Bearbeitungsgebühr zurückfordern: Braucht man wirklich einen Anwalt?

Nach dem gestrigen Urteil des BGH in Sachen Bearbeitungsentgelt bei privaten Krediten herrscht helle Aufregung bei Bankkunden. Viele wittern einen kostenlosen Extra-Urlaub in der Sonne auf Kosten ihrer Bank. Und tatsächlich: Nicht selten geht es bei den Anfragen, die die Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info) erreichen, um ordentliche vierstellige Summen, die die Banken alleine für den Abschluss des Kredits kassiert haben. In der Summe sollen es Milliardenbeträge sein, die hier zurückgezahlt werden müssen. Das tut den Kreditinstituten richtig weh!

Und genau deshalb fürchten wir, dass die Banken hier mit harten Bandagen kämpfen werden, um die Rückzahlung zu vermeiden. Sie haben nichts zu verschenken und werden sich meiner Einschätzung nach irgendwie ins nächste Jahr zu retten versuchen. Dann ist nämlich der Löwenanteil der betroffenen Verträge verjährt.

Das heißt zu deutsch: Wer sein Geld nicht bis Jahresende zurückbekommen hat, muss entweder Klage einreichen oder ein gerichtlichen Mahnbescheid erlassen. Sonst ist seine Forderung weg. Der BGH hat zwar entschieden, dass grundsätzlich eine zehnjährige Verjährungsfrist gilt. Das bedeutet aber nicht, dass Sie bis zehn Jahre nach Abschluss des Kredits Zeit haben, um ihre Gebühr zurück zu fordern. Denn gleichzeitig hat der BGH gesagt: Es gilt eine 3-Jahres-Frist nach Bekanntwerden der grundsätzlichen Möglichkeit, seine Bearbeitungsgebühr zurück zu fordern. Erste OLG-Urteile zu diesem Thema gab es 2011. Das bedeutet: Ende 2014 läuft diese Frist aus. Wer bis dahin nicht gehandelt hat, schaut in die Röhre!

Das führt mich zu der Frage, die mir seit Dienstag mehr als ein Dutzend Mal gestellt wurde, wenn es um die Rückforderung der Bearbeitungsgebühr geht: Braucht man wirklich einen Anwalt?

Nun, die Antwort darauf ist nicht ganz einfach. Sagen wir es mal so: Wenn Sie ein gutes Verhältnis zu Ihrer Bank haben und selbst ein gewissenhafter Mensch sind, der Termine nicht vergisst, dann geht es vermutlich auch ohne.

Dann laden Sie sich am besten einen der im Internet kostenlos erhältlichen Mustertexte herunter, füllen ihn aus und schicken ihn per Einschreiben/Rückschein an die Bank. Ganz wichtig: Setzen Sie der Bank dabei eine enge Frist. Entweder 14 Tage oder maximal bis Ende November. Wenn die Bank bis dahin nicht gezahlt hat, müssen Sie den nächsten Schritt gehen. Sie müssen einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen die Bank erwirken und zwar noch in diesem Jahr. Nur das hält die Verjährung auf. Ein solcher gerichtlicher Mahnbescheid ist nicht ganz trivial zu erwirken, aber für einen engagierten Laien, der sich ein paar Stunden Zeit nimmt, durchaus zu machen. Wenn Sie sich das alles zutrauen, brauchen Sie keinen Anwalt. Aber Ihnen muss klar sein: Wenn es etwas schief geht oder Sie einen der Termine verschwitzen, ist der Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr weg.

Wer es etwas bequemer haben will, der beauftragt einen Anwalt, z.B. einen der Partneranwälte der IG Widerruf. Im Pauschalpreis von 299 Euro inkl. Mwst. ist sowohl das Anschreiben an die Bank enthalten, als auch – falls nötig – die Erwirkung des gerichtlichen Mahnbescheids. Damit können Sie sicher sein, dass Sie nicht in den Fall der Verjährung tappen. Das macht natürlich nur dann Sinn, wenn die gezahlte Bearbeitungsgebühr auch hoch genug ist.

