Verträge für Auto-Leasing fehlerhaft: Widerruf ermöglicht Rückgabe des Diesel-Kfz

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Viele Diesel-Besitzer fürchten Wertverlust und Fahrverbote. Doch es gibt einen Ausweg: Verbraucher, die ihr Auto auf Kredit gekauft oder geleast haben, können eine Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs durch den Widerruf der Kfz-Finanzierung erreichen. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich auch für Leasingverträge möglich. Die Interessengemeinschaft Widerruf zeigt Ihnen, welche Verträge dabei besonders aussichtsreich sind.

Grundsätzlich läuft die Rückabwicklung eines Kfz- Leasingvertrags ähnlich ab, wie die eines „normalen“ Kfz-Darlehens. Der Verbraucher erhält sämtliche Leasing-Raten zurück und wird von künftigen Zahlungsverpflichtungen befreit. Im Gegenzug gibt er das Fahrzeug an den Autohändler zurück. Wurde der Leasingvertrag nach Juni 2014 geschlossen, so muss der Käufer auch keine Nutzungsentschädigung für das Auto bezahlen. Er hat das Fahrzeug also effektiv kostenlos nutzen können.

Um eine solche Rückabwicklung zu erzielen, müssen Kunden den Leasingvertrag auch heute noch wirksam widerrufen können. Dazu muss der Vertrag Fehler aufweisen, die dafür sorgen, dass die übliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt. Ist dies der Fall, dann kann der Widerruf auch Jahr nach Abschluss des Leasingvertrags ausgesprochen werden – und die Rückgabe des Autos wird dadurch möglich.

Die gute Nachricht für Verbraucher lautet: Nahezu alle Leasingverträge, die die Anwälte der Interessengemeinschaft Widerruf geprüft haben, sind fehlerhaft. Der Widerruf ist also in den meisten Fällen auch Jahre nach Abschluss noch möglich. Grund: Ähnlich wie bei den Krediten weisen auch Leasingverträge fehlerhafte Pflichtangaben auf. Diese Pflichtangaben hat der Gesetzgeber den Kreditinstituten zur Auflage gemacht, um Verbraucher zu informieren. Fehlen Pflichtangaben oder sind sie fehlerhaft oder unvollständig, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.

Im Einzelnen haben wir bei den verschiedenen Anbietern folgende Fehler gefunden: Ein Leasingvertrag der VW Bank verstößt unseres Erachtens gegen die Auflage, dass Informationen „klar und verständlich“ sein müssen. Die AGBs sind in 6er-Schrift verfasst und somit selbst mit Adleraugen nur schwer zu lesen. Zudem fehlt die Information zur Art des Darlehens und zum Tilgungsplan. Im Dokument finden sich unterschiedliche Angaben zur Höhe der Raten – das dürfte für den Verbraucher sehr verwirrend sein. Fazit: VW macht schwerwiegende Fehler, die einen Widerruf für den Kunden sehr aussichtsreich erscheinen lassen. Das gilt auch für die anderen Finanzierungstöchter des Konzerns (Audi, Skoda, Seat).

Ähnliches Bild bei einem Leasing-Vertrag der Mercedes Benz Bank: Auch hier sind wichtige Informationen in viel zu kleiner Schriftgröße (teilweise 5er-Schrift). Es fehlt die Art des Darlehens sowie der Nettokaufpreis des Fahrzeugs. Zudem trennt die Mercedes Benz Bank nicht ausreichend zwischen privaten Verbraucherverträgen und gewerblichen Leasingverträgen. In beiden Fällen enthalten die Verträge eine Widerrufsbelehrung. Normalerweise steht gewerblichen Kunden kein Widerrufsrecht zu. Beinhaltet jedoch der Vertrag eine Widerrufsbelehrung, so kann sich unseres Erachtens auch der gewerbliche Kunde darauf beziehen. Fazit: Sehr gute Chancen auf den Widerruf, selbst für gewerbliche Kunden.

Bei Porsche Financial Services gilt: Viel zu kleine Schrift. Zudem fehlt die Art des Darlehens. Auch bei Sixt Leasing handelt es sich eher um Schwächen bei der optischen Gestaltung. So ist die Widerrufsbelehrung in kleinerer Schrift gehalten als der Rest des Vertrags – dies widerspricht dem Deutlichkeitsgebot. Etwas weniger Angriffspunkte bietet dagegen ein Leasingvertrag der BMW Bank, doch auch dort gibt es Ansatzpunkte für einen Widerruf.

Fazit: Die meisten Kfz-Leasingverträge sind ebenso wie Autokredite fehlerhaft und bieten gute Chancen für einen Widerruf. Im Rahmen der daraus erfolgenden Rückabwicklung können Verbraucher ihr Auto zurückgeben, ohne dass ihnen Kosten entstehen (wenn der Vertrag ab Juni 2014 abgeschlossen wurde). Zur Umsetzung des Widerrufs wird anwaltliche Hilfe benötigt. Die Kosten dafür übernimmt in aller Regel die Rechtsschutzversicherung. Besteht kein Rechtsschutz, so kann eine entsprechende Versicherung noch abgeschlossen werden, solange der Widerruf noch nicht ausgesprochen wurde. Im ersten Schritt sollten Verbraucher ihren Leasingvertrag anwaltlich prüfen lassen, beispielsweise kostenlos und unverbindlich bei der Interessengemeinschaft Widerruf.

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