Widerrufsjoker: OLG Frankfurt urteilt Rückabwicklung für Baufinanzierung der Sparda-Bank

Erfreuliches Urteil in Sachen Widerrufsjoker für alle Kunden, die eine Baufinanzierung bei einer Sparda-Bank abgeschlossen haben. Das OLG Frankfurt sagt in einem rechtskräftigen Urteil, dass ein Kredit aufgrund eines Formfehlers vom Kunden widerrufen werden kann und rückabgewickelt werden muss. Das Urteil lässt sich auf zahlreiche andere Darlehen übertragen, bei denen Verbraucher ebenfalls profitieren können.

 

Der Widerrufsjoker lebt – immer noch gibt es zahlreiche Baufinanzierungen, die von den Kunden aufgrund fehlerhafter Widerrufsinformationen widerrufen werden können. Das jüngste Beispiel ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 3 U 145/17), das eine Kooperationskanzlei der Interessengemeinschaft Widerruf erstritten hat.

In dem Fall geht es um eine Baufinanzierung aus dem Jahr 2011, die ein Immobilienbesitzer bei der Sparda-Bank Hessen abgeschlossen hatte. Fünf Jahre später, also 2016, widerrief der Kunde sein Darlehen mit dem Hinweis auf eine fehlerhafte und unklare Widerrufsbelehrung. Diese sorgt dafür, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Daher kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht auch Jahre nach Abschluss des Kredits noch ausüben. Finanziell interessant ist ein solches Vorgehen, weil die Hypothekenzinsen sich seit 2011 durchschnittlich mehr als halbiert haben. Daher bedeutet ein erfolgreicher Widerruf eine erhebliche Einsparung für Verbraucher.

Der Knackpunkt für das Urteil: Die Sparda-Bank hat nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht ausreichend deutlich auf den Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist hingewiesen. Sie verwendet in ihrem Kreditvertrag zwei verschiedene Widerrufsfristen (14 Tage und ein Monat). Die zweite Frist gilt dabei nur dann, wenn die Bank nach Vertragsschluss weitere Pflichtinformationen nachreicht. Allerdings macht der von der Sparda-Bank benutzte Vertrag nicht ausreichend deutlich, unter welchen Umständen welche Frist gilt. Dies sei für den Verbraucher verwirrend, so das Gericht.

Das OLG Frankfurt korrigiert damit ein vorheriges Urteil des Landgerichts Frankfurt. Die erste Instanz hatte die Klage abgewiesen, weil nach Meinung des Gerichts das Widerrufsrecht verwirkt war. Nichts da, sagte nun die Berufungsinstanz. Der Widerruf des Kunden sei berechtigt und zulässig. Da zudem keine Revision beim BGH zugelassen wird, ist das Urteil rechtskräftig.

Besonders erfreulich für den Kläger: Das Gericht stellt nicht nur fest, dass er das Darlehen sofort beenden kann, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Zudem muss er für die Zeit seit dem Widerruf nicht mehr den Vertragszins an die Bank bezahlen. Vielmehr muss im Gegenzug die Bank die bisherigen Zahlungen des Kunden seit Abschluss der Baufinanzierung mit 2,5 Prozent über dem Basiszinssatz verzinsen. Unter dem Strich ist das ein Hauptgewinn für den Verbraucher.

Das Urteil ist nach Ansicht der Interessengemeinschaft Widerruf auf zahlreiche andere Kredite der Sparda-Banken anzuwenden, die vergleichbare Fehler aufweisen. Auch Baufinanzierungen anderer Bank sind fehlerhaft. So können nach unseren Analysen beispielsweise Kredite von ING Diba, Sparkassen, Deutsche Bank, Commerzbank und DSL Bank Formfehler aufweisen, die zum Widerruf berechtigen. Betroffene Verbraucher sollten daher prüfen lassen, ob der Widerrufsjoker auch in ihrem Fall greift. Eine solche Prüfung ist bei spezialisierten Anwälten oder – kostenlos und unverbindlich – bei der Interessengemeinschaft Widerruf möglich.

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