Es gibt auch noch einen dritten Weg, der für viele interessant sein dürfte: Sie können das erste Schreiben an die Bank selbst verfassen. Hat die Bank bis zum Ende der Frist nicht bezahlt, dann übergeben Sie den Fall einem Anwalt. Das hat den Vorteil, dass die Bank anschließend die Anwaltskosten bezahlen muss. Denn wenn Sie nicht in der von Ihnen gesetzten Frist reagiert, hat sie die Folgekosten zu tragen.

Dieser Beitrag hat 7 Kommentare

  1. Lars König

    Ich habe Ende Oktober 2014 ein Schreiben mit der Rückforderung der Gebühren an die Santander geschickt. Am 09.12.2014 habe ich eine Bestätigung erhalten. “Wir werden Ihnen die gem. BGH-Urteil vom 28.10.2014 zum jetzigen Zeitpunkt nicht verjährten Bearbeitungsgebühren erstatten” “Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass die Erstattung aufgrund des hohen Anfrageaufkommens einige Zeit in Anspruch nehmen wird”

    Am 07.04 habe ich das erste mal nachgefragt und eine Frist gesetzt. Anfang Juni dann das zweite mal ein Einschreiben mit 2 wöchiger Frist gesetzt. Ich habe immer noch nichts gehört. Wie sollte ich weiter verfahren?

    1. Roland Klaus

      Hallo Herr König,

      von wann ist der Kredit? Wenn der Kredit vor 2012 abgeschlossen wurde, ist Ihre Forderung leider inzwischen verjährt. Wir haben immer geschrieben, dass ein Schreiben an die Bank nicht ausreicht, um die Verjährung aufzuhalten, siehe den Bericht oben. Nötig sind Klage, gerichtliches Mahnverfahren oder Ombudsmann. Diese Maßnahmen hätten Sie in 2014 ergreifen müssen.
      Wenn der Kredit aus 2012 stammt, haben Sie noch Zeit bis zum Jahresende, um die Verjährung zu verhindern.

  2. Isabelle Pätz

    betreff: Bearbeitungsgebühr Schiedspruch und Widerrufjoker

    Hallo Herr Klaus,
    ich habe über den Ombudsmann der Sparkasse meine Bearabeitungsgebühren zurückverlangt, da die Sparkasse Niederschlesien-Oberlausitz meine Forderung abgelehnt hat. Wenn ich den Schiedsspruch richtig verstehe habe ich in allen Punkten Recht bekommen, somit sogar Rückzahlung der entgangenen Zinsen mit hohem Zinssatz. Der Schiedsspruch wurde von meiner Bank auch abgelehnt, sie rechnen wohl damit, dass ich nicht klagen werde.
    Nachdem sie mich jetzt so geärgert haben, habe ich noch die Widerspruchsbelehrungen untersucht und ich habe den Eindruck, dass sie nicht korrekt ist.
    Also: Schiedsverfahren hilft nichts, wenn die Bank weiter abblockt. Wobie nichts stimmt nicht: Verjährung ist gestoppt, ich hab ein ermutigendes Urteil in der Hand.
    Viele Grüße
    Isabelle Pätz

    1. Roland Klaus

      Bedenken Sie bitte, dass das Ombudsmannverfahren die Verjährung bei den Gebühren nur für sechs Monate hemmt. Falls Sie also weitere Schritt unternehmen wollen, müssen Sie kurzfristig aktiv werden. Falls Sie den Vertrag durch unsere Anwälte auf falsche Widerrufsbelehrung prüfen lassen wollen, können Sie uns diesen über den Bereich “Kostenlose Prüfung” auf dieser Website zukommen lassen. Für den Widerruf gilt keine Verjährungsfrist.

      1. Isabelle Pätz

        hallo herr klaus
        ich kann leider wegen schulterop nur mit einer hand schreiben,also alles klein. ab wann zählt verjährung beim schiedsspruch? ab mitteilung,dass die bank abgelehnt hat? kosten für einen anwalt müßte doch bank zahlen wenn ich beim schiedsspruch recht bekommen habe,oder? noch risiko?
        können sie mir jemanden nennen? will auch widerspruch überprüfen lassen. wobei ich da etwas misstrauisch bin, ein RA verdient mit und ohne rechtbekommen…
        vg Isabelle Pätz

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