Diesel-Skandal / Abgasaffäre: Die wichtigsten Fragen zum Widerruf eines Kfz-Kredits

Mit dem Widerruf eines KFZ-Darlehens können private Verbraucher die Rückabwicklung des Kredits und des dazu gehörenden Autokaufs erreichen. Damit ist die Rückgabe des Fahrzeugs möglich, ohne dass für die Nutzung etwas bezahlt werden muss. Die Interessengemeinschaft Widerruf unterstützt Verbraucher bei der Umsetzung des Widerrufs und bietet eine kostenlose Prüfung des Darlehens durch erfahrene Anwälte. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.

  1. Welche Kredite und Leasingverträge können widerrufen werden?

Für den Widerruf in Frage kommen grundsätzlich Kredite und Leasingverträge in Frage, die Sie als Privatperson abgeschlossen haben. Gewerbliche Darlehen sind davon ausgenommen. Hat ihr Darlehen oder Leasingvertrag eine Widerrufsbelehrung, so ist es als privater Kredit einzustufen. Um den Widerruf aussprechen zu können, müssen die Darlehen Fehler aufweisen, die dafür sorgen, dass die normale Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt. Das können fehlende Pflichtangaben sein oder eine unklar formulierte Widerrufsbelehrung. Nach der Erfahrung der IG Widerruf trifft das auf einen großen Teil der Kfz-Kredite zu. 

  1. Wie hängen der Kredit und der Kauf des Autos zusammen?

Wenn das Darlehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kauf eines Autos zustande kam, sprechen wir von einem sogenannten „verbundenen Geschäft“. Wird ein Teil dieses Geschäfts (in diesem Fall also das Darlehen) wirksam widerrufen, dann müssen beide Teile (also auch der Kauf des Autos) rückabgewickelt werden.

  1. Was passiert bei einer Rückabwicklung?

Bei einer Rückabwicklung wird der Kunde so gestellt, als sei das Geschäft nicht zustande gekommen. Konkret heißt das bei einem Autokredit nach Ansicht von Juristen: Sie erhalten die Anzahlung sowie alle geleisteten Tilgungszahlungen zurück. Die Restschuld wird gelöscht. Im Gegenzug geben Sie das Auto zurück. Lediglich die – meist sehr niedrigen – Zinsen darf die Bank behalten. Unter dem Strich bedeutet das, dass Sie das Auto während der Laufzeit des Darlehens nahezu kostenfrei nutzen konnten.

  1. Wie erfahre ich, ob mein Kreditvertrag fehlerhaft ist?

Lassen Sie Ihren Kreditvertrag durch einen spezialisierten Anwalt prüfen. Die IG Widerruf bietet diesen Service kostenlos und unverbindlich an. Ergibt die Prüfung, dass der Kredit angreifbar ist, wird Ihnen der Anwalt seine Unterstützung für die Umsetzung des Widerrufs anbieten und sagen, welche konkreten Schritte damit verbunden sind.

  1. Sind nur Dieselfahrzeuge betroffen?

Die hier geschilderte Vorgehensweise ist für alle Autos anwendbar, die auf Kredit gekauft wurden oder geleast wurden. Es ist dabei völlig egal, um welchen Hersteller es sich handelt und spielt auch keine Rolle, ob das Auto vom Dieselskandal betroffen ist oder nicht. Genauso spielt es keine Rolle, ob ein Neuwagen oder ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft wurde.

  1. Wann ist der Widerruf besonders sinnvoll?

Besonders sinnvoll ist der Widerruf eines Kfz-Kredits, wenn das Darlehens nach dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurde. Bei früheren Darlehen ist der Widerruf zwar auch möglich, allerdings muss sich der Verbraucher dann eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch des Fahrzeugs anrechnen lassen. Zudem ist der Widerruf vor allem für Fahrer von Diesel-Fahrzeugen sinnvoll, da diese von Fahrverboten bedroht sind und überdurchschnittliche Wertverluste zu befürchten sind.

