Widerrufsjoker: VW Diesel Skandal – keine Verjährung bei Kfz-Kredit-Widerruf

Viele Verbraucheranwälte haben damit geworben, dass Diesel-Besitzer nur noch bis Ende 2018 ihre Ansprüche im Abgas-Skandal geltend machen können. Doch das ist nicht richtig. Denn in vielen Fällen bestehen auch jetzt noch gute Chancen, den Diesel loszuwerden – wir sagen Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Sie aktiv werden sollten.

Richtig ist: Verjährung zum Jahresende 2018 droht allen, die vor 2016 einen Diesel aus dem VW-Konzern gekauft haben und ihn NICHT über Kredit oder Leasing finanziert haben. Doch selbst in diesen Fällen scheiden sich die Geister, ob eine Verjährung wirklich vorliegt. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so sollte auch in diesen Fällen geprüft werden, welches Vorgehen sinnvoll ist.

In so gut wie allen anderen Fällen gibt es für Verbraucher nach wie vor gute Chancen, ein Diesel-Fahrzeug auf dem Rechtsweg loszuwerden – und zwar teilweise unabhängig davon, ob eine Abgas-Manipulation vorliegt oder nachgewiesen wurde. Die Anwälte der Interessengemeinschaft Widerruf prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Chancen bestehen und welche Kosten mit einem Rechtsstreit verbunden wären.

Im Einzelnen liegt keine Verjährung vor, wenn:

Der Kauf des Fahrzeugs wurde über Kredit oder Leasing finanziert wurde.

Dann kann in den meisten Fällen der Auto-Kredit aufgrund von Formfehlern widerrufen werden. Untersuchungen der Interessengemeinschaft Widerruf zeigen, dass die Mehrzahl der von uns geprüften Kfz-Finanzierungen fehlerhaft ist. Dies ermöglicht die Rückgabe des Autos. Ein Vorgehen ist sogar dann möglich, wenn der Kredit- oder Leasingvertrag bereits ausgelaufen ist. Eine Verjährung gibt es bei diesem sogenannten Widerrufsjoker grundsätzlich nicht. Besonders charmant: Selbst, wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht, kann bei einigen Gesellschaften noch eine Police abgeschlossen werden, die dann die Kosten für Anwalt und – falls nötig – auch das Gericht übernimmt. Eine Prüfung auf Formfehler nehmen die Experten der IG Widerruf kostenlos vor.

 

Ebenfalls keine Verjährung liegt vor, wenn das Fahrzeug ab 2016 gekauft wurde.

Auch hier liegt keine Verjährung vor, weil die Verjährungsfrist von drei Jahren (zum Jahresende) noch nicht abgelaufen ist. Hier sollte im Einzelfall geprüft werden, welches Vorgehen am aussichtsreichsten ist. Wurde das Auto nachweislich manipuliert und nicht auf Kredit gekauft, so besteht die Möglichkeit, Schadensersatz zu fordern. Ansonsten ist der Widerrufsjoker meist die sinnvollste Vorgehensweise.

Das Fahrzeug stammt nicht aus dem Volkswagen-Konzern.

Nur bei Volkswagen wurden die Diesel-Manipulationen bereits im Jahr 2015 bekannt. Bei anderen Herstellern war dies (deutlich) später der Fall. Daher ist dort die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen und ein Vorgehen noch möglich.

FAZIT: In vielen Fällen haben Diesel-Besitzer noch gute Chancen, eine Rückgabe ihres Fahrzeugs oder die Zahlung von Schadensersatz zu erreichen. Das konkrete Vorgehen ist jedoch sehr individuell und sollte von einem Experten am konkreten Einzelfall geprüft werden. Die IG Widerruf bietet eine solche Prüfung durch erfahrene Anwälte unter www.widerruf.info kostenlos und unverbindlich an.

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