Widerrufsjoker: Ist ihre Sparkasse Baufinanzierung vom BGH-Urteil betroffen?
Mit einem Urteil aus dem November 2016 (XI ZR 434/15) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zahlreiche Kredite der Sparkassen aus den Jahren 2010 und 2011 für widerrufbar erklärt. Grund ist ein Fehler im Darlehensvertrag. Damit können Verbraucher trotz laufender Zinsbindung aus einem Immobilienkredit aussteigen und auf die aktuellen Niedrigzinsen umschulden – der sogenannte Widerrufsjoker sticht. So prüfen Sie, ob ihr Darlehensvertrag davon betroffen ist.
Wie wir im Blog der Interessengemeinschaft Widerruf bereits geschrieben haben, hatten die Sparkassen bundesweit im Zeitraum Juni 2010 bis teilweise tief in das Jahr 2011 ein Vertragsmuster verwendet, das einen entscheidenden Fehler in der Widerrufsbelehrung hat. Dort wird nämlich die Nennung der „zuständigen Aufsichtsbehörde“ als sogenannte Pflichtangabe genannt. Ohne diese Pflichtangaben beginnt die Widerrufsfrist nicht laufen. Allerdings wird die Aufsichtsbehörde im Darlehensvertrag nicht aufgeführt – damit ist die Basis für den Widerrufsjoker gelegt.
Konsequenz für Verbraucher: Auch Jahre nach Darlehensbeginn können sie das Darlehen noch widerrufen und damit sofort und trotz laufender Zinsbindung aus dem Kredit aussteigen. Aus einem Zinssatz von vier Prozent, den der Immobilienbesitzer bezahlt, können so derzeit weniger als 1,5 Prozent werden. Das Sparpotenzial liegt bei durchschnittlich mehr als 10.000 Euro.
Ob auch ihr Vertrag vom Widerrufsjoker betroffen ist, können Sie relativ einfach selbst feststellen, wenn Sie sich das Kleingedruckte im Kreditvertrag genau anschauen. Suchen Sie auf der ersten Seite unten links nach dem hochkant stehenden Vermerk zum Formular. Vermutlich finden Sie dort die Formularnummer 192.643.000. Entscheidend ist jedoch, was danach folgt. Denn dieses Formular gibt es in mehreren Fassungen. Das BGH-Urteil bezieht sich auf die „Fassung: Juni 2010“. Finden Sie diesen Vermerk in ihrem Darlehensvertrag: Glückwunsch! Dann steht Ihnen der Weg zum Widerrufsjoker weit offen.
Doch dieses Wissen ist nur die halbe Miete. Denn die Erfahrung der Interessengemeinschaft Widerruf zeigt ganz klar: Solange sich der Kunde selbst an die Bank wendet und den Widerruf ausspricht, erntet er in den meisten Fällen nur eine Ablehnung. Manchmal wird die Bank auch Argumente nennen, warum der Kreditvertrag völlig in Ordnung ist. Ganz wichtig: Lassen Sie sich davon nicht verunsichern! Auch die teilweise vorgebrachte Argumentation der Banken, man habe die Aufsichtsbehörde auf einem Kontoauszug „nachgereicht“, ist unserer Meinung nach Unsinn.
Stattdessen sollten Sie den Darlehensvertrag unter www.widerruf.info von erfahrenen Anwälten prüfen lassen. Diese sagen ihnen zweifelsfrei, ob der Widerrufsjoker greift. Und noch wichtiger: Sie bieten auch die nötige Unterstützung, um den Widerruf gegenüber der Sparkasse auch tatsächlich durchzusetzen. Denn sobald ein Anwalt eingeschaltet ist, zeigen sich viele Banken plötzlich kompromissbereit. Wenn auch das nichts hilft, bleibt nur eine Klage.
Wichtig bleibt stets die individuelle Prüfung der rechtlichen Ausgangslage durch einen erfahrenen Anwalt. Die Interessengemeinschaft Widerruf bietet diesen Service unter www.widerruf.info kostenlos und unverbindlich an. Im Zuge dieser Prüfung erfahren Sie auch, welche Chancen Sie haben, den Widerrufsjoker zu ziehen und ob in Ihrem Fall eine Rechtsschutzversicherung greift.
Greift keine Rechtsschutzversicherung und wollen Sie kein Kostenrisiko für Anwalt und Klage eingehen, so prüfen wir auch, ob eine Prozessfinanzierung möglich ist. In diesem Fall zahlen Sie lediglich im Erfolgsfall ein Honorar.