Abgasaffäre: So klagen VW-Aktionäre ohne Kostenrisiko auf Schadensersatz

Zugegeben: Die Liste von Klagen deutscher Aktionäre auf Schadensersatz wegen Kursverlusten ist lang – und wenig erfolgreich. Denn so gut wie nie gelang es bisher, mit Hilfe einer Klage oder eine Schiedsgerichtsverfahrens Geld zurück zu bekommen. Stattdessen verursachten Klagen häufig nur zusätzliche Kosten für Aktionäre. Im Fall der Abgasaffäre (Dieselgate) bei Volkswagen sieht die Sache aber grundlegend anders aus. Hier stehen die Chancen sehr gut, Schadensersatz zu bekommen. So gut, dass jetzt mit Hilfe der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info/vw) erstmals eine Klage ohne Kostenrisiko möglich ist – zumindest dann, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind und Anleger sich beeilen. 

 

Im September 2015 erlebte der deutsche Aktienmarkt einen der spektakulärsten Kursstürze eines Blue Chips in seiner Geschichte. Was zunächst recht unspektakulär als Meldung in den Abendnachrichten begann, wuchs sich innerhalb weniger Tage zu einem wahren Crash in den Aktien der Volkswagen AG aus. Der Kurs der VW-Aktien fiel nach Bekanntwerden der Manipulationen innerhalb weniger Tage um fast 50 Prozent. Viele Experten sind der Meinung, dass den Aktionären aufgrund der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Regeln Schadensersatz zusteht.

 

Die Argumentation dahinter ist so simpel wie nachvollziehbar: Die Unternehmensführung von VW wusste spätestens ab Mai 2014, dass die US-Behörden wegen der Abgasmanipulationen ermittelten. Sie unterließ es jedoch, den Kapitalmarkt über diese Tatsache zu informieren. Da es sich dabei um eine kursrelevante Information handelte, verstieß der Vorstand gegen das Wertpapierhandelsgesetz. Dementsprechend haben Anleger beste Aussichten auf Schadensersatz, wenn sie zwischen Juni 2014 und September 2015 Aktien gekauft haben. Genauso gut sind die Aussichten allerdings, wenn der Kauf der VW-Aktien nicht länger als 18. September 2013 zurückliegt; in beiden Fällen mussten die Aktien aber am 18. September 2015 noch im Bestand gewesen sein.

 

Deswegen bietet die Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info/vw) jetzt gemeinsam mit einer namhaften Kanzlei für Kapitalmarktrecht und einem Prozessfinanzierer erstmals die Möglichkeit, Schadensersatz einzuklagen, ohne dass Anlegern dabei ein Kostenrisiko entsteht.

 

Das Ganze läuft so: Der Prozessfinanzierer sammelt die Fälle, lässt die Ansprüche der Anleger auf eine lizensierte Klagegesellschaft gebündelt übertragen und finanziert dann deren Klage. Von dem gezahlten Schadensersatz erhält der Prozessfinanzierer 33 Prozent, der Rest geht an die Anleger. Gelingt wider Erwarten kein Erfolg, dann bleibt der Prozessfinanzierer auf den Kosten sitzen. Die Anleger haben zwar nichts gewonnen – aber auch nichts verloren.

 

Folgende Voraussetzungen gibt es: Anleger müssen mindestens 100 VW-Stammaktien oder VW-Vorzüge nach dem 18. September 2013 erworben haben und müssen diese am 18. September 2015 – dem Zeitpunkt der Aufdeckung der Abgasaffäre – gehalten haben. Es ist egal, ob die Aktien danach verkauft wurden oder derzeit noch gehalten werden. Im Zuge der Klage wird der sogenannte Kursdifferenzschaden eingefordert. Das ist das Kursminus, das sich unmittelbar aus der Veröffentlichung der Abgasmanipulationen ergeben hat. Es beträgt 61,80 Euro je VW-Vorzugsaktie und 56,20 Euro je Stammaktie.

 

Der Vorteil: Um diesen Schaden geltend zu machen, muss der Anleger weder das Verschulden von VW beweisen noch, dass er die Aktien nicht gekauft hätte, wenn er von den Manipulationen gewusst hätte. Das macht die Durchsetzung des Schadensersatzes wesentlich leichter. Zudem kann dieser Schadensersatz unabhängig davon verlangt werden, wenn die Aktien noch gehalten werden (also der Schaden noch nicht realisiert ist) oder wenn der effektiv erlittene Schaden geringer ist als der Kursdifferenzschaden.

 

Doch die Zeit drängt: Bereits zum 19. September 2016 greift eine erste Verjährungsfrist, die die Chancen für Anleger deutlich beeinträchtigt. Deshalb ist die Inanspruchnahme der Prozessfinanzierung nur bis Ende August 2016 möglich. Anleger können sich an die Interessengemeinschaft Widerruf wenden, um kostenlos prüfen zu lassen, ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf Schadensersatz besteht. Natürlich kann der Schadensersatz auch auf eigenes Risiko (also ohne Prozessfinanzierung) beansprucht werden. In einigen Fällen greift auch eine Rechtsschutzversicherung, die dem Anleger das Kostenrisiko abnimmt.

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