Widerrufsjoker – nicht aufgeben bei negativem Urteil!

Leider ist die Rechtsprechung zum Widerrufsjoker, dem Widerruf eines Kredits, immer noch sehr uneinheitlich. Daher kann es sich lohnen, Hartnäckigkeit zu beweisen, wenn ein Prozess in der ersten Instanz verloren geht. Das zeigt ein Fall aus der Praxis der Interessengemeinschaft Widerruf.

Vor drei Jahren ist der Widerrufsjoker, also der Widerruf von Baufinanzierungen, erstmals zum großen Thema geworden. Dennoch lassen sich Gerichtsurteile zu diesem Thema in vielen Fällen immer noch nicht verlässlich prognostizieren. Gerade in erster Instanz erleben wir bei der IG Widerruf (www.widerruf.info) immer wieder, dass Richter bei bestimmten Konstellationen sehr unterschiedlich entscheiden. Das ist für Verbraucher insbesondere dann ärgerlich, wenn trotz eindeutig fehlerhafter Widerrufsbelehrung und entsprechender sorgfältiger Prüfung durch den eigenen Anwalt eine Klage verloren geht.

Doch jeder Verbraucher sollte wissen: Vor Gericht gibt es grundsätzlich keine absolute Sicherheit (Sie kennen den Spruch vom Gericht und der hohen See…). Und beim Widerrufsjoker gilt dies noch einmal in besonderem Masse. Grund: Der Widerruf einer Baufinanzierung ist eine recht komplexe Materie. Nicht wenige Einzelrichter am Landgericht – man muss es so deutlich sagen – sind damit überfordert. Sei es, dass sie die häufig komplizierten Berechnungen einer Rückabwicklung nicht verstehen oder sich nicht ausreichend sorgfältig vorbereiten. Auch spezielle Fragen zu Verwirkung oder rechtsmißbräuchlichem Handeln bieten Ansatzpunkte für teilweise seltsame Urteile von Richtern in der ersten Instanz – selbst dann, wenn ein vergleichbarer Sachverhalt von höheren Instanzen schon längst gegenläufig entschieden wurde.

Einen solchen Fall möchte ich Ihnen aus der Erfahrung der IG Widerruf schildern. Der Verbraucher, der von einem unserer Kooperationsanwälte vertreten wurde, hatte in 2009 einen Kreditvertrag bei der Sparda Bank München abgeschlossen. Verwendet wurde eine Widerrufsbelehrung, die schon mehrfach als fehlerhaft geurteilt wurde. Verwirkung war nach BGH-Rechtsprechung auszuschließen, da das Darlehen zum Zeitpunkt des Widerrufs noch lief. Und dennoch kassierte der Verbraucher beim Landgericht München eine überaus seltsame Niederlage. Die Widerrufsbelehrung sei nicht irreführend und nicht unverständlich, urteilte der Richter und wie die Klage ab.

Doch in der Berufung kassierte die Bank (und auch der Richter der ersten Instanz) eine echte Watschn, wie man in München wohl sagen würde. Denn in einer Verfügung des OLG München (17U 4386/16) wurde das Urteil der ersten Instanz komplett auf den Kopf gestellt. Ohne den Aufwand eines kompletten Verfahrens zu betreiben, erklärte der zuständige Senat, dass er die Widerrufsbelehrung für fehlerhaft hält und eine Rückabwicklung für angebracht hält.

Wörtlich heißt es unter anderem: „Zur Herbeiführung einer zeitnahen, endgültigen und weitere Kosten vermeidenden Regelung empfiehlt sich vorliegend eine gütliche Einigung dringend. Die Parteien sollten den Darlehensvertrag zeitnah beenden und sich über einen Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, eine Erstattung (eines maßgeblichen Teils) der Zinszahlung seit Zugang des Widerrufs und eine von der Beklagten an die Kläger zu zahlende angemessene Nutzungsentschädigung (…) einigen.“

Das ist eine klare Ansage an die Bank, der in der Regel ein entsprechender – für den Kunden sehr vorteilhafter – Vergleich folgt. Sperrt sich die Bank, dann kassiert sie nach einer solchen Verfügung in der Regel ein entsprechendes Urteil. Dieser Fall zeigt, dass Verbraucher sich von einem negativen Urteil in der ersten Instanz nicht einschüchtern lassen sollten. Häufig stehen die Chancen in der zweiten Instanz besser.