  1. Welche Kosten kommen auf mich zu?

In der Regel benötigen Sie zur Durchsetzung des Widerrufs die Unterstützung eines Anwalts. Möglicherweise wird auch eine Klage nötig. Wie hoch die Kosten dafür ausfallen, hängt vom Streitwert, also der Kreditsumme ab. Allerdings werden die Kosten in aller Regel von den Rechtsschutzversicherungen (Privatrechtsschutz) übernommen. Falls Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, können Sie ggf. vor dem Widerruf noch eine solche abschließen.

Unter dem Strich bietet der Widerruf eines Kfz-Darlehens eine Möglichkeit, den Kauf eines Fahrzeugs nahezu ohne Kosten rückgängig zu machen. Gerade bei Fahrzeugen, die von der Dieselaffäre betroffen sind, können sich Verbraucher zur Wehr setzen. Die Interessengemeinschaft Widerruf hilft Ihnen dabei. 

Dieser Beitrag hat 5 Kommentare

  1. Gawlik

    Sie erwähnen hier in Ihre Beitrag das Die Kreditgeber Bank Anspruch auf die Verzinsung hat? Das wurde bedeuten das ich zb. bei eine Rate von 200€ … 120€ Tilgung und 80€ Zinsen nur die 120€ Tilgung von der Bank wiederbekommen wurde?

    wenn man von den beiden Urteilen ausgeht muss die Bank aber die gesamten Zahlung + Nutzungs zinsen 5% über B.zinsen an mich zahlen.
    BHG Beschluss vom 22. September 2015 (Aktenzeichen XI ZR 116/15) und Präzedenzurteil vom 10. März 2009 (Aktenzeichen XI ZR 33/08).

    mfg Gawlik

    1. Roland Klaus

      Nach allgemeinem Verständnis müssen bei einer Rückabwicklung sowohl Kreditnehmer als auch Kreditgeber Nutzungsentschädigung bezahlen. Die Nutzungsentschädigung, auf die die Bank Anspruch hat, besteht aus dem vereinbarten Vertragszins – deshalb bekommen Sie diesen im Normalfall nicht zurück.

      Grundsätzlich hätte der Kreditnehmer dann noch Anspruch auf eine Verzinsung der von ihm gezahlten Raten. Ob sich das in der gerichtlichen Praxis durchsetzen lässt, wird man noch sehen. Im Kern geht es aber um etwas ganz anderes: Nämlich darum, dass der Verbraucher sein manipuliertes Fahrzeug zurückgeben kann. Die Frage der Nutzungsentschädigung ist dabei eher zweitrangig, da es sich im Normalfall eher um geringe Summen handelt.

      1. Gawlik

        Guten morgen.
        Ist es denn nicht so das der Vertrag von beginn an für ungültig erklärt wird und somit die Bank kein Anspruch auf die von mir gezahlten raten hat?
        Somit wurde sich daraus ergeben das ich meine Zahlung und Verzugszinsen erhalten muss und die Bank im Gegenzug mein Kfz erhält.
        Ich besitze ein Kfz der nicht direkt vom Abgasskandal betroffen ist und somit die Finanzierung im Vordergrund steht. Wie schon aus den beiden BGH urteilen zur entnehmen ist: BGH XI ZR 33/08 abs.27

        “Der Verbraucher hat daher – wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat – gegen die finanzierende Bank einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu gehören sowohl die an den Darlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch eine Anzahlung, die der Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat (Bamberger/Roth/C. Möller, BGB, 2. Aufl., § 358 Rn. 28, 34; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 Rn. 290; Erman/ Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 28; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rn. 84 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO; ebenso schon zum AbzG: BGHZ 131, 66, 72 f.). Ist also die Beteiligung an der Fondsgesellschaft – wie hier – nicht vollständig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber dem Verbraucher auch dessen aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft ge-zahlten Eigenanteil zu erstatten (Erman/Saenger, aaO; MünchKomm-BGB/Habersack, aaO, Rn. 85).”

        zu Verzugszinsen abs.29
        “b) Zutreffend – und von der Revision unbeanstandet – hat es dem Kläger des weiteren einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt. Der Anspruch folgt aus § 357, § 346 Abs. 1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsäch-lich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzun-gen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. zu § 818 Abs. 1 BGB Senat, BGHZ 172, 147, 157, Tz. 35 m.w.N.).”

        Dies stellt für mich ein Präzedenzfall dar.

        mfg

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