Kosten nicht zu prozessieren. Ich werde dann überlegen, ob ich versuch eine Streitunterstützung oder Prozessunterstützung zu bekommen.
P.S.. Ich habe derzeit einen Zinssatz von 4,1% bei einer Restlaufzeit bis 31.12.2020. Die Sparda hat derzeit ein Angebot von 1,1% für 10 Jahre. Als Kompromiss meinerseits stelle ich mir für die restliche Laufzeit (knapp 5 Jahre) einen Zinssatz von 2,6% vor. Ist das nach Ihren Erfahrungen realistisch? Wie beurteilen Sie meine geplante Vorgehensweise?
Das können Sie so machen. Unserer Erfahrung nach bringen die Gespräche mit den Banken normalerweise wenig, solange kein Anwalt eingeschaltet ist – aber Sie können es gerne versuchen. Bedenken sollten Sie aber zwei Dinge:
1. Der Widerrufsjoker wird für ihr Darlehen per 21. Juni gesetzlich abgeschafft. Sie müssen also bis dahin definitiv den Widerruf erklärt haben. Lassen Sie sich nicht von ihrer Bank mit unverbindlichen Gesprächen so lange hinhalten, dass Sie diese Frist verpassen.
2. Wenn für Sie noch der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung in Frage kommt (kein Neubau, keine Vermietung), dann müssen Sie diese abschließen, BEVOR Sie den Widerruf aussprechen. Hier dürfen Sie also nicht vorschnell handeln, um sich nicht vernünftige Optionen zu versperren.
Lesen Sie zum Abschluss einer RSV bitte auch:
https://www.widerruf.info/widerrufsjoker/widerrufsjoker-so-widerrufen-sie-mit-hilfe-einer-rechtsschutzversicherung-auch-wenn-sie-noch-gar-keine-haben/
Wir haben am 27.09.2002 einen 15-jährigen Kredit (Tilgung zum Laufzeitende über Lebensversicherung) abgeschlossen. Widerrufsbelehrung war nicht enthalten. Am 11.12.2012 kündigten wir auf Basis §489 BGB den Vertrag. Aufgrund der erfolgten Auszahlungen war die Kündigung erst zum 30.09.2014 möglich. Also schlossen wir am 12.12.2012 auch noch ein Forwarddarlehen ab (ohne Widerrufsbelehrung). Hierbei senkten wir die Kreditsumme, veränderten die Laufzeit auf 10 Jahre, richteten eine Tilgung und eine Sondertilgung ein. Nun gilt nach der Rechtssprechung die Notwendigkeit bzw. die Form des Widerrufes zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses, bei Prolongation ebenso. Gilt diese Regelung nun trotz der Kündigung und der umfangreich anders vereinbarten Konditionen? Wenn der Vertrag gekündigt ist, kann man doch kaum von Verlängerung sprechen und wenn die Bank dann neue Konditionen anbietet ist das doch ein neuer Kredit und dann würde die Bank auch der Anforderung an eine korrekte Widerrufsbelehrung unterliegen oder?
Vielen Dank!
Leider trifft bei mir genau der beschriebenen Fall zu, bei dem das Darlehn 1999 abgeschlossen und dann verlängert wurde (Prolongation). Wie kann ich denn trotzdem aus dem Kredit rauskommen? Kann ich den Vertrag einfach kündigen und muss eben die Vorfälligkeit bezahlen? Oder – so hatte es mein Berater formuliert – kann ich garnicht aus dem Vertrag raus?
In der Regel ist die Bank nur dann verpflichtet, Sie (gegen Vorfälligkeitsentschädigung) aus dem Darlehen zu entlassen, wenn die Immobilie verkauft wird. Manche Banken beenden aus Kulanz auch in anderen Fällen das Darlehen vorzeitig. Wenn die Bank sich aber weigert, können Sie wenig machen.
Wie sieht es bei Prolongationen oder Forward Darlehen aus, die nach Fernabsatzregeln abgeschlossen wurden?
Ist in diesen Fällen nicht eine widerrufsbelehrung erforderlich, die angreifbar ist?
