Spektakuläres Urteil: Ansprüche im VW Diesel Skandal sind nicht verjährt

Mit einem spektakulären Urteil stärkt das LG Augsburg die Rechte von Verbrauchern, die einen manipulierten Diesel aus dem VW-Konzern besitzen. Auch bei älteren Fällen, bei denen Volkswagen bislang mit Verjährung argumentierte, steigen nun die Chancen auf eine Rückgabe des Autos sowie auf Schadensersatz.

Kommt jetzt doch noch gleiches Recht für alle? In den USA hatte Volkswagen aufgrund des starken politischen Drucks manipulierte Diesel-Fahrzeuge zurückgenommen und den Besitzern sogar noch Schadensersatz gezahlt. In Deutschland wurde den Kunden dieses Recht verwehrt – stattdessen versucht man, Verbraucher mit einem fragwürdigen Software-Update abzuspeisen.

Doch ein spektakuläres Urteil des LG Augsburg (82 O 4497/16) könnte nun dafür sorgen, dass künftig auch deutsche Kunden ähnlich behandelt werden wie Amerikaner. In dem Urteil wurde dem Kläger sowohl ein Recht auf Rückgabe des Fahrzeugs nach dem Recht auf Gewährleistung zugesprochen als auch ein Anspruch auf Schadensersatz.

Besonders brisant dabei: Das Gericht entschied zugunsten des Klägers, obwohl dessen Gewährleistungsansprüche schon verjährt waren. Denn Ansprüche auf Gewährleistung gelten nur für zwei Jahre nach Kauf, wenn es sich um einen Neuwagen handelt bzw. ein Jahr bei einem Gebrauchtwagen. Doch dies spiele in diesem Fall keine Rolle, so das Gericht. Der Kauf des Autos sei rückabzuwickeln, weil der Vertrag gemäß §134 BGB von vornherein nichtig war.

Dabei argumentiert das Augsburger Gericht mit EU-Recht. Da das Fahrzeug manipuliert worden sei, stimme es nicht mehr mit dem Modell überein, das von den Behörden genehmigt worden sei. Es hätte also gar nicht verkauft werden dürfen.

Damit habe der Händler gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Er muss das Fahrzeug zurücknehmen und die Kaufsumme – abzüglich einer Nutzungsentschädigung – erstatten. Dadurch stellen sich Verbraucher in aller Regel deutlich besser, als wenn sie den Diesel vor dem Hintergrund der massiven Wertverluste nun verkaufen.

Das Augsburger Urteil hat weitreichende Wirkung, auch wenn es noch nicht rechtskräftig ist: Zum einen ermöglicht es privaten Besitzern von manipulierten VW, Audi, Seat und Skoda Fahrzeugen eine Gewährleistungsklage gegen den Händler, auch wenn das Fahrzeug vor 2016 gekauft wurde. Die normale Verjährungsfrist von einem Jahr (Gebrauchtwagen) bzw. zwei Jahren (Neuwagen) spielt keine Rolle mehr. Hier greift nun die Verjährung frühestens Ende 2018 – und zwar unabhängig davon, wann das Fahrzeug gekauft wurde.

Zum anderen können auch gewerbliche Kunden, für die der Weg über den Widerruf eines Kfz-Kredit- oder Leasingvertrags nicht möglich ist, nun ein wirksames Argument, um sich gegen Wertverluste und Fahrverbote zu wehren.

Betroffene Verbraucher sollten Ihre Unterlagen kostenlos und unverbindlich durch die spezialisierten Anwälte der Interessengemeinschaft Widerruf prüfen lassen. Im Zuge dieser Prüfung schauen wir uns an, welches Vorgehen der individuelle Fall ermöglicht. Auch Besitzer von Fahrzeugen, die nicht aus dem VW-Konzern stammen, können beispielsweise durch den Widerruf einer Finanzierung den Erwerb des Fahrzeugs rückabwickeln – auch dann, wenn Manipulationen nicht erwiesen sind.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.