LG Berlin erklärt DKB-Widerrufsbelehrung aus 2011 für falsch – Zehntausende Verbraucher betroffen

Immer deutlicher zeigt sich, dass der Widerruf von Darlehensverträgen aufgrund falscher Widerrufsbelehrung weiter in großer Zahl möglich ist – denn auch jüngere Darlehensverträge sind oft fehlerhaft. Nun hat das Landgericht Berlin einen Darlehensvertrag der DKB zerrissen – viele Darlehensnehmer können davon mit Hilfe der Interessengemeinschaft Widerruf profitieren.

Nachdem bereits in den vergangenen Monaten Urteile des OLG Nürnberg und des OLG Karlsruhe für Schlagzeilen gesorgt haben, reißt die Kette der verbraucherfreundlichen Urteile nicht ab. Immer deutlicher zeigt sich: Der Widerrufsjoker ist durch die Gesetzesänderung von März nicht aus der Welt geschafft. Ganz im Gegenteil: Er ist quicklebendig und greift auch für zahlreiche Darlehen, die nach Juni 2010 abgeschlossen wurden. Verbraucher haben damit gute Chancen, mit einem Widerruf aus ihren teuren Darlehen auszusteigen und die aktuellen Niedrigzinsen zu nutzen.

Das jüngste Urteil aus dem September 2016 kommt vom Landgericht Berlin (Az. 4 O 486/15) und betrifft einen Darlehensvertrag der Deutschen Kreditbank (DKB) aus dem Jahr 2011. Dort wurde eine Widerrufsbelehrung verwendet, wie sie sich auch in den Kreditunterlagen vieler anderer Banken nach Juni 2010 findet. Der Text lautet unter anderem:

 

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach §492, Absatz 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensvertrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.

 

Ähnlich wie zuvor schon die Richter in Karlsruhe und Nürnberg urteilen auch die Berliner, dass die beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben nicht ausreichend ist. Insgesamt sieht das Gesetz nämlich eine weit größere Zahl von Pflichtangaben vor als nur die drei genannten. Beschränkt sich die Widerrufsbelehrung nur auf die drei genannten Beispiele, dann wird der Verbraucher unzureichend informiert. Ihm ist auch nicht zuzumuten, sich im Wust der Gesetze eigenständig darüber zu informieren, welche Pflichtangaben ihm die Bank noch aushändigen muss, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.

Auch spiele es keine Rolle, so die Berliner Richter, dass die Widerrufsbelehrung möglicherweise durch eine vollständige Aufzählung der Pflichtangaben überfrachtet werde. Dem Verbraucher sei besser damit gedient, wenn er eine vollständige Information erhalte.

Dieses Urteil ist deswegen so brisant, weil die kritisierte Widerrufsbelehrung quasi der Standard in fast allen Darlehensverträgen ist, die nach Juni 2010 in Deutschland abgeschlossen worden sind. Zehntausende, wenn nicht Hundertausende Verbraucher haben ähnliche Klauseln in ihren Verträgen. Bedeutet das, dass alle Baufinanzierungen aus diesem Zeitraum rückabgewickelt werden können? Nun, nicht ganz. Denn die Kreditinstitute können sich immer noch auf den sogenannten gesetzlichen Musterschutz berufen.

Dieser besagt, dass auch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen nicht angreifbar sind, wenn der Text dem gesetzlichen Mustertext entsprach und optisch deutlich hervorgehoben ist. Allerdings hapert es genau an dieser optischen Hervorhebung. Zwar hat die DKB ihre Widerrufsbelehrung mit einem Rahmen versehen. Allerdings entspricht sie in Schriftart und Größe dem übrigen Vertragstext – die Hervorhebung ist damit nicht deutlich genug.

Auch bei vielen anderen Banken wie beispielsweise ING Diba, Sparda, Sparkassen und Volksbanken ist die Hervorhebung nach Ansicht der Interessengemeinschaft Widerruf unzureichend. Diese Kreditinstitute dürften sich daher bei ihren Baufinanzierungen ab Juni 2010 kaum auf den Schutz des gesetzlichen Musters berufen.

Verbraucher, die eine Baufinanzierung abgeschlossen haben, sollten diese durch die Anwälte der Interessengemeinschaft Widerruf unter www.widerruf.info kostenlos und unverbindlich auf Fehler in der Widerrufsbelehrung prüfen lassen. Werden dabei Fehler festgestellt, dann haben Sie die Möglichkeit, mit Hilfe des Widerrufsjoker aus ihrem Darlehen auszusteigen. Dies kann eine enorme Zinsersparnis bringen.

Die Interessengemeinschaft Widerruf bietet im Anschluss an die kostenlose Prüfung mit Hilfe der angeschlossenen Anwälte auch die Durchsetzung des Widerrufs gegenüber den Banken. Die Kosten dafür werden in vielen Fällen von einer Rechtsschutzversicherung übernommen. Zudem kommt auch die Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer in Frage. Näheres unter www.widerruf.info.

 

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