Widerrufsjoker / BGH Urteil: Sparkassen-Kreditnehmer können Rückabwicklung ohne Kostenrisiko umsetzen [Audio]

Für Sparkassen-Kunden, die in den Jahren 2003 bis 2009 eine Baufinanzierung abgeschlossen haben, ist das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs wie ein Lottogewinn. Wie Sie jetzt vorgehen müssen, erfahren Sie hier.

Der BGH hatte eine weit verbreitete Widerrufsbelehrung aus Kreditverträgen der Sparkassen für ungültig erklärt. Darlehen, die diese Widerrufsbelehrung haben, können rückabgewickelt werden – und zwar unabhängig davon, ob die Kredite noch laufen oder bereits beendet sind. Damit ergibt sich für Kreditnehmer ein Einsparpotenzial von vielen Tausend Euro. In Frage kommen vor allem Darlehen, bei denen in der Widerrufsbelehrung eine Fußnote verwendet wurde, in der es heißt: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“.

Was bedeutet genau die Rückabwicklung eines Darlehens? Nun, im Prinzip wird dabei so getan, als sei der Kredit niemals zustande gekommen. Im Details sieht das dann so aus:

 

  • Noch laufende Darlehen

Bei noch laufenden Darlehen wird das Darlehen aufgelöst. Als Kreditnehmer sparen Sie somit die teilweise erhebliche Vorfälligkeitsentschädigung. Sie können zu den aktuell sehr niedrigen Zinsen umschulden. Dabei ist Ihnen die Interessengemeinschaft Widerruf unter www.widerruf.info/umschuldung gerne behilflich. Der Clou ist jedoch: Zusätzlich zur Auflösung des Darlehens muss Ihnen die Bank sämtliche Zahlung verzinsen, die Sie seit Beginn des Darlehens geleistet haben. Dies betrifft alle Zinszahlungen sowie sämtliche Tilgungen und Sondertilgungen. Je älter das Darlehen ist und je stärker Sie getilgt haben, desto höher ist hier Ihr Anspruch. Im Durchschnitt beläuft sich diese Nutzungsentschädigung meist auf 10-20 Prozent der Kreditsumme. Dieser Betrag wird dann von der Restschuld abgezogen, die Sie der Bank bei Auflösung des Darlehens schulden. Hier schlummert also ein riesiges Potenzial.

  • Bereits beendete Darlehen

Auch für bereits beendete Darlehen ist das Urteil hochinteressant. Denn auch hier haben Sie Anspruch auf die Nutzungsentschädigung. Diese kann hier sogar noch deutlich höher ausfallen, da schließlich die komplette Tilgungssumme von der Bank zu verzinsen ist – und zwar ab dem Tag, zu dem das Darlehen vollständig getilgt wurde. Wenn Sie wissen wollen, wie hoch die Nutzungsentschädigung in Ihrem konkreten Fall etwa ausfallen könnte, nutzen Sie den Rückabwicklungsrechner der IG Widerruf. Mussten sie für die frühzeitige Beendigung des Darlehens eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen, so muss Ihnen das Kreditinstitut diese im Zuge einer Rückabwicklung erstatten – und zwar zuzüglich Zinsen. Insgesamt kann also auch die Rückabwicklung eines bereits beendeten Darlehens äußerst lukrativ sein.

Voraussetzung für eine solche Rückabwicklung ist jedoch, dass Sie die Baufinanzierung bereits vor dem 22. Juni 2016 wirksam widerrufen haben. Diese Frist hat der Gesetzgeber vor einigen Monaten für jene Baufinanzierungen eingeführt, die vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossen worden sind. Sie betrifft somit so gut wie alle Darlehen, in denen die Widerrufsbelehrung verwendet wird, über die der BGH nun geurteilt hat. Haben sie den Widerruf für ihr Darlehen also nicht rechtzeitig ausgesprochen, dann gibt es für sie auch keinerlei Möglichkeit, von dem aktuellen Urteil zu profitieren – es sei denn, der Kredit wurde nicht für eine Baufinanzierung verwendet, sondern für etwas Anderes.

