EuGH und BGH: Streit um den Widerrufsjoker – hier lohnt der Widerruf jetzt!

Zwischen dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesgerichtshof ist ein bizarrer Streit um den Widerruf von privaten Darlehen entbrannt. Dennoch bieten sich für Verbraucher jetzt viele interessante Chancen auf den sogenannten Widerrufsjoker – besonders bei Kfz-Finanzierungen.

Nach dem spektakulären Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-66/19) zum Widerruf von privaten Krediten gibt es Zoff zwischen dem höchsten Gericht der Europäischen Union und dem Bundesgerichtshof (BGH). Der EuGH hatte entschieden, dass eine weit verbreitete Klausel, der sogenannte Kaskadenverweis, in der Widerrufsbelehrung von privaten Krediten nicht mit europäischem Recht vereinbar sei.

Das Urteil klang zunächst so, als könne es den deutschen Bankensektor durcheinanderwirbeln. Denn eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung berechtigt den Kunden zum Widerruf eines Darlehens. Und zwar auch dann, wenn der Kredit schon vor etlichen Jahren abgeschlossen wurde oder gar nicht mehr läuft. Für die Banken ein echtes Problem. Gerade bei Baufinanzierungen, wo die Zinsen meist über mindestens zehn Jahre festgelegt werden, ist der Widerruf ein handfester Vorteil für die Kunden. Sie können sich dadurch von teuren Darlehen lösen und zu den aktuellen Niedrigzinsen günstig umschulden. Die Banken bleiben in diesen Fällen auf den Verlusten sitzen.

Doch nun ist der BGH den Kreditinstituten mit zwei Entscheidungen zu Hilfe geeilt. Zunächst behauptet der BGH (XI ZR 581/18), dass das jüngste EuGH-Urteil nicht auf Immobiliendarlehen anzuwenden sei – obwohl der EuGH dies noch ganz anders gesehen hatte. Immerhin handelte es sich bei dem Fall, über den das europäische Gericht zu entscheiden hatte, um eine Baufinanzierung.

Zudem hat der BGH in einem anderen Fall (XI ZR 198/19), in dem es um eine Kfz-Finanzierung ging, klargestellt, dass die Banken durch den gesetzlichen Mustertext geschützt sind. In diesem findet sich nämlich der vom EuGH bemängelte Kaskadenverweis. Da sich die Banken aber an geltendes nationales Recht gehalten haben, so der BGH ziemlich unverblümt, habe der EuGH hier nichts zu melden.

Es stehen sich also einerseits nationales Recht und Gesetz und andererseits die eigentlich vorrangige europäische Rechtsprechung gegenüber. Wir glauben, dass in dieser Sache das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Als nächstes dürfte eine Verfassungsbeschwerde für weiteren Diskussionsstoff sorgen.

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Doch was heißt das nun für Verbraucher? Ihnen bietet der Widerrufsjoker immer noch zahlreiche interessante Möglichkeiten. Denn die Banken sind nur dann vor dem Widerruf geschützt, wenn sie das gesetzliche Muster unverändert in ihre Verträge übernommen haben. Das ist jedoch in der Praxis bei Immobilienkrediten und Auto-Finanzierungen häufig nicht geschehen. Liegt eine Abweichung vor, so greift der Musterschutz zugunsten der Banken nicht. Die Kredite sind dann oft widerrufbar.

Die Interessengemeinschaft Widerruf hat deshalb analysiert, welche Kreditverträge vom gesetzlichen Muster abweichen. Besonders spannend wird die Sache bei Auto-Krediten und privaten Kfz-Leasing-Verträgen. Hier führt das EuGH-Urteil dazu, dass die Bank dem Kunden bei erfolgreichem Widerruf seine gesamten Raten inklusive Anzahlung erstatten muss. Die Bank ihrerseits hat aber keinen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung des Kunden für die Nutzung des Autos. Im Klartext: Der Kunde gibt das gebrauchte Auto zurück und erhält sein komplettes Geld zurück. Der Widerruf eines Kredit- oder Leasingvertrags führt also dazu, dass der Kunde das Auto kostenlos genutzt hat – und das über mehrere Jahre!

Das kann sogar dann klappen, wenn der Vertrag bereits beendet ist oder das Fahrzeug zurückgegeben oder verkauft wurde. In diesem Fall muss der Bank statt des Fahrzeugs nur der aktuelle Zeitwert des Autos als Gegenleistung angeboten werden.

Unsere Untersuchungen haben ergeben, dass unter anderem diese Banken bei Kfz-Krediten von der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung abgewichen sind:

VW/Audi/Skoda Bank – Juli 2014 bis heute

BDK – 2015 bis heute

Opel Bank – 2013 bis heute

Mercedes Benz Bank – Juli 2010 bis 2019

Santander Bank – 2013 bis heute

BMW Bank – 2017 bis heute

PSA Peugeot/Citroen – 2014 bis heute

Consors / BNP – 2013 bis heute

S-Kreditpartner – 2015 bis 2019

Noch günstiger sieht die Lage für private Leasing-Verträge aus. Denn dort gibt es keinen brauchbaren gesetzlichen Mustertext, der die Kreditinstitute schützt. Insofern sind so gut wie alle privaten Leasing-Verträge, die nach Juni 2014 abgeschlossen worden sind, aufgrund des EuGH-Urteils widerrufbar. Das betrifft neben den Leasing-Töchtern der Autokonzerne vor allem Anbieter wie Sixt Leasing, Deutsche Leasing und ALD Leasing.

Auch bei Baufinanzierungen gibt es diverse Banken, die insbesondere im Zeitraum zwischen Juni 2010 und 2013 von den Muster-Widerrufsbelehrungen abgewichen sind. Besonders aufgefallen sind uns dabei Institute aus dem genossenschaftlichen Bereich (Volksbanken, Raiffeisenbanken, Sparda, BB Bank), aber auch Sparkassen, die Allianz und die ING Diba.

Verbraucher sollten daher durch einen Fachmann prüfen lassen, ob in Ihrem Fall ein Widerruf aussichtsreich ist. Dies übernehmen spezialisierte Anwälte, beispielsweise kostenlos und unverbindlich bei der Interessengemeinschaft Widerruf. Lassen Sie Baufinanzierungen HIER prüfen und Kfz-Finanzierungen HIER.

Zur Durchsetzung des Widerrufs ist nach unserer Erfahrung durchweg anwaltliche Unterstützung nötig. Denn die Banken lehnen die Widerrufe ab, solange sie vom Kunden kommen. Kein Wunder: Selbst nach der Rückendeckung durch den BGH geht es für die Kreditinstitute in viel zu vielen Fällen um eine Menge Geld.

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