Nur damit wir uns nicht missverstehen: Ein schwacher Fall, der in der ersten Instanz verloren wird, wird auch in der zweiten Instanz vermutlich keine Chance haben. Eine Berufung sollte auf keinen Fall nur dazu da sein, den Anwälten weiteres Honorar zu beschaffen. Deswegen bedarf es einer kritischen Analyse, wie gut die Chancen wirklich stehen. Rät der Anwalt nach einer verlorenen Klage zu einer Berufung, dann lassen sie sich klipp und klar aufzeigen, warum das Urteil in der zweiten Instanz anders ausfallen soll.

Gibt es entsprechende OLG-Urteile oder gar ein BGH-Urteil, die zugunsten des Verbrauchers ausfallen? Welche Fehler hat der Richter in der ersten Instanz gemacht? Erst wenn diese Fragen befriedigend beantwortet werden, sollten Sie grünes Licht für eine Berufung geben.

Für alle, bei denen keine Rechtsschutzversicherung beim Widerrufsjoker greift, kann es sinnvoll sein, einen Prozessfinanzierer prüfen zu lassen, ob er eine Berufung begleiten würde. Zwar wäre damit häufig ein Wechsel des Anwalts verbunden, da zumindest der Prozessfinanzierer der IG Widerruf stets mit eigenen Anwälten arbeitet.  Dennoch ist dies ein sinnvoller Schritt, wenn Sie eine kritische Meinung suchen: Denn ein Prozessfinanzierer wird einen solchen Fall nur dann akzeptieren, wenn er eine gute bis sehr gute Chance sieht, den Fall zu gewinnen.

Immobilienbesitzer, die eine Baufinanzierung von einem erfahrenen Anwalt auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung prüfen lassen wollen, können dies kostenlos und unverbindlich unter www.widerruf.info tun lassen. In diesem Zuge erfahren Sie beispielsweise auch, welche Kosten mit einem Vorgehen verbunden sind und wie die Chancen im konkreten Fall stehen.

Dieser Beitrag hat 3 Kommentare

  1. Stefan Schröder

    Sehr geehrter Herr Klaus, Sehr geehrte Damen und Herren,
    nach dem BGH-Urteil und ohne Aussicht auf Erfolg vor Gericht ist nun auch die Ostseesparkasse Rostock nach 2 Jahren Kampf bereit, die Baufinanzierung rückabzuwickeln. Allerdings weicht die Summe des Angebotes der OSPA erheblich von meiner Berechnung ab. So wird von der Sparkasse auch das Bearbeitungsentgelt (Kreditgebühr) von 2000 EUR mit eingerechnet. Diese unzulässige Gebühr (laut BGH), im Jahre 2009 Bestandteil der Auszahlung, habe ich aber bereits im Jahre 2014 eingefordert und 2015 auch mit Zinsen erhalten. Diese Zahlung wird nun in der Berechnung zur Rückabwicklung der Sparkasse als “Sondertilgung” angerechnet. Die Zinsen für die unberechtigten 2000 EUR werden von 2009 bis 2015 von der Sparkasse voll eingerechnet. Aus meiner Sicht nicht statthaft, da Gebühren im Zusammenhang mit der Kreditvergabe unzulässing sind.

    Gibt es dazu schon Erfahrungen ? Dürfen die das ?

    Sehr geehrter Herr Klaus, liebe Community, …. vielen Dank für Ihre Anregungen.
    Stefan Schröder, Rostock

    1. Roland Klaus

      Für mein Verständnis hat die Kreditgebühr in der Rückabwicklung nichts zu suchen, allerdings müsste man sich die komplette Berechnung ansehen, um zu entscheiden, ob sie korrekt ist oder nicht. Aus meiner Sicht ist folgender Punkt entscheidend: Sie sollten sich nicht auf eine Berechnung der Bank verlassen, sondern eine eigene Berechnung anstellen (lassen). Das können Sie überschlägig mit dem Rechner auf unserer Website tun. Wenn es genauer sein soll, würde ich eine kostenpflichtiges Gutachten in Auftrag geben, beispielsweise bei den Anbietern Fondsrennen/Indexrennen oder Advoconto. Die Kosten dafür halten sich in Grenzen (in der Regel unter 100 Euro) und sie haben schwarz auf weiß eine eigene Berechnung, mit der Sie dann ihre Bank konfrontieren können. Wichtig ist hier also, ein bißchen offensiv zu werden und nicht nur die Bank die Berechnungen machen zu lassen.

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