Meines Wissens gelten da keine anderen Regeln. Es gibt jedoch zumindest ein Urteil, das die Prolongation anders bewertet, wenn sie durch ein Forward Darlehen zustande kommt. Siehe dazu:
http://www.wallstreet-online.de/nachricht/8216574-widerrufsjoker-gerichtsurteil-schafft-chancen-prolongation-forward-darlehen
Meines Wissens ist das aber keine durchgehende Rechtssprechung.
Unser Erstvertrag ist aus 2001. 2008 haben wir eine Umschuldung mit einem Forward-Darlehen Beginn 03`2011 durchgeführt. Hierbei wurde ein KFW-Darlehen abgelöst und die Bauschuld in einer Summe zusammengefasst. Ist das dann als “Neues” Darlehen zu bewerten? Wir sind bei der Deutschen Bank und vermutlich haben wir eh keine Chance aber zumindest möchten wir wissen, wie sich das verhält mit diesem Neuen in 2008 abgeschlossenen Vertrag Laufzeitbeginn 2011.
Gibt es überhaupt positive Verfahren mit der Deutschen Bank????
Vielen Dank schon einmal!!!
Wenn lediglich Altverbindlichkeiten zusammengefasst werden, ohne dass es zur Aufnahme frischer Mittel kommt, dann ist das nicht als neues Darlehen nicht zu bewerten.
Ein zu dem Zeitpunkt aufgenommenes Bauspardarlehen fällt vermutlich nicht unter “frische Mittel”?
Ich habe hier eben gelesen, dass es auch für die Verträge aus 2001 jetzt die Möglichkeit gibt, wenn man vor Ablauf der Zinsbindung ein Forward-Darlehen bei der gleichen Bank abgeschlossen hat. Habe ich das richtig verstanden?
Grundsätzlich ja, wobei es sich dort um ein Urteil eines einzelnen Gerichts handelt. Die juristische Basis für ein solches Vorgehen ist daher eher wackelig und sollte nur bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung in Erwägung gezogen werden.
Leider trifft auch bei mir genau der Fall zu, bei dem das Darlehn 1999 abgeschlossen und dann 2009 verlängert wurde (Prolongation). Kann ich nicht diese “Neufestsetzung des Kreditfestzinssatzes” widerrufen? Diese hat doch eine Widerrufsbelehrung (welche falsch ist). Dann könnte ich doch neu verhandeln …
Nein. Ein Widerruf ist nur dann möglich, wenn eine der im Artikel genannten Kriterien (Aufnahme zusätzlicher Mittel, Kreditnehmerwechsel) zutrifft. Die Widerrufsbelehrung aus 2009 ist ansonsten unerheblich.
Wir haben 2003 einen Kredit aufgenommen. In 2013 haben wir eine Umschuldung durchgeführt und die Bank gewechselt.
Frage: Können wir den Erstkredit bei der ersten Bank widerrufen (der eigentlich gar nicht mehr existiert)?
Danke
Ja, Sie können auch Darlehen widerrufen, die bereits vollständig zurückgeführt (getilgt) wurden. Allerdings zeigt unsere Erfahrung, dass in solchen Fällen eine außergerichtliche Einigung meist nicht möglich ist und eine Klage nötig ist.
Hallo !
Ich hatte 2005 den Darlehensvertrag meines Vaters als Erbe übernommen.
2009 wurde das Restdarlehen in einen eigenen Darlehensvertrag umgeschuldet mit besseren Konditionen.
Wurde dadurch ein neues Kapitalnutzungsrecht begründet oder nur die Konditionen der Kapitalnutzung geändert ?
Das müssten sich unsere Anwälte im Einzelnen anschauen. Für mein Verständnis sollte aber entweder 2005 oder 2009 ein neues Darlehen begründet worden sein, so dass Sie recht gute Chancen für einen Widerruf haben sollten.
Also kann man als Erbe den Kreditvertrag des Erblassers widerrufen!?
Guten Tag,
bei mir ist folgende Konstellation:
Fall 1:
Kreditvertrag von 2008 (fehlerhaft), Umschreibung aus einer GbR auf mich persönlich + Aufnahme neuer Mittel.
Kann hier bei einem Widerruf des alten Vertrags die Bank meinen neuen Darlehensvertrag kündigen? Übernimmt eine Rechtschutz für Vermieter diesen Fall?
Fall 2:
Kreditvertrag von 2009 (ggfls. fehlerhaft), Umschreibung aus einer GbR auf mich und eine neue Person, keine neuen Mittel.