Es ist anzunehmen, dass einige Sparkassen ihren Kunden jetzt anbieten werden, ein laufendes Darlehen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu beenden. Das mag sich auf den ersten Blick nach einem guten Kompromiss anhören. Seien Sie sich aber bitte darüber bewusst, dass Sie einen großen Teil Ihres Anspruchs verschenken, wenn Sie ein solches Angebot annehmen! Denn damit fällt die Nutzungsentschädigung, die Ihnen die Bank schuldet, unter den Tisch. Und diese macht eine Rückabwicklung in der Regel erst so richtig attraktiv.

Wie hoch die Nutzungsentschädigung ist, die ihnen in Ihrem konkreten Fall zusteht, können Sie wie gesagt mit dem Rückabwicklungsrechner der Interessengemeinschaft Widerruf unter www.widerruf.info/rueckabwicklung berechnen.

Wir gehen bei der IG Widerruf davon aus, dass die Sparkassen trotz BGH-Urteil einer vollständigen Rückabwicklung nicht zustimmen werden, solange der Kunde nicht mit anwaltlicher Unterstützung etwas Druck macht. Damit Sie Ihr gutes Recht gegenüber der Bank vollständig durchsetzen können, ohne ein Kostenrisiko zu haben, haben wir bei der IG Widerruf ein spezielles Angebot für Sparkassen-Kunden erarbeitet.

Gemeinsam mit unseren Prozessfinanzierer versuchen wir, die vollständige Rückabwicklung des Darlehens durchzusetzen, ohne dass ihnen dabei ein Kostenrisiko entsteht – notfalls gerichtlich. Erst wenn der Fall erfolgreich abgeschlossen ist, bezahlen Sie ein Erfolgshonorar. Sie riskieren damit also nicht, auf Kosten für Anwalt oder Gericht sitzen zu bleiben. Dieses Angebot können Sie über das Prüfungsformular der IG Widerruf anfragen. Voraussetzung ist aber wie gesagt, dass sie Ihr Darlehen vor dem 22. Juni 2016 bereits wirksam widerrufen haben. Ansonsten können Sie von dem aktuellen BGH-Urteil leider nicht mehr profitieren.

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Dieser Beitrag hat 7 Kommentare

  1. dogfight76

    Hallo,

    habe genau die WRB bei meinem Sparkassen-Darlehen von Januar 2008
    Aber lohnt eine Rückabwicklung, denn ich zahle nur Zinsen (keine Tilgung, weil ich dazu 2x Bausparverträge abgeschlossen habe)
    Wegen 2000€ “Rückzahlung” lohnt sich der Aufwand eher nicht.
    Widerrufen habe ich schon 05/2015

  2. Koszczol

    Hallo,
    Ich habe mein Haus 06/2012 nach 5 Jahren verkaufen müssen mit 5 Jahren Restzinsbindungsfrist. Die Bank hat mir ca 32.000 EU Vorfälligkeitsentschädigung abgezockt bei einer Ursprungsdarlehenssumme von 230.000 EU. Ich habe in den 5 Jahren ca. 70.000 EU an Zinsen getilgt.
    Habe dann 08.2015 Widerruf eingelegt weil erst 2015 von der Problematik erfahren. Hatte am 22.08.16 Gerichtsverfahren vor dem LG Köln. Aufgrund einer Pressemitteilung vom BGH in 07.2016 habe ich diese Instanz verloren. SAUEREI!!!!

      1. Roland Klaus

        Wenn die Beendigung des Vertrags zum Zeitpunkt des Widerrufs mehrere Jahre zurückliegt, kann es sein, dass einzelne Richter auf Verwirkung entscheiden. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt nicht einheitlich, weil es keine klaren Regeln gibt, wann ein Widerrufsrecht verwirkt ist. Wenn das Darlehen noch läuft oder erst vor kurzem beendet wurde, ist die Gefahr der Verwirkung allerdings äußerst gering.
        Wir hoffen, dass der BGH in der Begründung des Urteils vom 12. Juli hier für etwas mehr Klarheit sorgt. Bisher ist diese Begründung noch nicht veröffentlicht.

  3. Atoner

    Hallo,

    Ich warte seit dem Urteil im Juli auf die Rückabwicklung meiner Verträge doch die Sparkasse reagiert nicht auf Schreiben des Anwalts, wie lange muss man sich hier gedulden und wie soll ich weiter verfahren?

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