Widerrufsjoker: Altfällen droht Verjährung!
Normalerweise gibt es beim Widerruf einer Baufinanzierung, dem sogenannten Widerrufsjoker, keine Verjährung. Denn wenn der Verbraucher falsch über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, hat er ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“. Doch es gibt eine Ausnahme – und die greift nun zum Jahresende.
Wenn der Kreditnehmer sein Darlehen auf eigene Faust widerruft, dann wird die Bank diesen Widerruf in aller Regel zurückweisen. Das zeigt die Erfahrung der Interessengemeinschaft Widerruf aus mehr als 10.000 geprüften Baufinanzierungen. Nach diesem Widerruf hat der Verbraucher drei Jahre Zeit, seinen Widerruf mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen. Ansonsten gilt dieser als verjährt.
Die Verjährung greift dabei exakt am Ende jenes Jahres, das drei Jahre auf den Zeitpunkt des Widerrufs folgt. Zum Jahresende 2017 verjähren also jene Fälle, bei denen der Kunde den Widerrufsjoker im Jahr 2014 gezogen hat – vorausgesetzt natürlich, es kam bislang noch nicht zu einer einvernehmlichen Einigung mit dem Kreditinstitut.
Unerheblich ist es dagegen, ob das Darlehen mittlerweile ausgelaufen ist. Denn auch dann könnte der Kreditnehmer noch eine Rückabwicklung des Darlehens durchsetzen. Das würde in diesem Fall bedeuten, dass ihm die Bank noch eine sogenannte Nutzungsentschädigung bezahlen muss, die durchaus erheblich sein kann. Nach Erfahrung der Interessengemeinschaft Widerruf kann diese rund zehn Prozent der Kreditsumme betragen.
Noch größer ist der Vorteil, wenn das Darlehen noch läuft. Dann kann der Verbraucher trotz laufender Zinsbindung vorzeitig aussteigen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen. Inzwischen sind viele Banken und Sparkassen beim Widerruf von Baufinanzierungen sehr viel kompromissbereiter geworden als noch im Jahr 2014. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kredit vor Juni 2010 abgeschlossen wurde. Denn diese Darlehen sind nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2016 nun nicht mehr widerrufbar.
Die Kreditinstitute müssen also nicht mehr fürchten, dass ihre Nachgiebigkeit weitere Widerrufsfälle auslöst. Deswegen versuchen sie nach unserer Erfahrung nun, diese Altfälle möglichst schnell vom Tisch zu bekommen. Wer also 2014 (oder auch 2015 und 2016) einen solchen Altkredit widerrufen hat und sich bis heute nicht mit seiner Bank geeinigt hat, sollte sich dringend an die Interessengemeinschaft Widerruf wenden.
Im Zuge einer kostenlosen Prüfung erfahren Sie dort, wie unsere Anwälte den Fall einschätzen. Falls nötig, kann dann die Verjährung gehemmt werden – beispielsweise mit einer Klage. Die Kosten dafür übernimmt häufig einer Rechtsschutzversicherung. Falls das nicht der Fall ist, gibt es die Möglichkeit, eine sogenannte Prozessfinanzierung zu prüfen. Dabei hat der Verbraucher keinerlei Kostenrisiko. Er zahlt lediglich dann ein Erfolgshonorar, wenn der Widerruf erfolgreich umgesetzt wurde.
Immobilienbesitzer sollten daher die Hoffnung auf einen erfolgreichen Widerruf dieser sogenannten Altkredite nicht aufgeben. Häufig lauert hier noch eine erhebliche Chance, wenn der Widerrufsjoker von einem erfahrenen Anwalt begleitet wird. Allerdings droht zum Jahresende die Verjährung sämtlicher Fälle, bei denen der Widerruf im Jahr 2014 ausgesprochen wurde. Betroffene Verbraucher müssen sich daher beeilen.
Wir haben im Februar 2015 selbst unser Darlehen widerrufen. Die Sparkasse hat diesen Widerruf dann auch zurückgewiesen. Der Vertrag läuft noch. Dann wäre unsere letzte Frist für eine Klage oder eines Vergleiches der 31.12.2018 ? Stimmt das ?
Ja, grundsätzlich droht erst Ende 2018 die Verjährung. Dennoch sollten Sie nicht bis zum letzten Moment warten. In vielen Fällen sehen wir, dass der Widerruf mit einem Vergleich beendet wird, der erst mit Wirksamwerden greift. Je später also dieser Vergleich geschlossen wird, desto geringer ist in diesen Fällen ihr wirtschaftlicher Vorteil.