Kann hier bei einem Widerruf die Bank kündigen? Dto. Rechtschutz für Vermieter.
Rechtsschutzversicherungen für Vermieter übernehmen grundsätzlich die Kosten für einen Widerruf nicht.
Die Frage nach Kündigungen lassen sich so pauschal ohne Kenntnisse der Details nicht beantworten.
Ich habe bei meiner Sparkasse im Jahre 1998 ein 10-jähriges Darlehen abgeschlossen (Sicherungsleistungs ist eine Eigentumswohnung). Im Jahre 2008 wurde dann ein neuer Zinssatz in Kombination mit einem Bauspardarlehen vereinbart. D.h. es hat sich nicht nur der Zinssätz geändert, sondern auch die Zins- und Tilgungsraten (bleiben konstant; Restschuld bleicht konstant). Die montalichen Zahlungen fliessen nun in den Bausparvertrag. Neben der Eigentumswohnung musste ich der Sparkasse auch eine Abtretung des Bausparvertrages als Sicherungsleitung unterschreiben. Der DVertrag aus 1998 wie auch der Nachtrag haben keine Widerrufsbelehrung (der Bausparvertrag schon). Zudem wurden im Nachtrag noch die Kündigungsregelungen des ursprungsvertrages angepasset.
Frage 1: kann ich den DVertrag widerrufen? Z. B. Begründung neue Sicherungsleistung ggü der Sparkasse; neue Zins-/Tilgungsvereinbarung und neue Kündigungsregelungen
Frage 2: Wenn die Widerrufsbelehrung des Bausparvertrags fehlerhaft ist, kann ich darüber auch den DVertrag mit der Sparkasse kippen?
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Das lässt sich so pauschal nicht beantworten, sondern müsste von unseren Anwälten im Einzelfall geprüft werden. Grundsätzlich sind die Ansprüche an eine sogenannte echte Abschnittsfinanzierung (=neuer, eigenständiger Vertrag in 2008) recht hoch. Anhand ihrer Schilderung scheint es mir eher so zu sein, dass Sie diese Ansprüche möglicherweise nicht erfüllen.
Wir haben einen Darlehensvertrag am 18.04.2002 bei der Commerzbank abgeschlossen, der keine Widerrufsbelehrung enthielt.
Am 13.10.2010 haben wir eine Forward- Vereinbarung über das Restkapital abgeschlossen.
Diese Festschreibungszeit vom 19.04.2012-30.04.2022
Kommt dieser Vertrag noch für ein Widerruf in Frage.
Wir haben gelesen dass Darlehen aus der Zeit zwischen 2002 und 2005 die zwischenzeitlich prolongiert wurden noch interessant
sein würden.
Über eine Antwort würden wir uns freuen
MfG
Nein, ein Widerruf dürfte hier nicht mehr möglich sein. Dazu hätte der Ursprungsvertrag nach November 2002 abgeschlossen sein müssen. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde das Widerrufsrecht für Kredite eingeführt. Die Prolongation zählt (trotz Forward) nicht als eigenständiges Darlehen.
Im Jahre 2001 wurden Immobiliardarlehensverträge für ein Grundstück auf dem meine Eltern ein Haus gebaut haben abgeschlossen. 2006 ist mein Vater verstorben. 2011 hat meine Mutter alleine bei der selben Bank Anschlussfinanzierungen abgeschlossen. Bei diesem wurde ein neuer Zins sowie eine Festzinslaufzeit auf weitere 10 Jahre vereinbart. In dem Darlehensvertrag ist der Name meines verstorbenen Vaters genannt und die Darlehenskonten laufen über meinen verstorbenen Vater weiter. Meine Geschwister und ich (als Erben) haben nicht unterschrieben.
Eine Widerrufsbelehrung in dem Vertrag von August 2010 gab es nicht, da die Bank offensichtlich von einer Fortsetzung des Ursprungsvertrags ausging. Bank hatte aber bereits 2008 Kenntnis von dem Tod meines Vaters.
Handelt es sich, da nicht alle Erben unterschrieben haben für meine Mutter, um einen neuen Darlehensvertrag? Da Wegfall von Gesamtschuldner, so dass die Bank hätte belehren müssen? Gibt es ein sonstiges Loslösungsrecht? Kündigung? Greift die Rechtsschutzversicherung für diese Fragen trotz damaligem Neubau?
