Diesel-Skandal: So klappt der Widerruf von gewerblichen Kfz-Leasing-Verträgen
Mit dem Widerruf eines Leasing-Vertrags können Besitzer von Diesel-Fahrzeugen sich gegen enorme Wertverluste und mögliche Fahrverbote wehren. Denn aufgrund von Formfehlern können sie die Rückabwicklung des Leasingvertrags fordern und damit das Fahrzeug zurückgeben. Für Leasing-Verträge von Gewerbekunden gelten jedoch spezielle Regeln.
Eigentlich ist die Sache recht simpel: Das Widerrufsrecht bei Kfz-Finanzierungen, also Kredit und Leasing, gilt nur für private Kreditnehmer. Wer also als Gewerbekunde ein Leasing-Geschäft oder einen Kredit eingeht, hat kein Widerrufsrecht und kann somit seinen Vertrag auch nicht widerrufen. Soweit die Theorie. In der Praxis ist die Angelegenheit etwas komplexer – damit aber auch für viele Gewerbetreibende aussichtsreicher.
Denn häufig werden Kunden von den Autohäusern gezielt geködert, eine Finanzierung gewerblich abzuschließen – das Thema Steuer wird hier gerne angeführt. In der Praxis nutzen dann aber viele Kunden das Auto überwiegend privat. Und das ist entscheidend: Denn das OLG Celle (Az. 7 U 17/04) hat entschieden, dass es auf die tatsächlich beabsichtigte Nutzung des Fahrzeugs ankommt. Sollte das Auto also überwiegend privat genutzt werden, dann ist der Kunde wie ein Verbraucher zu behandeln.
Er hat damit ein Widerrufsrecht, auch wenn beim Kauf des Autos ein gewerblicher Vertrag verwendet wurde, in dem gar keine Widerrufsbelehrung enthalten ist. Das wäre in diesem Fall sogar schon der erste massive Formfehler. Denn wenn ein Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, dann öffnet das die Tür zum Widerruf auch lange nach Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist.
Aber wie sieht es aus mit dem Nachweis, dass ein gewerblich verkauftes Fahrzeug überwiegend privat genutzt wurde? Nun, hier ist grundsätzlich der Kunde in der Beweispflicht. Das kann mittels eines Fahrtenbuchs passieren, aber auch durch Zeugenaussage, beispielsweise des Ehepartners.
Wichtig ist jedoch, dass eine natürliche Person der Leasingnehmer ist. Verträge, die auf eine Gesellschaft laufen, dürften keine Chance auf Widerrufbarkeit haben. In allen anderen Fällen jedoch stehen die Chancen gut, durch den Widerruf eines Leasingvertrags einen Diesel loszuwerden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein nachweislich manipuliertes Modell handelt oder nicht. Selbst bei Benzinern ist die Rückabwicklung möglich, wenn es für den Kunden einen Grund gibt, das Auto loszuwerden.
Denn die Argumentation für den Widerruf bezieht sich ausschließlich auf Formfehler im Finanzierungsvertrag und nicht auf mögliche Unzulänglichkeiten des finanzierten Autos. Wer wissen will, ob sein Leasing- oder Kredit-Vertrag für einen Widerruf in Frage kommt, kann dies im Rahmen einer kostenlosen Prüfung bei der Interessengemeinschaft Widerruf durch erfahrene Anwälte feststellen lassen.
Im Zuge dieser Prüfung erhalten Sie auch Informationen über die Kosten eines Vorgehens. Die gute Nachricht in diesem Zusammenhang: Wenn das Fahrzeug überwiegend privat genutzt wird, dann muss auch die private Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Rechtsstreits übernehmen. Und eine solche Rechtsschutzversicherung kann sogar noch abgeschlossen werden, bevor der Widerruf erklärt wird.