Das klingt nach einem sehr speziellen Fall, den unsere Anwälte auch im Detail prüfen müssten. Grundsätzlich scheinen mir die Chancen aber nicht so schlecht zu sein. Ich bezweifle jedoch, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten für einen Rechtsstreit mit der Bank übernehmen wird, da sich die Neubau-Eigenschaft auch auf die Anschlussfinanzierung auswirkt.
Sehr geehrter Herr Klaus,
besteht die Möglichkeit der Vorfälligkeitsentschädigung mit dem Argument der 10-Jahres-Frist bei folgender Konstellation zu entgehen:
– 1999 – 2009 Anuitätendarlehen (Immobilie)
– 2009 – 2019 echte Vertragsverlängerung (Prolongation)
– 30.12.2016 Verkauf der Immobilie (Beurkundung des Kaufvertrags)
Die Sparkasse möchte eine Vorfälligkeitsentschädigung, ein Widerruf aufgrund des Erstvertrags von 1999 kommt nicht in Frage.
Das es sich aber bei der Vertragsverlängerung (Prolongation) nicht um einen neuen Darlehensvertrag handelt, könnte man dann mit dem Argument der 10-Jahres-Frist der Vorfälligkeitsentschädigung der Sparkasse entgegnen?
Vielen Dank im Voraus verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Stefan Klang
Hallo Herr Klang,
wir müssten uns anschauen, wie die Prolongation aus 2009 genau gelaufen ist. Evtl. besteht die Möglichkeit aufgrund des Fernabsatzgesetzes gegen die Sparkasse vorzugehen, siehe:
https://www.widerruf.info/widerrufsjoker/widerrufsjoker-so-hebeln-sie-die-beschraenkung-des-widerrufs-fuer-prolongierte-baufinanzierungen-aus/
Dazu müssten wir jedoch die Vertragsunterlagen prüfen. Bitte senden Sie uns diese über das Prüfungsformular:
https://www.widerruf.info/kostenlose-pruefung-kreditvertrag/
Sehr geehrter Herr Klaus,
wir sind eine Familien-GbR. Bei der Prolongation wurde einer der beiden Gesellschafter ausgetauscht.
Ist dies nun eine echte oder unechte Anschlussfinanzierung? Gibt es dazu Rechtsprechung?
Vielen Dank für Ihre Information.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Lamadé
Hallo Herr Lamadé,
der Wechsel eines Kreditnehmers ist nach Ansicht unserer Anwälte ein deutliches Argument dafür, dass es sich um einen neuen Kredit, also eine echte Abschnittsfinanzierung handelt. Rechtsprechung ist mir dazu jedoch nicht bekannt.
Hallo,
ich habe im November 1999 meine erste Finanzierung mit der BHW gemacht. Diese war mit Tilgungsaussetzung, hatte aber ein Recht auf Sondertilgung in Höhe von 25.000 DM pro Jahr.
Im Mai 2007 habe ich nun in Forwarddarlehen beantragt. Die Möglichkeit auf Sondertilgung entfiel – ohne das ich es beantragt hätte.
Die Richterin beim LG Hannover vertritt die Auffassung, das es sich um das gleiche Restdarlehen handelt, welches lediglich zu anderen Konditionen weiterlaufen sollte. Das Urteil steht allerdings noch aus.
Ist es nun eine unechte Abschnittsfinanzierung oder sollte ich weiterklagen? Das erste Verfahren hatte meine Rechtsschutzversicherung in Deckung genommen.
Gruß
Gudrun Reue
Zunächst einmal ist ihr Anwalt der Ansprechpartner für diese Frage. Wir können von hier aus keine Ferndiagnose übernehmen, zumal wir den Fall nicht im Einzelnen kennen. Aber über das Thema “echte oder unechte Abschnittsfinanzierung” könnte es schwer werden. Interessant könnte aber die Frage werden, wie Prolongation abgeschlossen wurde, siehe dazu:
https://www.widerruf.info/widerrufsjoker/widerrufsjoker-so-hebeln-sie-die-beschraenkung-des-widerrufs-fuer-prolongierte-baufinanzierungen-aus/